Wesentliche Veränderung
Nach § 2 Absatz 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist wesentliche Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage jede Änderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht.




