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Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung

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Der § 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII bezeichnet den kraft Gesetzes versicherten Personenkreis. § 3 bestimmt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Versicherungspflicht kraft Satzung erweitert werden kann. § 6 regelt die freiwillige Versicherung. Versichert in der gesetzlichen Unfallversicherung sind demnach unter anderem Beschäftigte (Arbeitnehmer), Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung, Behinderte in Behinderten- beziehungsweise Blindenwerkstätten, Landwirtschaftliche Unternehmer, ihre mitarbeitenden Ehegatten und sonstigen Familienangehörigen, Kinder während des Besuchs von Kindertagesstätten, Schüler und Studierende, Bestimmte Personen, die im Interesse des Gemeinwohls tätig werden (zum Beispiel im öffentlichen Bereich ehrenamtlich Tätige, Hilfeleistende, Blutspender), Arbeitslose bei der Erfüllung ihrer Meldepflicht, Rehabilitanden, Selbsthelfer im öffentlich geförderten Wohnungsbau, Pflegepersonen, Gefangene bei einer Beschäftigung, Entwicklungshelfer, Unternehmer und ihre mitarbeitenden Ehegatten, die kraft Satzung versichert sind oder sich freiwillig versichert haben. Für Beamte gelten besondere Vorschriften zur Unfallfürsorge.

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