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Neue Berufskrankheitenrente

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Unter "neue Berufskrankheitenrente" wird derjenige Versicherungsfall aus der Gesamtmenge der anerkannten Berufskrankheiten ausgewiesen, für den im Berichtsjahr erstmals eine Rente an Versicherte (beziehungsweise eine Abfindung) oder eine Rente an Hinterbliebene (beziehungsweise ein Sterbegeld) durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist. Das Sozialgesetzbuch (SGB) VII bestimmt mit § 56 Absatz 1 die Voraussetzungen für Rentenzahlungen. So muss als Voraussetzung für die Zahlung einer Rente an Versicherte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % über die 26. Woche nach Erkrankung hinaus bestehen. Für die übrigen Versicherten, die an einer anerkannten Berufskrankheit leiden, erbringen die Unfallversicherungsträger Bar- und Sachleistungen für medizinische, berufliche und/oder soziale Rehabilitation.

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