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Neue Arbeits- oder Wegeunfallrenten

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Unter "neue Unfallrente" wird derjenige Versicherungsfall aus der Gesamtmenge der Arbeits- beziehungsweise Wegeunfälle ausgewiesen, für den im Berichtsjahr erstmals eine Rente an Versicherte (beziehungsweise eine Abfindung) oder eine Rente an Hinterbliebene (beziehungsweise ein Sterbegeld) durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist. Das Sozialgesetzbuch (SGB) VII bestimmt die Voraussetzungen für Rentenzahlungen. So muss als Voraussetzung für die Zahlung einer Rente an Versicherte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus bestehen. Für die übrigen Versicherten, die einen Arbeits- oder Wegeunfall erleiden, erbringen die Unfallversicherungsträger Bar- und Sachleistungen für medizinische, berufliche und/oder soziale Rehabilitation.

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