Meldepflichtiger Unfall
Ein Unfall ist gemäß § 193 Sozialgesetzbuch (SGB) VII meldepflichtig, wenn eine versicherte Person durch einen Unfall getötet oder so verletzt wird, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist.
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Meldepflichtiger UnfallEin Unfall ist gemäß § 193 Sozialgesetzbuch (SGB) VII meldepflichtig, wenn eine versicherte Person durch einen Unfall getötet oder so verletzt wird, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. (0) Kommentare |
