Inverkehrbringen
Nach REACH (Artikel 3) "die entgeltliche beziehungsweise unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft".
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InverkehrbringenNach REACH (Artikel 3) "die entgeltliche beziehungsweise unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft". (0) Kommentare |
