Gesamtanlage
Gemäß § 15 Absatz 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Betreiber eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile in bestimmten Fristen wiederkehrend prüfen zu lassen. Die Prüffristen der Gesamtanlage und ihrer Anlagenteile sind auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln. Im Hinblick auf die Prüfungen nach den §§ 14 fortfolgende BetrSichV handelt es sich bei Gesamtanlagen um überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 BetrSichV, die aus verschiedenen Anlagenteilen mit eventuell unterschiedlichen Prüffristen (zum Beispiel Druckbehälter und Rohrleitung) bestehen können. Weiterhin gehören zur Gesamtanlage auch die Einrichtungen zu deren sicherem Betrieb. Zwischen Gesamtanlagen kann es innerhalb einer technischen Anlage (zum Beispiel Prozessanlage, Produktionsanlagen, Kraftwerk) zu Überschneidungen kommen; zum Beispiel besteht ein Aufzug innerhalb eines explosionsgefährdeten Bereichs aus einer Gesamtanlage nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 sowie einer Gesamtanlage nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 BetrSichV. Durch den Betreiber der überwachungsbedürftigen Anlagen ist sicherzustellen, dass vorhandene Schnittstellen so abgegrenzt werden, dass alle Anlagenteile den zutreffenden Ziffern des § 1 Absatz 2 (Druck, Brand-/Explosionsgefährdung oder Absturz) zugeordnet werden. Im Ergebnis der Abgrenzung der Schnittstellen werden die Prüfaufgaben beschrieben und die Zuständigkeiten für die Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen (Gesamtanlagen, Anlagenteile, Einrichtungen für den sicheren Betrieb) entsprechend den Vorgaben der §§ 14 fortfolgende BetrSichV zugeordnet. Dies gilt auch für die wiederkehrende Prüfung.




