Einrichtungen, die dem sicheren Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage dienen
Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 gilt die BetrSichV ferner für Einrichtungen, die für den sicheren Betrieb der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlich sind. Einrichtungen, die für den sicheren Betrieb erforderlich sind, sind zum Beispiel die erforderlichen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die sich auch räumlich außerhalb der überwachungsbedürftigen Anlage befinden können (zum BespielLeitwarten, Steuerstände) und die dazu erforderliche Energieversorgung, die für den sicheren Betrieb erforderlichen Kommunikationseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die ein Wirksamwerden der besonderen Gefährdungen verhindern (zum Beispiel Gaswarnanlagen, Brandmeldeanlagen, technische Lüftungen).




