Betriebsärzte
Der Arbeitgeber muss nach § 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) zu seiner Unterstützung einen oder mehrere Betriebsärzte für arbeitsmedizinische Belange bestellen. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Betriebsärzte ergeben sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit. So haben Betriebsärzte nach § 3 ASiG "den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen". Der Betriebsarzt hat Unterstützungsverantwortung gegenüber dem Arbeitgeber, den Führungskräften, den Mitarbeitern und dem Betriebsrat. Er hat selbst keine Entscheidungsbefugnisse zur Anordnung von Arbeitsschutzmaßnahmen und keine Führungsverantwortung.




