Betriebs- beziehungsweise Personalräte
Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer in Betrieben der Privatwirtschaft. Grundlage seiner Arbeit ist das novellierte Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) von 2001. Im BetrVG sind Anhörungs-, Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrates vorgesehen (vergleiche und anderem § 102, 87, 28a Abstaz 2 BetrVG). Seine Aufgabe ist es unter anderem die Beschäftigung im Betrieb sowie die Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern und zu sichern (vergleich § 80 BetrVG). In wichtigen Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung haben Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß § 9 Absatz 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) mit dem Betriebsrat zu kooperieren und ihn zu unterrichten. Außerdem ergibt sich aus § 89 Absatz 1 BetrVG die Pflicht, aktiv an der Bekämpfung von Gefahren für Leben und Gesundheit teilzunehmen. Diese Pflicht gilt entsprechend für den Personalrat, welcher die Interessen vom Personal im öffentlichen Dienst vertritt (vergleiche § 81 Absatz 1 BPersVG). Die Aufgaben und Rechte des Personalrates werden im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und den Personalvertretungsgesetzen (PersVG) der Bundesländer geregelt. Sowohl Betriebsrat als auch Personalrat werden von den Beschäftigten für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt. Allerdings fallen die Personalvertretungsrechte im Vergleich zu den Betriebsverfassungsrechten schwächer aus.




