Beförderung
Der Begriff Beförderung nach § 2 Abs. 2 GGBefG umfasst den Vorgang der Ortsveränderung einschließlich der Übernahme und der Ablieferung des Gutes. Zur Beförderung gehören auch zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen). Dazu gehören auch Beförderungsvorgänge innerhalb des Betriebs, die zum Be- und Entladen des Beförderungsmittels notwendig sind sowie die Beförderung in Rohrleitungen.




