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Ausgesetzt sein

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Im Sinne der GefStoffV sind Beschäftigte aufgrund von Tätigkeiten einem Gefahrstoff ausgesetzt, wenn eine über die Luftverunreinigung der Umgebungsluft ("Hintergrundbelastung") hinausgehende inhalative Belastung oder wenn ein Hautkontakt gegenüber hautgefährdenden, hautresorptiven oder hautsensibilisierenden Gefahrstoffen besteht. Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob im Arbeitsbereich der Beschäftigten Stoffe freigesetzt werden, die auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zurückzuführen sind. Entsprechendes gilt für Tätigkeiten im Gefahrenbereich.

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