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Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung

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Die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung nach § 14 Abs. 3 GefStoffV ist Bestandteil der Unterweisung der Beschäftigten. Sie enthält Hinweise auf besondere Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen und auf Angebotsuntersuchungen nach § 16 Abs. 3 GefStoffV. Falls aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich findet die Beratung unter Beteiligung des Betriebsarztes statt. Die Beteiligung des Betriebsarztes an der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.

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