Anerkannte Berufskrankheit
Als anerkannte Berufskrankheit gilt eine Krankheit, wenn sich der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit im Feststellungsverfahren bestätigt hat, das heißt eine Krankheit gemäß § 9 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII vorliegt beziehungsweise eine Krankheit, die gemäß § 9 Absatz 2 SGB VII wie eine Berufskrankheit zu entschädigen ist.




