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Anerkannte Berufskrankheit

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Als anerkannte Berufskrankheit gilt eine Krankheit, wenn sich der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit im Feststellungsverfahren bestätigt hat, das heißt eine Krankheit gemäß § 9 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII vorliegt beziehungsweise eine Krankheit, die gemäß § 9 Absatz 2 SGB VII wie eine Berufskrankheit zu entschädigen ist.

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