Prüfen elektrischer Arbeitsmittel durch berufsfremde Mitarbeiter 16.02.2011
In vielen Einrichtungen wie z. B. Krankenhäusern, Seniorenzentren, Schulen, Kindergärten aber auch kleineren Unternehmen werden Reparaturen häufig von Hausmeistern durchgeführt, die bezogen auf die Elektrotechnik berufsfremd sind. Zu deren Aufgabengebiet zählen nicht selten Instandsetzungsarbeiten im Elektrobereich wie z. B. Austausch von defekten Steckdoseneinsätzen oder Kleingerätereparaturen. Aber - dürfen berufsfremde Mitarbeiter elektrische Arbeitsmittel prüfen?
Der Hausmeister – Allroundtalent auch im Elektrobereich
Eine Weiterbildung der Hausmeister zur elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) ist in vielen Einrichtungen zwar oftmals erfolgt, genügt in den meisten Fällen jedoch nicht den derzeit gültigen Anforderungen.
Einerseits darf ein Hausmeister in Form einer EuP nicht mit der eigenverantwortlichen Prüfung elektrischer Arbeitsmittel beauftragt werden, andererseits liegt durch das Betreiben elektrischer Anlagen und den zuvor beschriebenen Instandsetzungsmaßnahmen ein elektrotechnischer Betriebsteil vor, an den die DIN VDE 1000-10:2009-01 weitere strukturelle Anforderungen stellt.
Die VDE-Normenreihe besitzt unter juristischer Bezugnahme auf den § 49 des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) "quasi-rechtsverbindlichen" Charakter und kann daher nur außer Kraft gesetzt werden, wenn für eine gleichwertige Sicherheit gesorgt wird.
Anforderungen durch die DIN VDE 1000-10
Grundsätzlich verlangt DIN VDE 1000-10:2009-01 eine verantwortliche Person für die fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebes oder Betriebsteiles, die sogenannte "verantwortliche Elektrofachkraft ; (vEFK)".
Pflichtenübertragung bedarf der Schriftform
Die verantwortliche Elektrofachkraft (vEFK) trägt die Verantwortung für die Erfüllung von Unternehmeraufgaben im zugewiesenen elektrotechnischen Rahmen. Die Pflichtenübertragung erfolgt in Schriftform mit einer transparenten und präzisen Aufgaben- und Kompetenzzuweisung.
Auch bei der Delegation von Aufgaben und Handlungsverantwortung tragen die Unternehmensleitung und die oberen Führungskräfte weiterhin die Gesamtverantwortung und müssen die "Oberaufsicht" führen.
Elektrofachkraft gemäß BGV A3
Tätigkeiten, die von Bedeutung für die elektrische Sicherheit sind, dürfen nach DIN VDE 1000-10 und der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A3 – "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" nur von Elektrofachkräften (EFK) ausgeführt werden.
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Fazit
Arbeitgeber haben gemäß § 3 Abs. 3 der BetrSichV die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass viele berufsfremde sowie Elektrofachkräfte nicht die notwendigen Kenntnisse aufweisen, weil die Arbeitgeber häufig bei den Weiterbildungsmaßnahmen einsparen. Auch bei der Beauftragung externer Prüfer besitzt § 3 Abs. 3 der BetrSichV Rechtsgültigkeit.
Die Einforderung eines Befähigungsnachweises vom externen Prüfer sowie das schriftliche Abfordern von Prüfinhalt und -umfang ist bei einer rechtssicheren Fremdvergabe unerlässlich, will man sich auf das Vertragsrecht beziehen.
Ausführliche Informationen zum Thema
Den vollständigen Fachartikel und weitere ausführliche Informationen zu Themen, wie
- Elektrofachkraft gemäß BGV A3
- EuP darf nur unter Leitung und Aufsicht einer EFK agieren!
- Anforderungen durch die BetrSichV
- Aufqualifizierung berufsfremder Mitarbeiter zur EFKffT
- Aufqualifizierung zur befähigten Person nach TRBS 1203
finden Sie auf den Seiten des Internetportals elektrofachkraft.de.
Quelle/Autor: Stefan Euler, BDSH geprüfter Sachverständiger für das Prüfen von elektrischen Arbeitsmitteln




