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- Info
Alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell)
Das Wesentliche im Überblick
Alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell) - Teilnahme an
- Motivations-
- Informations-und
- Fortbildungsmaßnahmen
- bedarfsorientierte Betreuung
- auf Basis der Gefährdungsbeurteilung
(Unternehmer entscheidet selbst über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung) - bei besonderen Anlässen
- Schriftliche Nachweise über
- Teilnahme an Maßnahmen
- durchgeführte Gefährdungsbeurteilung
- Berichte nach § 5, DGUV V2
Haben Sie in Ihrem Betrieb mindestens einen und höchstens 50 Beschäftigte, können Sie sich anstelle der Regelbetreuung für eine alternative Betreuungsform, dem sogenannten Unternehmermodell, entscheiden. Eine Grundvoraussetzung für Ihre Teilnahme an der alternativen Betreuung ist die Maßgabe, dass Sie aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden sind und in Sachen Arbeitsschutz eigenverantwortlich handeln. Dafür müssen Sie sich die notwendigen Kenntnisse aneignen, um - eine Arbeitsschutz-Organisation in Ihrem Betrieb aufzubauen,
- Gefährdungspotentiale zu erkennen,
- selbständig Lösungen zu entwickeln sowie
- bei Bedarf Beratung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Betriebsarzt hinzuziehen zu können.
Hinweis:
In den Anlagen 3 und 4 der DGUV Vorschrift 2 wird das Unternehmermodell näher beschrieben. Die für Sie zutreffende Anlage 3 (oder 4) finden Sie im Publikationsportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung oder bei Ihrem UV-Träger.
Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen
Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten Betreuung informiert Sie Ihr UV-Träger zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb. Dies geschieht durch - Motivations-,
- Informations- und
- Fortbildungsmaßnahmen.
Je nach Betreuungsgruppe ergeben sich konkrete Anforderungen an die Umsetzung der Motivations- und Informationsmaßnahmen sowie an die Zeitintervalle für die erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen, siehe Tabelle 1. Um die für Sie zutreffende Betreuungsgruppe zu ermitteln, müssen Sie zunächst die Betriebsart Ihres Betriebes festlegen. Die Betriebsarten sind gemäß dem WZ (Wirtschaftszweige)-Schlüssel eingeteilt und den Betreuungsgruppen zugeordnet. Bei der Zuordnung eines Betriebs zu einer Betriebsart ist der vorherrschende Betriebszweck (für den gesamten Betrieb) ausschlaggebend. Die Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen wurde von den zuständigen Unfallversicherungsträgern vorgenommen. Konkrete Informationen dazu finden Sie in Anlage 2, Abschnitt 4 der DGUV Vorschrift 2 Ihres UV-Trägers. Tabelle 1. Maßnahmenumfang für alternative bedarfsorientierte Betreuung | Maßnahme | Betreuungsgruppe I | Betreuungsgruppe II | Betreuungsgruppe III | | Motivation/ Allgemeine Information | 16 Lehreinheiten (LE) | 8 LE | Präsenz oder Selbstlernen | | Branchen-Information | 24 – 48 LE | 8 – 24 LE | Präsenz oder Selbstlernen | | Fortbildung | mind. 8 LE, mind. alle 3 Jahre | mind. 4 LE, mind. alle 5 Jahre | mind. alle 5 Jahre | Die inhaltliche Ausgestaltung der Maßnahmen geschieht durch Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger. Er legt auch fest, ob es unterschiedliche Handhabungen für Betriebe mit mehr als 10 und maximal 50 Beschäfigten und Kleinstbetriebe (mit bis zu 10 Beschäftigten) gibt. Für erstere Gruppe gilt die Anlage 3 als Vorgabe für den Maßnahmenumfang; für Kleinstbetriebe gilt Anlage 4. Treffen Unfallversicherungsträger diese Unterscheidung nicht, entfällt die Anlage 4. Hinweis:
Die für Sie zutreffende Anlagen 2 und 3 (oder 4) finden Sie im Publikationsportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung oder bei Ihrem UV-Träger.
Bedarfsorientierte Betreung
Nach erfolgreichem Absolvieren der Motivations- und Informationsmaßnahmen Ihres UV- Trägers sollten Sie in die Lage versetzt sein, den individuellen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Beratungsbedarf zu identifizieren. Über das Ausmaß der dafür notwendigen externen Betreuung entscheiden Sie, der Unternehmer. Die Ermittlung des Beratungsbedarfs erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung bzw. bei bestimmten, in der Anlage 3 oder 4 der DGUV Vorschrift 2, festgelegten branchenspezifische Beratungsanlässe. Gefährdungsbeurteilung Bei der Planung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sollten Sie sich erforderlichenfalls durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder den Betriebsarzt beraten lassen. Für Kleinstunternehmen (Unternehmen bis 10 Beschäftigte) kann die Betreuung der Betriebe über Kompetenzzentren erfolgen, wenn der Unfallversicherungsträger diese Form der alternativen Betreuung vorsieht. Besondere Beratungsanlässe Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die - Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
- Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
- grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
- Einführung neuer Arbeitsverfahren,
- Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
- Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial
zur Folge haben, - Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
- Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,
- Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.
Weitere Anlässe für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die - Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren,
- das Auftreten von Gewaltübergriffen und Überfallgeschehen.
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein - eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
- die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,
- Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden,
- die Häufung gesundheitlicher Probleme,
- das Auftreten posttraumatischer Belastungszustände.
Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Hinweis:
In den Anlagen 3 und 4 der DGUV Vorschrift 2 wird die Bedarfsorientierte Betreung näher beschrieben. Die für Sie zutreffende Anlage 3 (oder 4) finden Sie im Publikationsportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung oder bei Ihrem UV-Träger.
Information der Beschäftigten und Nachweispflicht
Die Beschäftigten in Ihrem Betrieb sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist. Sie müssen die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorhalten: - Teilnahmenachweis an den Maßnahmen zur Motivation, Information sowie der Fortbildung,
- aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung,
- aktuelle Unterlagen über die Inanspruchnahme externer bedarfsorientierter Betreuung sowie Berichte von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit über ihre geleistete Arbeit gemäß § 5 der DGUV Vorschrift 2.
Erfüllen Sie als Unternehmer Ihre Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegen Sie mit Ihrem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 der DGUV Vorschrift 2.
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