Information der Beschäftigten und Nachweispflicht
Die Beschäftigten in Ihrem Betrieb sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
Sie müssen die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorhalten:
- Teilnahmenachweis an den Maßnahmen zur Motivation, Information sowie der Fortbildung,
- aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung,
- aktuelle Unterlagen über die Inanspruchnahme externer bedarfsorientierter Betreuung sowie Berichte von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit über ihre geleistete Arbeit gemäß § 5 der DGUV Vorschrift 2.
Erfüllen Sie als Unternehmer Ihre Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegen Sie mit Ihrem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 der DGUV Vorschrift 2.




