Direkt zum Inhalt | Direkt zur Navigation

GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Benutzerspezifische Werkzeuge

Bedarfsorientierte Betreung

Nach erfolgreichem Absolvieren der Motivations- und Informationsmaßnahmen Ihres UV- Trägers sollten Sie in die Lage versetzt sein, den individuellen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Beratungsbedarf zu identifizieren. Über das Ausmaß der dafür notwendigen externen Betreuung entscheiden Sie, der Unternehmer.

Die Ermittlung des Beratungsbedarfs erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung bzw. bei bestimmten, in der Anlage 3 oder 4 der DGUV Vorschrift 2, festgelegten branchenspezifische Beratungsanlässe.

Gefährdungsbeurteilung

Bei der Planung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sollten Sie sich erforderlichenfalls durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder den Betriebsarzt beraten lassen.

Für Kleinstunternehmen (Unternehmen bis 10 Beschäftigte) kann die Betreuung der Betriebe über Kompetenzzentren erfolgen, wenn der Unfallversicherungsträger diese Form der alternativen Betreuung vorsieht.

Besondere Beratungsanlässe

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
  • grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren,
  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
  • Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial
    zur Folge haben,
  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
  • Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,
  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

  • Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren,
  • das Auftreten von Gewaltübergriffen und Überfallgeschehen.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

  • eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
  • die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,
  • Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,
  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden,
  • die Häufung gesundheitlicher Probleme,
  • das Auftreten posttraumatischer Belastungszustände.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

Hinweis:

In den Anlagen 3 und 4 der DGUV Vorschrift 2 wird die Bedarfsorientierte Betreung näher beschrieben. Die für Sie zutreffende Anlage 3 (oder 4) finden Sie im Publikationsportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung oder bei Ihrem UV-Träger.

Artikelaktionen
Weitere Informationen

Online-Handlungshilfe zur Ermittlung des Betreuungsbedarfs gemäß DGUV Vorschrift 2
unterstützt Unternehmen bei der Ermittlung, Aufteilung, Vereinbarung, Dokumentation und Überprüfung der Betreuungsleistungen in der Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten gemäß DGUV Vorschrift 2, Anlage 2.

Häufig gestellte Fragen zur Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" - DGUV Vorschrift 2

DGUV Vorschrift 2 - Hintergrundinformation für die Beratungspraxis
(Broschüre der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V.)

Vollständige Liste der Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen mit den Angaben aller Unfallversicherungsträger gemäß Anlage 2 Abschnitt 4 des Mustertextes der DGUV Vorschrift 2 in der Fassung vom 22.7.2010.