Information der Beschäftigten und Nachweispflicht
Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
Sie müssen in Ihrem Betrieb über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
- die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung sowie
- die Tätigkeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie deren Ergebnisse gemäß § 5, DGUV Vorschrift 2
ersichtlich sind.
Die erbrachten Leistungen der betriebsspezifischen Betreuung sind anhand der Aufwandskriterien zu beschreiben sowie der daraus resultierende Personalaufwand für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit festzuhalten.




