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GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Benutzerspezifische Werkzeuge

Grundbetreuung

Die Grundbetreuung konzentriert sich im Wesentlichen auf die Basisaufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes gemäß Arbeitsschutzgesetz, die unabhängig von betriebsspezifischen Gegebenheiten kontinuierlich anfallen (Aufgabenfelder der Grundbetreuung).

Dabei müssen Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte elementare Aufgaben nach den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes erbringen. Für sie gelten feste Einsatzzeiten, die nach drei "Betreuungsgruppen" gestaffelt sind.

Aufgabenfelder der Grundbetreuung

Die Aufgaben der Grundbetreuung sind in folgende neun Aufgabenfelder gegliedert:

  1. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
  2. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhältnisprävention
  3. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhaltensprävention
  4. Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
  5. Untersuchung nach Ereignissen
  6. Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
  7. Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
  8. Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
  9. Selbstorganisation
Hinweis:

Als Hilfestellung für die betriebliche Umsetzung enthält der Anhang 3 der DGUV Vorschrift 2 zu jedem Aufgabenfeld nähere Erläuterungen und mögliche einzelne Leistungen. Den Anhang 3 finden Sie im Publikationsportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung oder bei Ihrem UV-Träger.

Einsatzzeiten

Für die Grundbetreuung werden pro Beschäftigten und Jahr feste Einsatzzeiten vorgegeben, die sich nach dem gewerbetypischen Gefährdungspotenzial richten. Sie sind nicht für jede Fachdisziplin einzeln festgelegt, sondern werden als Einsatzzeitensumme für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit vorgegeben. Entsprechende Tabellen finden Sie in der Anlage 2 zur DGUV Vorschrift 2 Ihres UV-Trägers.

Nicht anrechenbare Einsatzzeiten

  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung.
  • Wege-/Fahrzeiten von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften können nicht auf die Einsatzzeiten angerechnet werden.

Verteilung der Einsatzzeiten

Bei der Aufteilung der Einsatzzeiten muss jede Fachdisziplin (Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft) mindestens 20 % des Grundbetreuungsumfangs und mindestens 0,2 Stunden pro Jahr und Beschäftigtem erhalten, vgl. auch Tabelle 1.

Betreuungsgruppen

Die Einsatzzeiten sind nach drei "Betreuungsgruppen" gestaffelt. Um die für Sie zutreffende Betreuungsgruppe zu ermitteln, müssen Sie zunächst die Betriebsart Ihres Betriebes festlegen. Die Betriebsarten sind gemäß dem WZ (Wirtschaftszweige)-Schlüssel, der dem europäischen NACE-Code entspricht, eingeteilt und den Betreuungsgruppen zugeordnet. Bei der Zuordnung eines Betriebs zu einer Betriebsart ist der vorherrschende Betriebszweck (für den gesamten Betrieb) ausschlaggebend.

Die Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen wurde von den zuständigen Unfallversicherungsträgern vorgenommen. Konkrete Informationen dazu finden Sie in Anlage 2, Abschnitt 4 der DGUV Vorschrift 2 Ihres UV-Trägers.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Einsatzzeiten der Grundbetreuung in Bezug zur Betreuungsgruppe.

Tabelle 1. Einsatzzeiten der Grundbetreuung

 
  Betreuungs-
gruppe I
Betreuungs-
gruppe II
Betreuungs-
gruppe III
Gefährdungen hoch mittel niedrig
Einsatzzeitensumme
Betriebsarzt + Fachkraft
(Std./Jahr je Beschäftigtem)
2,5 1,5 0,5
Geringste mögliche
Einsatzzeit je Fachdisziplin
(Std./Jahr je Beschäftigtem)
0,5 0,3 0,2


Die Berechnung der gesamten Grundbetreuungs-Einsatzzeit pro Jahr erfolgt durch Multiplikation des Einsatzzeitenfaktors (0,5 oder 1,5 oder 2,5) mit der Gesamtzahl der Beschäftigten des Betriebs. Die Einsatzzeitenfaktoren sind unabhängig von der Betriebsgröße konstant.

Tipp:

Ergänzend zum Verfahren des Anhangs 3 haben einige UV-Träger Handlungshilfen entwickelt oder planen Entwicklungen, die es den Betrieben erleichtern soll, ihren Betreuungsbedarf zu ermitteln. Beispielgebend seien hier das Interaktive Programm der BGN, die Online-Handlungshilfe der BG ETEM und die Online-Handlungshilfe der DGUV zur Ermittlung des Betreuungsbedarfs gemäß DGUV Vorschrift 2 genannt.

Zusamenfassung: wie sollten Sie vorgehen?

  1. Stellen Sie zunächst Ihre Betriebsart fest
  2. Ermitteln Sie die Summe der Einsatzzeiten entsprechend der Betriebsart
  3. Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Aufgaben der Grundbetreuung (Aufgabenfelder der Grundbetreuung)
  4. Bewerten Sie die Aufgaben hinsichtlich der betrieblichen Betreuungserfordernisse und ermitteln Sie die konkreten Leistungen pro Aufgabenfeld
  5. Nehmen Sie die Aufteilung der Einsatzzeiten nach Fachdisziplin (Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft) vor

 

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Weitere Informationen

Online-Handlungshilfe zur Ermittlung des Betreuungsbedarfs gemäß DGUV Vorschrift 2
unterstützt Unternehmen bei der Ermittlung, Aufteilung, Vereinbarung, Dokumentation und Überprüfung der Betreuungsleistungen in der Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten gemäß DGUV Vorschrift 2, Anlage 2.

Häufig gestellte Fragen zur Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" - DGUV Vorschrift 2

DGUV Vorschrift 2 - Hintergrundinformation für die Beratungspraxis
(Broschüre der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V.)

Vollständige Liste der Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen mit den Angaben aller Unfallversicherungsträger gemäß Anlage 2 Abschnitt 4 des Mustertextes der DGUV Vorschrift 2 in der Fassung vom 22.7.2010.