Das Wesentliche im Überblick
Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten
Gesamtbetreuung = Grundbetreuung + Betriebsspezifische Betreuung
Grundbetreuung
Betriebsspezifische Betreuung
Hat Ihr Betrieb mehr als 10 Beschäftigte und Sie nehmen nicht am Unternehmermodell teil, sind Sie nach dem ASiG und der DGUV Vorschrift 2 verpflichtet, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit für die Durchführung einer Regelbtreung zu bestellen. Dies hat schriftlich zu erfolgen und darüber ist ein Nachweis zu führen.
Die zu erbringende betriebsärztliche und sicherheitstechnische Gesamtbetreuung setzt sich aus den Komponenten Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung zusammen.
Unter Vorgabe fester Einsatzzeiten umfasst die Grundbetreuung Basisleistungen nach dem ASiG, die unabhängig von betriebsspezifischen Gegebenheiten anfallen.
Die betriebsspezifische Betreuung baut auf der Grundbetreuung auf und ergänzt sie auf der Basis der betrieblichen Gefährdungssituation um die individuellen Betreuungserfordernisse Ihres Betriebes.
Entsprechend den betrieblichen Erfordernissen müssen Sie die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit unter Mitwirkung des Betriebs- beziehungsweise Personalrats ermitteln, aufteilen und mit ihnen schriftlich vereinbaren. Sie sind verpflichtet, sich hierbei vom Betriebsarzt und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen.
Die für die Gesamtbetreuung zu erbringenden Leistungen werden in der Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 näher beschrieben.
Hinweis:
Die für Sie zutreffende Anlage 2 finden Sie im Publikationsportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung oder bei Ihrem UV-Träger.
Grundbetreuung
Die Grundbetreuung konzentriert sich im Wesentlichen auf die Basisaufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes gemäß Arbeitsschutzgesetz, die unabhängig von betriebsspezifischen Gegebenheiten kontinuierlich anfallen (Aufgabenfelder der Grundbetreuung).
Dabei müssen Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte elementare Aufgaben nach den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes erbringen. Für sie gelten feste Einsatzzeiten, die nach drei "Betreuungsgruppen" gestaffelt sind.
Aufgabenfelder der Grundbetreuung
Die Aufgaben der Grundbetreuung sind in folgende neun Aufgabenfelder gegliedert:
- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
- Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhältnisprävention
- Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhaltensprävention
- Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
- Untersuchung nach Ereignissen
- Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
- Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
- Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
- Selbstorganisation
Hinweis:
Als Hilfestellung für die betriebliche Umsetzung enthält der Anhang 3 der DGUV Vorschrift 2 zu jedem Aufgabenfeld nähere Erläuterungen und mögliche einzelne Leistungen. Den Anhang 3 finden Sie im Publikationsportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung oder bei Ihrem UV-Träger.
Einsatzzeiten
Für die Grundbetreuung werden pro Beschäftigten und Jahr feste Einsatzzeiten vorgegeben, die sich nach dem gewerbetypischen Gefährdungspotenzial richten. Sie sind nicht für jede Fachdisziplin einzeln festgelegt, sondern werden als Einsatzzeitensumme für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit vorgegeben. Entsprechende Tabellen finden Sie in der Anlage 2 zur DGUV Vorschrift 2 Ihres UV-Trägers.
Nicht anrechenbare Einsatzzeiten
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung.
- Wege-/Fahrzeiten von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften können nicht auf die Einsatzzeiten angerechnet werden.
Verteilung der Einsatzzeiten
Bei der Aufteilung der Einsatzzeiten muss jede Fachdisziplin (Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft) mindestens 20 % des Grundbetreuungsumfangs und mindestens 0,2 Stunden pro Jahr und Beschäftigtem erhalten, vgl. auch Tabelle 1.
Betreuungsgruppen
Die Einsatzzeiten sind nach drei "Betreuungsgruppen" gestaffelt. Um die für Sie zutreffende Betreuungsgruppe zu ermitteln, müssen Sie zunächst die Betriebsart Ihres Betriebes festlegen. Die Betriebsarten sind gemäß dem WZ (Wirtschaftszweige)-Schlüssel, der dem europäischen NACE-Code entspricht, eingeteilt und den Betreuungsgruppen zugeordnet. Bei der Zuordnung eines Betriebs zu einer Betriebsart ist der vorherrschende Betriebszweck (für den gesamten Betrieb) ausschlaggebend.
Die Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen wurde von den zuständigen Unfallversicherungsträgern vorgenommen. Konkrete Informationen dazu finden Sie in Anlage 2, Abschnitt 4 der DGUV Vorschrift 2 Ihres UV-Trägers.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Einsatzzeiten der Grundbetreuung in Bezug zur Betreuungsgruppe.
Tabelle 1. Einsatzzeiten der Grundbetreuung
| | Betreuungs- gruppe I | Betreuungs- gruppe II | Betreuungs- gruppe III |
| Gefährdungen | hoch | mittel | niedrig |
Einsatzzeitensumme Betriebsarzt + Fachkraft (Std./Jahr je Beschäftigtem) | 2,5 | 1,5 | 0,5 |
Geringste mögliche Einsatzzeit je Fachdisziplin (Std./Jahr je Beschäftigtem) | 0,5 | 0,3 | 0,2 |
Die Berechnung der gesamten Grundbetreuungs-Einsatzzeit pro Jahr erfolgt durch Multiplikation des Einsatzzeitenfaktors (0,5 oder 1,5 oder 2,5) mit der Gesamtzahl der Beschäftigten des Betriebs. Die Einsatzzeitenfaktoren sind unabhängig von der Betriebsgröße konstant.
Tipp:
Ergänzend zum Verfahren des Anhangs 3 haben einige UV-Träger Handlungshilfen entwickelt oder planen Entwicklungen, die es den Betrieben erleichtern soll, ihren Betreuungsbedarf zu ermitteln. Beispielgebend sei hier das Interaktive Programm der BGN zur Ermittlung des Betreuungsbedarfs gemäß DGUV Vorschrift 2 genannt.
Zusamenfassung: wie sollten Sie vorgehen?
- Stellen Sie zunächst Ihre Betriebsart fest
- Ermitteln Sie die Summe der Einsatzzeiten entsprechend der Betriebsart
- Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Aufgaben der Grundbetreuung (Aufgabenfelder der Grundbetreuung)
- Bewerten Sie die Aufgaben hinsichtlich der betrieblichen Betreuungserfordernisse und ermitteln Sie die konkreten Leistungen pro Aufgabenfeld
- Nehmen Sie die Aufteilung der Einsatzzeiten nach Fachdisziplin (Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft) vor
Betriebsspezifische Betreuung
Die betriebsspezifische Betreuung baut auf der Grundbetreuung auf und ergänzt sie um individuelle Betreuungserfordernisse, die sich aus Art und Gefährdungssituation des einzelnen Betriebs ergeben.
Damit soll sichergestelt werden, dass betriebliche Besonderheiten in der Betreuung angemessen berücksichtigt werden. Feste Einsatzseiten sind für diesen Teil der Betreuung nicht vorgeschrieben.
Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung
Anhand eines vorgegebenen Katalogs von Aufgabenfeldern muss der Unternehmer eigenverantwortlich ermitteln, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und welcher Personalaufwand zur Erfüllung dieser Betreuungsleistungen erforderlich ist.
Dieser Katalog enthält insgesamt 16 Aufgabenfelder, die thematisch in 4 Bereiche gegliedert sind:
- Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung (8 Aufgabenfelder)
- Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation (5 Aufgabenfelder)
- Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation (2 Aufgabenfelder)
- Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen (1 Aufgabenfeld)
Für jedes Aufgabenfeld sind in zwei Spalten Auslösekriterien und Aufwandskriterien beschrieben. Auslösekriterien beschreiben betriebliche Zustände für die einzelnen Aufgabenfelder, deren Zutreffen mit "ja" oder "nein" zu beantworten ist. Aufwandskriterien sind Beschreibungen der möglichen Leistungen von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, aus denen sich der Aufwand für die betriebsspezifische Betreuung ableiten und quantitativ abschätzen lässt.
Ermittlung des Betreuungsumfangs
Die Ermittlung und Überprüfung des Betreuungsumfangs erfolgt in zwei Schritten, die jeweils in Teilschritte unterteilt sind:
- Schritt 1: Prüfung der Relevanz der Aufgabenfelder
Anhand der Auslösekriterien ist zu entscheiden, ob ein Betreuungsbedarf in dem jeweiligen Aufgabenfeld vorhanden ist. Bei mindestens einem "ja" in einem Aufgabenfeld ist die Auslöseschwelle für die betriebsspezifische Betreuung für das jeweilige Aufgabenfeld überschritten. D.h., es besteht Betreuungsbedarf; Betreuungsleistungen sind zu erbringen. - Schritt 2: Festlegen der Leistungen und des Personalaufwandes
Mit Hilfe von Aufwandskriterien werden die zu erbringenden Betreuungsleistungen festgestellt. Der dazu erforderliche Zeitaufwand muss zwischen Unternehmer einerseits und Betriebsarzt und Fachkraft andererseits bei Beachtung der Mitbestimmungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung festgelegt und vereinbart werden.
Der Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 soll Ihnen ermöglichen, den Umfang der betriebsspezifischen Betreuung zu ermitteln. Er beschreibt unverbindlich (Verfahren ist in seiner Gesamtheit nicht rechtsverbindlich) die zu berücksichtigenden Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien. Beachten Sie, das in jedem Aufgabenfeld die Liste der vorgegebenen Auslösekriterien nach betrieblichen Erfordernissen anhand der Gefährdungsbeurteilung ergänzt werden kann.
Hinweis:
Den für Sie zutreffenden Anhang 4 finden Sie im Publikationsportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung oder bei Ihrem UV-Träger.
Tipp:
Ergänzend zum Verfahren des Anhangs 4 haben einige UV-Träger Handlungshilfen entwickelt oder planen Entwicklungen, die es den Betrieben erleichtern soll, ihren Betreuungsbedarf zu ermitteln. Beispielgebend sei hier das Interaktive Programm der BGN zur Ermittlung des Betreuungsbedarfs gemäß DGUV Vorschrift 2 genannt.
Beteiligung von betrieblicher Interessenvertretung, SIFA und Betriebsarzt.
Entsprechend den betrieblichen Erfordernissen müssen Sie die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit unter Mitwirkung des Betriebs- beziehungsweise Personalrats ermitteln, aufteilen und schriftlich vereinbaren.
Bilden Sie Konsens über Inhalte, Umfang und Aufteilung der Regelbetreuung.
Denken sie an Ihre Verpflichtung, sich vom Betriebsarzt und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen.
Information der Beschäftigten und Nachweispflicht
Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
Sie müssen in Ihrem Betrieb über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
- die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung sowie
- die Tätigkeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie deren Ergebnisse gemäß § 5, DGUV Vorschrift 2
ersichtlich sind.
Die erbrachten Leistungen der betriebsspezifischen Betreuung sind anhand der Aufwandskriterien zu beschreiben sowie der daraus resultierende Personalaufwand für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit festzuhalten.
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