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GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
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Grundbetreuung

Die Leistungen der Grundbetreuung ergeben sich im Wesentlichen aus der Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes bei

  • der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung,
  • der Ableitung entsprechender Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle sowie
  • der Anpassung der Gefährdungsbeurteilung an sich ändernde Gegebenheiten.

Im Gegensatz zum Betreuungsmodell für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten ist der Betreuungsumfang nicht von der Anzahl der Beschäftigten abhängig, sondern von den tatsächlich im Betrieb existierenden Gefährdungen. Das heißt, es sind keine festen Einsatzzeiten pro Beschäftigten und Jahr vorgegeben.

Jedoch müssen die Aufgaben der Grundbetreuung in regelmäßigen Zeitabständen oder bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsverhältnisse wiederholt werden. Wie oft das anfällt, ergibt sich aus der Einstufung des Betriebes in die Betreuungsgruppe. Je nach Betreuungsgruppe gelten folgende Fristen:

  • Gruppe I nach höchstens einem Jahr
  • Gruppe II nach höchstens drei Jahren
  • Gruppe III nach höchstens fünf Jahren

Um die für Sie zutreffende Betreuungsgruppe zu ermitteln, müssen Sie zunächst die Betriebsart Ihres Betriebes festlegen. Die Betriebsarten sind gemäß dem WZ (Wirtschaftszweige)-Schlüssel, der dem europäischen NACE-Code entspricht, eingeteilt und den Betreuungsgruppen zugeordnet. Bei der Zuordnung eines Betriebs zu einer Betriebsart ist der vorherrschende Betriebszweck (für den gesamten Betrieb) ausschlaggebend.

Die Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen wurde von den zuständigen Unfallversicherungsträgern vorgenommen. Konkrete Informationen dazu finden Sie in Anlage 2, Abschnitt 4 der DGUV Vorschrift 2 Ihres UV-Trägers.

Hinweis:

Die für Sie zutreffende Anlage 2 finden Sie im Publikationsportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung oder bei Ihrem UV-Träger.

Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.

Zusamenfassung: wie sollten Sie vorgehen?

  1. Verschaffen Sie sich einen Überblick über die für Ihren Betrieb relevanten Gefährdungen der Beschäftigten
  2. Führen Sie die Gefährungsbeurteilung durch und überprüfen Sie die Wirksamkeit und Aktualität der durchgeführten Maßnahmen
  3. Aktualisieren Sie die Gefährdungsbeurteilung bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsverhältnisse
  4. Wiederholen Sie die Grundbetreuung entsprechend der für Ihre Betreuungsgruppe festgelegten Zeitabstände; dazu stellen Sie zunächst Ihre Betriebsart fest und ermitteln die für Ihren Betrieb vorgeschriebene Wiederholungsfrist

 

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Weitere Informationen

Online-Handlungshilfe zur Ermittlung des Betreuungsbedarfs gemäß DGUV Vorschrift 2
unterstützt Unternehmen bei der Ermittlung, Aufteilung, Vereinbarung, Dokumentation und Überprüfung der Betreuungsleistungen in der Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten gemäß DGUV Vorschrift 2, Anlage 2.

Häufig gestellte Fragen zur Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" - DGUV Vorschrift 2

DGUV Vorschrift 2 - Hintergrundinformation für die Beratungspraxis
(Broschüre der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V.)

Vollständige Liste der Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen mit den Angaben aller Unfallversicherungsträger gemäß Anlage 2 Abschnitt 4 des Mustertextes der DGUV Vorschrift 2 in der Fassung vom 22.7.2010.