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GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
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Anlassbezogene Betreuung

Sie sind als Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Gründe für die anlassbezogene Betreuung werden in der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 genannt.

Besondere Anlässe

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
  • grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren,
  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
  • Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
  • Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit, Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die

  • Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren sein.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

  • eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
  • die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,
  • Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,
  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden,
  • die Häufung gesundheitlicher Probleme,
  • das Auftreten posttraumatischer Belastungszustände.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen

Ergänzend zur Grundbetreuung können anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.

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Weitere Informationen

Online-Handlungshilfe zur Ermittlung des Betreuungsbedarfs gemäß DGUV Vorschrift 2
unterstützt Unternehmen bei der Ermittlung, Aufteilung, Vereinbarung, Dokumentation und Überprüfung der Betreuungsleistungen in der Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten gemäß DGUV Vorschrift 2, Anlage 2.

Häufig gestellte Fragen zur Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" - DGUV Vorschrift 2

DGUV Vorschrift 2 - Hintergrundinformation für die Beratungspraxis
(Broschüre der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V.)

Vollständige Liste der Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen mit den Angaben aller Unfallversicherungsträger gemäß Anlage 2 Abschnitt 4 des Mustertextes der DGUV Vorschrift 2 in der Fassung vom 22.7.2010.