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- Info
Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten
Das Wesentliche im Überblick
Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten Gesamtbetreuung = Grundbetreuung + Anlassbezogene Betreuung Grundbetreuung Basisleistungen nach ASiG (Anlage 1) Anlassbezogene Betreuung Basis: Betreuung durch einen Betriebsarzt und/oder Fachkraft für Arbeitssicherheit bei besonderen Anlässen (Anlage 1) Haben Sie einen Betrieb mit bis zu 10 Beschäftigten und nehmen nicht am Unternehmermodell teil, unterliegen Sie nach dem ASiG und der DGUV Vorschrift 2 der Verpflichtung zur so genannten Regelbetreuung. Der zu erbringende betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuungsumfang besteht in der regelmäßigen Durchführung von Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung. Er ist in der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 näher beschrieben. Hinweis:
Die für Sie zutreffende Anlage 1 finden Sie im Publikationsportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung oder bei Ihrem UV-Träger. Tipps:
- Der Aufwand, um den Arbeitsschutz im Betrieb umzusetzen, kann im Rahmen der Regelbetreuung unter Umständen größer sein als im Unternehmermodell. Daher sollten Sie prüfen, ob für Sie die Teilnahme am Unternehmermodell sinnvoller ist. Eine grundsätzliche Empfehlung für die Wahl des richtigen Betreuungsmodells können wir nicht geben, da die Entscheidung immer von den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten abhängig ist.
- Sie können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung mit anderen Unternehmen zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation in Ihrem Betrieb nicht ausreichen.
Grundbetreuung
Die Leistungen der Grundbetreuung ergeben sich im Wesentlichen aus der Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes bei - der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung,
- der Ableitung entsprechender Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle sowie
- der Anpassung der Gefährdungsbeurteilung an sich ändernde Gegebenheiten.
Im Gegensatz zum Betreuungsmodell für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten ist der Betreuungsumfang nicht von der Anzahl der Beschäftigten abhängig, sondern von den tatsächlich im Betrieb existierenden Gefährdungen. Das heißt, es sind keine festen Einsatzzeiten pro Beschäftigten und Jahr vorgegeben. Jedoch müssen die Aufgaben der Grundbetreuung in regelmäßigen Zeitabständen oder bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsverhältnisse wiederholt werden. Wie oft das anfällt, ergibt sich aus der Einstufung des Betriebes in die Betreuungsgruppe. Je nach Betreuungsgruppe gelten folgende Fristen: - Gruppe I nach höchstens einem Jahr
- Gruppe II nach höchstens drei Jahren
- Gruppe III nach höchstens fünf Jahren
Um die für Sie zutreffende Betreuungsgruppe zu ermitteln, müssen Sie zunächst die Betriebsart Ihres Betriebes festlegen. Die Betriebsarten sind gemäß dem WZ (Wirtschaftszweige)-Schlüssel, der dem europäischen NACE-Code entspricht, eingeteilt und den Betreuungsgruppen zugeordnet. Bei der Zuordnung eines Betriebs zu einer Betriebsart ist der vorherrschende Betriebszweck (für den gesamten Betrieb) ausschlaggebend. Die Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen wurde von den zuständigen Unfallversicherungsträgern vorgenommen. Konkrete Informationen dazu finden Sie in Anlage 2, Abschnitt 4 der DGUV Vorschrift 2 Ihres UV-Trägers. Hinweis:
Die für Sie zutreffende Anlage 2 finden Sie im Publikationsportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung oder bei Ihrem UV-Träger. Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt. Zusamenfassung: wie sollten Sie vorgehen? - Verschaffen Sie sich einen Überblick über die für Ihren Betrieb relevanten Gefährdungen der Beschäftigten
- Führen Sie die Gefährungsbeurteilung durch und überprüfen Sie die Wirksamkeit und Aktualität der durchgeführten Maßnahmen
- Aktualisieren Sie die Gefährdungsbeurteilung bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsverhältnisse
- Wiederholen Sie die Grundbetreuung entsprechend der für Ihre Betreuungsgruppe festgelegten Zeitabstände; dazu stellen Sie zunächst Ihre Betriebsart fest und ermitteln die für Ihren Betrieb vorgeschriebene Wiederholungsfrist
Anlassbezogene Betreuung
Sie sind als Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen. Gründe für die anlassbezogene Betreuung werden in der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 genannt. Besondere AnlässeBesondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die - Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
- Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
- grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
- Einführung neuer Arbeitsverfahren,
- Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
- Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
- Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit, Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
- Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die - Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren sein.
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein - eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
- die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,
- Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden,
- die Häufung gesundheitlicher Probleme,
- das Auftreten posttraumatischer Belastungszustände.
Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen Ergänzend zur Grundbetreuung können anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.
Information der Beschäftigten und Nachweispflicht
Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist. Sie müssen in Ihrem Betrieb über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen - das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
- die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung sowie
- die Tätigkeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie deren Ergebnisse gemäß § 5, DGUV Vorschrift 2
ersichtlich sind.
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