Arbeitsschutzmaßnahmen
Vermeidung manueller Lastenhandhabung
Maßnahmen sind primär auf eine Vermeidung manueller Lastenhandhabungen mit Gefährdungen der Gesundheit der Beschäftigten zu richten (§ 2 Abs. 1 Lastenhandhabungsverordnung).
Wo dies nicht möglich ist, sind auf der Basis einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz durch den Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten möglichst gering zu halten ( § 2 Abs. 2 Lastenhandhabungsverordnung).
Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsorganisation
Dabei sind technische und organisatorische Maßnahmen möglich:
- Vermeidung von sich ständig wiederholenden gleichen Transporten
- Automatisierung
- Mechanisierung oder Tätigkeitswechsel
- Vermeidung von Mechanisierungslücken
- Vermeidung von Transportgewichten, die die Belastbarkeit der Beschäftigten überfordern
- Gewichtsreduzierung
- Einsatz von Bremsen
- Einsatz von Anfahrhilfen
- Ersatz durch kraftbetriebene Flurförderzeuge
- Vermeidung von unnötigen Transporten
- optimale Logistik
- wenig Zwischenlager
- günstige Körperhaltungen und effektive Bewegungen
- ergonomisch günstige Griffgestaltung
- ergonomisch günstige/einstellbare Griffhöhe
- genügend Fuß- und Beinraum
- sichere Arbeitsbedingungen
- ausreichender Bewegungsraum
- ebener, rutschfester und stabiler Boden
- keine Schlaglöcher und andere Hindernisse im Boden
- keine Rampen
- geeignete Arbeitsschuhe
- gute Sichtverhältnisse, extreme Temperaturen und Feuchtigkeit vermeiden
- wenn erforderlich: Angabe des Gewichtes des Transportgutes, Angabe des Schwerpunktes
- angemessenes Arbeitspensum
- Vermeidung von zu hohem Arbeitstempo
- Wechsel zwischen be- und entlastenden Tätigkeiten
- ausreichende Erholzeiten
Personenbezogene Maßnahmen
Folgende personenbezogene Maßnahmen sind zu empfehlen:
- Unterweisung der Beschäftigten mit Erläuterungen, die eigens auf die besonderen Gefährdungen durch manuelle Lastenhandhabung ausgerichtet sind:
- vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten,
- bei Veränderungen im Aufgabenbereich,
- der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie
- wenn besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen derartige Tätigkeiten ausführen müssen (Berufseinsteiger, Jugendliche und junge Erwachsene, ältere Beschäftigte, Beschäftigte mit besonderer Konstitution oder Disposition) Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
- tätigkeitsbezogenes Training der Beschäftigten
- Auswahl und Umgang mit geeigneten Hilfsmitteln,
- Gestaltung günstiger Bedingungen und
- richtiges Verhalten beim Transport,
- Ausgleichsübungen.
- individuelle Beratung der Beschäftigten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge (G 46).
Rechtsgrundlage: §11 ArbSchG auf Wunsch des Beschäftigten bei nachgewiesener Gefährdungslage, keine Angebots- oder Pflichtuntersuchungen nach ArbMedVV.




