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GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
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Arbeitsschutzmaßnahmen

Vermeidung manueller Lastenhandhabung

Maßnahmen sind primär auf eine Vermeidung manueller Lastenhandhabungen mit Gefährdungen der Gesundheit der Beschäftigten zu richten (§ 2 Abs. 1 Lastenhandhabungsverordnung).

Wo dies nicht möglich ist, sind auf der Basis einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz durch den Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten möglichst gering zu halten ( § 2 Abs. 2 Lastenhandhabungsverordnung).

Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsorganisation

Dabei sind technische und organisatorische Maßnahmen möglich:

  • Vermeidung von sich ständig wiederholenden gleichen Transporten
    • Automatisierung
    • Mechanisierung oder Tätigkeitswechsel
    • Vermeidung von Mechanisierungslücken
  • Vermeidung von Transportgewichten, die die Belastbarkeit der Beschäftigten überfordern
    • Gewichtsreduzierung
    • Einsatz von Bremsen
    • Einsatz von Anfahrhilfen
    • Ersatz durch kraftbetriebene Flurförderzeuge
  • Vermeidung von unnötigen Transporten
    • optimale Logistik
    • wenig Zwischenlager
  • günstige Körperhaltungen und effektive Bewegungen
    • ergonomisch günstige Griffgestaltung
    • ergonomisch günstige/einstellbare Griffhöhe
    • genügend Fuß- und Beinraum
  • sichere Arbeitsbedingungen
    • ausreichender Bewegungsraum
    • ebener, rutschfester und stabiler Boden
    • keine Schlaglöcher und andere Hindernisse im Boden
    • keine Rampen
    • geeignete Arbeitsschuhe
    • gute Sichtverhältnisse, extreme Temperaturen und Feuchtigkeit vermeiden
    • wenn erforderlich: Angabe des Gewichtes des Transportgutes, Angabe des Schwerpunktes
  • angemessenes Arbeitspensum
    • Vermeidung von zu hohem Arbeitstempo
    • Wechsel zwischen be- und entlastenden Tätigkeiten
    • ausreichende Erholzeiten 

Personenbezogene Maßnahmen

Folgende personenbezogene Maßnahmen sind zu empfehlen:

  • Unterweisung der Beschäftigten mit Erläuterungen, die eigens auf die besonderen Gefährdungen durch manuelle Lastenhandhabung ausgerichtet sind:
    • vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten,
    • bei Veränderungen im Aufgabenbereich,
    • der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie
    • wenn besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen derartige Tätigkeiten ausführen müssen (Berufseinsteiger, Jugendliche und junge Erwachsene, ältere Beschäftigte, Beschäftigte mit besonderer Konstitution oder Disposition)
    • Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
  • tätigkeitsbezogenes Training der Beschäftigten
    • Auswahl und Umgang mit geeigneten Hilfsmitteln,
    • Gestaltung günstiger Bedingungen und
    • richtiges Verhalten beim Transport,
    • Ausgleichsübungen.
  • individuelle Beratung der Beschäftigten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge (G 46).
    Rechtsgrundlage: §11 ArbSchG auf Wunsch des Beschäftigten bei nachgewiesener Gefährdungslage, keine Angebots- oder Pflichtuntersuchungen nach ArbMedVV.
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Weitere Informationen

Quelle

"Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung"
Broschüre der BAuA

Autoren

  • Dipl.-Ing. U. Steinberg
  • Dr. sc. med. G. Caffier
  • Dr. med. F. Liebers

Ansprechpartner