Arbeitsschutzmaßnahmen
Gestaltung der Arbeitsbedingungen
Es sind technische und organisatorische Maßnahmen möglich:
- Festlegung eines angemessenen Arbeitspensums, wenn möglich sollten bei regelmäßigen Arbeiten mechanisierte Hilfsmittel verwendet werden.
- Wechsel zwischen be- und entlastenden Tätigkeiten, ausreichende Erholzeiten einplanen
- Unterweisung
- Wenn möglich, sicherheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen,
- ausreichender Bewegungsraum
- ebene, rutschfeste und stabile Aufstandsflächen
- geeignete Arbeitsschuhe, Handschuhe
- gute Sichtverhältnisse
- extreme Temperaturen und Feuchtigkeit vermeiden
- nicht behindernde Absturz- und Fallschutzsicherung
- Bei nicht gestaltbaren Arbeitsbedingungen Verwendung von geeigneten Körperschutzmitteln und Unterweisung in entsprechenden Arbeitstechniken, gegebenenfalls körperliches Training
- Steigleitern, Steigeisengänge müssen nach Notwendigkeit in angemessenen Abständen
(im Regelfall 10 m) mit Ruhebühnen ausgerüstet sind. - Minimierung der Gewichte von mitgeführten Werkzeugen und Lasten.
Personenbezogene Maßnahmen
Folgende personenbezogene Maßnahmen sind zu empfehlen:
- Unterweisung der Beschäftigten mit Erläuterungen, die eigens auf die besonderen Gefährdungen durch manuelle Lastenhandhabung ausgerichtet sind:
- vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten,
- bei Veränderungen im Aufgabenbereich,
- der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie
- wenn besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen derartige Tätigkeiten ausführen müssen (Berufseinsteiger, Jugendliche und junge Erwachsene, ältere Beschäftigte, Beschäftigte mit besonderer Konstitution oder Disposition) Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
- tätigkeitsbezogenes Training der Beschäftigten
- richtiges und sicheres Verhalten beim Steigen und Klettern - Klettertechniken,
- richtige Körperhaltung,
- sichere und korrekte Nutzung von Hilfsmitteln,
- Strategien zur Verringerung der Kraftanstrengung,
- vernünftige Arbeitseinteilung.
- individuelle Beratung der Beschäftigten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge (BGI 504-46), gegebenenfalls in Verbindung mit BGI 504-41 (Absturzgefährdung) und ggf. Bezug zu Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre).
Rechtsgrundlage: §11 ArbSchG auf Wunsch des Beschäftigten bei nachgewiesener Gefährdungslage, keine Angebots- oder Pflichtuntersuchungen nach ArbMedVV




