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GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Benutzerspezifische Werkzeuge
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Arbeitsschutzmaßnahmen

Gestaltung der Arbeitsbedingungen

Es sind technische und organisatorische Maßnahmen möglich:

  • Festlegung eines angemessenen Arbeitspensums, wenn möglich sollten bei regelmäßigen Arbeiten mechanisierte Hilfsmittel verwendet werden.
  • Wechsel zwischen be- und entlastenden Tätigkeiten, ausreichende Erholzeiten einplanen
  • Unterweisung
  • Wenn möglich, sicherheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen,
    • ausreichender Bewegungsraum
    • ebene, rutschfeste und stabile Aufstandsflächen
    • geeignete Arbeitsschuhe, Handschuhe
    • gute Sichtverhältnisse
    • extreme Temperaturen und Feuchtigkeit vermeiden
    • nicht behindernde Absturz- und Fallschutzsicherung
  • Bei nicht gestaltbaren Arbeitsbedingungen Verwendung von geeigneten Körperschutzmitteln und Unterweisung in entsprechenden Arbeitstechniken, gegebenenfalls körperliches Training
  • Steigleitern, Steigeisengänge müssen nach Notwendigkeit in angemessenen Abständen
    (im Regelfall 10 m) mit Ruhebühnen ausgerüstet sind.
  • Minimierung der Gewichte von mitgeführten Werkzeugen und Lasten.

Personenbezogene Maßnahmen

Folgende personenbezogene Maßnahmen sind zu empfehlen:

  • Unterweisung der Beschäftigten mit Erläuterungen, die eigens auf die besonderen Gefährdungen durch manuelle Lastenhandhabung ausgerichtet sind:
    • vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten,
    • bei Veränderungen im Aufgabenbereich,
    • der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie
    • wenn besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen derartige Tätigkeiten ausführen müssen (Berufseinsteiger, Jugendliche und junge Erwachsene, ältere Beschäftigte, Beschäftigte mit besonderer Konstitution oder Disposition)
    • Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
  • tätigkeitsbezogenes Training der Beschäftigten
    • richtiges und sicheres Verhalten beim Steigen und Klettern - Klettertechniken,
    • richtige Körperhaltung,
    • sichere und korrekte Nutzung von Hilfsmitteln,
    • Strategien zur Verringerung der Kraftanstrengung,
    • vernünftige Arbeitseinteilung.
  • individuelle Beratung der Beschäftigten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge (BGI 504-46), gegebenenfalls in Verbindung mit BGI 504-41 (Absturzgefährdung) und ggf. Bezug zu Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre).
    Rechtsgrundlage: §11 ArbSchG auf Wunsch des Beschäftigten bei nachgewiesener Gefährdungslage, keine Angebots- oder Pflichtuntersuchungen nach ArbMedVV

 

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Weitere Informationen

Quelle

"Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung"
Broschüre der BAuA

Autoren

  • Dipl.-Ing. U. Steinberg
  • Dr. sc. med. G. Caffier
  • Dr. med. F. Liebers

Ansprechpartner