Arbeitsschutzmaßnahmen
Vermeidung manueller Lastenhandhabung
Maßnahmen sind primär auf eine Vermeidung manueller Lastenhandhabungen mit Gefährdungen der Gesundheit der Beschäftigten zu richten (§ 2 Abs. 1 Lastenhandhabungsverordnung).
Wo dies nicht möglich ist, sind auf der Basis einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz durch den Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten möglichst gering zu halten (§ 2 Abs. 2 Lastenhandhabungsverordnung).
Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsorganisation
Dabei sind technische und organisatorische Maßnahmen möglich:
- Vermeidung von sich ständig wiederholenden gleichartigen Lastenhandhabungen
- Automatisierung,
- Mechanisierung oder Tätigkeitswechsel und
- Vermeidung von Mechanisierungslücken
Vermeidung von Lastgewichten, die die Belastbarkeit überfordern
Gewichtsreduzierung
Einsatz von Hebehilfen und Transportvorrichtungen
- Vermeidung von unnötigen Lastenhandhabungen
- optimale Logistik,
- wenig Zwischenlager
- günstige Körperhaltungen und effektive Bewegungen
- ergonomisch günstige Lastaufnahmebeziehungsweise. Absetzhöhe zwischen 70 cm und 110 cm zum Beispiel hubtische, versenkbare Arbeitsbühnen
- körpernahe Lastenhandhabung
- genügend Fuß- und Beinraum
- sichere Arbeitsbedingungen
- ausreichender Bewegungsraum
- ebener, rutschfester und stabiler Boden, keine Schwellen, Absätze, Treppen beziehungsweise Rampen,
- geeignete Arbeitsschuhe, Handschuhe
- gute Sichtverhältnisse, extreme Temperaturen und Feuchtigkeit vermeiden
- sichere Lastaufnahme
- wenn möglich: Keine unhandlichen oder sperrigen Lasten, sonst: ergonomische Griffgestaltung, Lastanschlagpunkte vorsehen, Tragegurte
- Vermeidung gefährlicher Lasteigenschaften wie zum Beispiel scharfe Kanten, undichte Flüssigkeitsbehälter,
- wenn erforderlich: Kennzeichnung höherer Lastgewichte, die nicht verringert werden können, Angabe des Gewichtes, Angabe des Schwerpunktes
- angemessenes Arbeitspensum
- Verringerung des Arbeitstempos,
- Wechsel zwischen be- und entlastenden Tätigkeiten,
- ausreichende Erholzeiten
Personenbezogene Maßnahmen
Folgende personenbezogene Maßnahmen sind zu empfehlen:
- Unterweisung der Beschäftigten mit Erläuterungen, die eigens auf die besonderen Gefährdungen durch manuelle Lastenhandhabung ausgerichtet sind:
- vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten,
- bei Veränderungen im Aufgabenbereich,
- der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie
- wenn besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen derartige Tätigkeiten ausführen müssen (Berufseinsteiger, Jugendliche und junge Erwachsene, ältere Beschäftigte, Beschäftigte mit besonderer Konstitution oder Disposition) Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
- tätigkeitsbezogenes Training der Beschäftigten
- verringern der Lastgewichte, korrekte Nutzung von Hilfsmitteln,
- richtige Körperhaltung,
- richtiges Verhalten bei der Lastenhandhabung,
- vernünftige Arbeitseinteilung,
- Ausgleichsübungen.
- individuelle Beratung der Beschäftigten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge (G 46).
Rechtsgrundlage: §11 ArbSchG auf Wunsch des Beschäftigten bei nachgewiesener Gefährdungslage, keine Angebots- oder Pflichtuntersuchungen nach ArbMedVV.




