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GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
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Arbeitsschutzmaßnahmen

Vermeidung manueller Lastenhandhabung

Maßnahmen sind primär auf eine Vermeidung manueller Lastenhandhabungen mit Gefährdungen der Gesundheit der Beschäftigten zu richten (§ 2 Abs. 1 Lastenhandhabungsverordnung).

Wo dies nicht möglich ist, sind auf der Basis einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz durch den Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten möglichst gering zu halten (§ 2 Abs. 2 Lastenhandhabungsverordnung).

Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsorganisation

Dabei sind technische und organisatorische Maßnahmen möglich:

  • Vermeidung von sich ständig wiederholenden gleichartigen Lastenhandhabungen
    • Automatisierung,
    • Mechanisierung oder Tätigkeitswechsel und
    • Vermeidung von Mechanisierungslücken
  • Vermeidung von Lastgewichten, die die Belastbarkeit überfordern

    • Gewichtsreduzierung

    • Einsatz von Hebehilfen und Transportvorrichtungen

  • Vermeidung von unnötigen Lastenhandhabungen
    • optimale Logistik,
    • wenig Zwischenlager
  • günstige Körperhaltungen und effektive Bewegungen
    • ergonomisch günstige Lastaufnahmebeziehungsweise. Absetzhöhe zwischen 70 cm und 110 cm zum Beispiel hubtische, versenkbare Arbeitsbühnen
    • körpernahe Lastenhandhabung
    • genügend Fuß- und Beinraum
  • sichere Arbeitsbedingungen
    • ausreichender Bewegungsraum
    • ebener, rutschfester und stabiler Boden, keine Schwellen, Absätze, Treppen beziehungsweise Rampen,
    • geeignete Arbeitsschuhe, Handschuhe
    • gute Sichtverhältnisse, extreme Temperaturen und Feuchtigkeit vermeiden
  • sichere Lastaufnahme
    • wenn möglich: Keine unhandlichen oder sperrigen Lasten, sonst: ergonomische Griffgestaltung, Lastanschlagpunkte vorsehen, Tragegurte
    • Vermeidung gefährlicher Lasteigenschaften wie zum Beispiel scharfe Kanten, undichte Flüssigkeitsbehälter,
    • wenn erforderlich: Kennzeichnung höherer Lastgewichte, die nicht verringert werden können, Angabe des Gewichtes, Angabe des Schwerpunktes
  • angemessenes Arbeitspensum
    • Verringerung des Arbeitstempos,
    • Wechsel zwischen be- und entlastenden Tätigkeiten,
    • ausreichende Erholzeiten

Personenbezogene Maßnahmen

Folgende personenbezogene Maßnahmen sind zu empfehlen:

  • Unterweisung der Beschäftigten mit Erläuterungen, die eigens auf die besonderen Gefährdungen durch manuelle Lastenhandhabung ausgerichtet sind:
    • vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten,
    • bei Veränderungen im Aufgabenbereich,
    • der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie
    • wenn besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen derartige Tätigkeiten ausführen müssen (Berufseinsteiger, Jugendliche und junge Erwachsene, ältere Beschäftigte, Beschäftigte mit besonderer Konstitution oder Disposition)
    • Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
  • tätigkeitsbezogenes Training der Beschäftigten
    • verringern der Lastgewichte, korrekte Nutzung von Hilfsmitteln,
    • richtige Körperhaltung,
    • richtiges Verhalten bei der Lastenhandhabung,
    • vernünftige Arbeitseinteilung,
    • Ausgleichsübungen.
  • individuelle Beratung der Beschäftigten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge (G 46).
    Rechtsgrundlage: §11 ArbSchG auf Wunsch des Beschäftigten bei nachgewiesener Gefährdungslage, keine Angebots- oder Pflichtuntersuchungen nach ArbMedVV.

 

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Weitere Informationen

Quelle

"Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung"
Broschüre der BAuA

Autoren

  • Dipl.-Ing. U. Steinberg
  • Dr. sc. med. G. Caffier
  • Dr. med. F. Liebers

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