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- Info
Heben, Halten, Tragen
Art der Gefährdung und deren Wirkungen
Definition Heben, Halten, Tragen (HHT) sind Formen der "Manuellen Lastenhandhabung“ im Sinne der Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) und dieses Ratgebers. Heben, Halten, Tragen kommen in der Arbeitswelt sehr häufig vor. Manchmal sind es nur Teile einer Tätigkeit, bei der ein Gegenstand zur Bearbeitung herangeholt beziehungsweise abgelegt wird. Manchmal sind sie jedoch auch ausschließlicher Arbeitsinhalt. Dabei geht es dann meist um den Transport der Last. Typische Beispiele sind Auspacken/Beladen von Containern, Ablegen auf Transportbänder, Heranholen von Material, Befüllen von Maschinen, Tragen von Möbeln oder Transport von gehunfähigen Personen. Wirkung des Lastgewichts Beim HHT wirken im Wesentlichen vertikale Kräfte zum Schwerkraftausgleich: Das Lastgewicht. Die erforderlichen Aktionskräfte werden beim HHT durch das Lastgewicht bestimmt. Beschleunigungskräfte beim schnellen Anheben beeinflussen die Aktionskräfte in vernachlässigbarem Umfang. Übersteigt das Lastgewicht die Körperkräfte, kann die Last nicht bewegt oder gehalten werden. Die denkbare Obergrenze des Lastgewichtes liegt bei günstigen Bedingungen und körpernahem Heben bei 50 kg. Unter Berücksichtigung der individuell unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und den mit der Last auszuführenden Bewegungen liegen die ungefährlichen Lastgewichte erheblich darunter und sind immer tätigkeitsbezogen zu ermitteln. Muskel-Skelett-Beschwerden Hohe Intensität und Dauer/Häufigkeit von Aktions- und Haltungskräften sowie ungünstige Körperhaltungen sind eine Gefahr für das Muskel-Skelett-System. Es können gesundheitliche Folgeerscheinungen auftreten: - akute schmerzhafte Schädigungen durch kurzzeitige mechanische Fehlbelastung mit deutlicher Funktionseinschränkung (zum Beispiel Muskelzerrung beim Heben, Knochenbruch durch Sturz beim Tragen einer Last auf unebenem Boden, Blockierung eines Wirbelgelenkes beim Lastenanheben)
- chronische Schäden durch fortgesetzte mechanische Fehlbelastungen mit stetig zunehmenden Dauerbeschwerden (Bandscheibenverschleiß, Bänderdehnung, Sehnenscheidenentzündung, Muskelverspannung)
Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Beurteilung
Für die manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt, gilt die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV). Nach § 2 LasthandhabV ist der Arbeitgeber unter anderem verpflichtet, die Arbeitsbedingungen hinsichtlich ihrer möglichen gesundheitsschädigenden Wirkungen zu beurteilen.
Zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß LasthandhabV wird von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik die Leitmerkmalmethode Heben, Halten, Tragen empfohlen.
Grenzwerte und Belastungsfaktoren
Es gibt keine rechtsverbindlichen Grenzwerte für empfohlene Lastgewichte für alle Beschäftigten. Da die Beanspruchung des Muskel-Skelett-Systems von Zeitdauer/Häufigkeit, Körperhaltungen, Ausführungsbedingungen und Lastgewicht abhängt, sind diese Faktoren in ihrer Kombination zu beachten. Lasten größer als 40 kg für Männer und 25 kg für Frauen sind jedoch grundsätzlich als Risiko einzustufen.
Grenzwerte für besondere Personengruppen
Für besondere Personengruppen gelten folgende Regelungen:
Arbeitsschutzmaßnahmen
Vermeidung manueller Lastenhandhabung Maßnahmen sind primär auf eine Vermeidung manueller Lastenhandhabungen mit Gefährdungen der Gesundheit der Beschäftigten zu richten (§ 2 Abs. 1 Lastenhandhabungsverordnung). Wo dies nicht möglich ist, sind auf der Basis einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz durch den Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten möglichst gering zu halten (§ 2 Abs. 2 Lastenhandhabungsverordnung). Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsorganisation Dabei sind technische und organisatorische Maßnahmen möglich: - Vermeidung von sich ständig wiederholenden gleichartigen Lastenhandhabungen
- Automatisierung,
- Mechanisierung oder Tätigkeitswechsel und
- Vermeidung von Mechanisierungslücken
- Vermeidung von unnötigen Lastenhandhabungen
- optimale Logistik,
- wenig Zwischenlager
- günstige Körperhaltungen und effektive Bewegungen
- ergonomisch günstige Lastaufnahmebeziehungsweise. Absetzhöhe zwischen 70 cm und 110 cm zum Beispiel hubtische, versenkbare Arbeitsbühnen
- körpernahe Lastenhandhabung
- genügend Fuß- und Beinraum
- sichere Arbeitsbedingungen
- ausreichender Bewegungsraum
- ebener, rutschfester und stabiler Boden, keine Schwellen, Absätze, Treppen beziehungsweise Rampen,
- geeignete Arbeitsschuhe, Handschuhe
- gute Sichtverhältnisse, extreme Temperaturen und Feuchtigkeit vermeiden
- sichere Lastaufnahme
- wenn möglich: Keine unhandlichen oder sperrigen Lasten, sonst: ergonomische Griffgestaltung, Lastanschlagpunkte vorsehen, Tragegurte
- Vermeidung gefährlicher Lasteigenschaften wie zum Beispiel scharfe Kanten, undichte Flüssigkeitsbehälter,
- wenn erforderlich: Kennzeichnung höherer Lastgewichte, die nicht verringert werden können, Angabe des Gewichtes, Angabe des Schwerpunktes
- angemessenes Arbeitspensum
- Verringerung des Arbeitstempos,
- Wechsel zwischen be- und entlastenden Tätigkeiten,
- ausreichende Erholzeiten
Personenbezogene Maßnahmen Folgende personenbezogene Maßnahmen sind zu empfehlen: - Unterweisung der Beschäftigten mit Erläuterungen, die eigens auf die besonderen Gefährdungen durch manuelle Lastenhandhabung ausgerichtet sind:
- vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten,
- bei Veränderungen im Aufgabenbereich,
- der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie
- wenn besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen derartige Tätigkeiten ausführen müssen (Berufseinsteiger, Jugendliche und junge Erwachsene, ältere Beschäftigte, Beschäftigte mit besonderer Konstitution oder Disposition)
Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. - tätigkeitsbezogenes Training der Beschäftigten
- verringern der Lastgewichte, korrekte Nutzung von Hilfsmitteln,
- richtige Körperhaltung,
- richtiges Verhalten bei der Lastenhandhabung,
- vernünftige Arbeitseinteilung,
- Ausgleichsübungen.
- individuelle Beratung der Beschäftigten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge (G 46).
Rechtsgrundlage: §11 ArbSchG auf Wunsch des Beschäftigten bei nachgewiesener Gefährdungslage, keine Angebots- oder Pflichtuntersuchungen nach ArbMedVV.
Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen Regeln der Technik Literatur - [1] Jürgens, W.-W.; Mohr, D.; Pangert, R.; Pernack, E.-F.; Schultz, K.; Steinberg, U.:
Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten 4. überarbeitete Auflage Potsdam: LASI 2001 (LASI-Veröffentlichungen, LV 9) - [2] Steinberg, U; Windberg, H.-J.:
Heben und Tragen ohne Schaden 3. unveränderte Auflage Dortmund: BAuA 2007 (BAuA-Quartbroschüre) - [3] Bongwald, O.; Luttmann, A.; Laurig, W.:
Leitfaden für die Beurteilung von Hebe- und Tragetätigkeiten Sankt Augustin: HVBG 1995 - [4] Rüschenschmidt, H.; Reidt, U.; Rentel, A.:
Ergonomie im Arbeitsschutz. Menschengerechte Gestaltung der Arbeit. Bochum: Technik & Information 2004 - [5] Schmidtke, H.:
Ergonomie München: Hanser-Verl. 1993 - [6] Luczak, H.:
Arbeitswissenschaft Berlin: Springer 1993 - [7] G46 - Belastungen des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibration.
In: DGUV (Hrsg.): Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Arbeitsmedizinische Vorsorge). – 4. Auflage, Gentner Verlag: Suttgart, 2007, S. 815ff. und 871ff. Internetangebote / Links
Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Prüffragen - Kommt Heben, Halten, Tragen häufig und regelmäßig bei der Arbeit vor?
- Ist die Intensität hoch?
- Wird die Arbeit von den Beschäftigten als beanspruchend empfunden?
- Sind besonders geschützte Beschäftigte oder solche mit verringerter Belastbarkeit eingesetzt?
Wenn eine oder mehrere Fragen mit "ja" beantwortet werden, dann ist eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen anhand der Leitmerkmalmethode vorzunehmen und gegebenfalls Grenzwerte nach Abschnitt "Grenzwerte, Beurteilungskriterien" zu prüfen.
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