Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Beurteilung der Gefährdung
Nach § 5 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen hinsichtlich ihrer möglichen gesundheitsschädigenden Wirkungen zu beurteilen. Eine einheitliche Beurteilungsmethode gibt es allerdings nicht. Aus diesem Grund kann derzeit nur eine grobe Gefährdungsabschätzung unter Berücksichtigung der wichtigsten Merkmale nach Tabelle 9.6-1 vorgenommen werden. Treffen mehrere Merkmale der Spalten 3 und 4 zu, besteht die Gefahr einer physischen Überforderung.
| Merkmal | Ausprägung | |||
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| Zeitdauer/ Häufigkeit | selten | gelegentlich | häufiger | oft |
| Höhe der Aktionskraft | gering | mittel | hoch | Maximalkraft |
| Krafteinleitung | sicher, ergonomischer Griff, trocken | gut greifbare Konturen, formschlüssige Krafteinteilung | unsicher, keine formschlüssige Krafteinleitung | sehr unsicher, Abrutschgefahr, feucht |
| Körperhaltung | frei wählbar | Körperhaltung gut, aber vorgegeben, kein Spielraum | gebeugt, verdreht, unsicher | hocken, knien, liegen |
| Ausführungs- bedingungen | sehr gut, keine Hindernisse | eingeschränkt, leichte Bewegungs- einschränkungen | schlecht, Verschmutzungen, eingeschränkte Sicht | unzureichende Beleuchtung, keine Standsicherheit, Außenbedingungen |
Grenzwerte
Es gibt keine rechtsverbindlichen Grenzwerte für empfohlene Aktionskräfte. Da die Beanspruchung des Muskel-Skelett-Systems von Zeitdauer/Häufigkeit, Körperhaltungen, Aktionskraft und Ausführungsbedingungen abhängt, sind diese Faktoren in ihrer Kombination zu beachten.
Eine Zusammenstellung von maximalen isometrischen Körperkräften enthält die DIN 33 411-5 Körperkräfte des Menschen.




