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- Info
Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Prüffragen
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Tritt Unterdruck unter 0,73 bar auf?
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Wird in Höhenlagen über 2500 Meter gearbeitet?
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Tritt Überdruck von mehr als 0,1 bar auf?
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Sind Taucharbeiten unter 1 Meter Wassertiefe vorgesehen?
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Überschreitet der Luftdruck 3,6 bar Überdruck?
Gefährdungen
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Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und der Gesundheit ab 2.500 Meter Höhe
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Erhöhte Gesundheitsrisiken ab 4.000 Meter Höhe
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Gefährdung lufthaltiger Körperhöhlen bei zu schneller Kompression
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Sauerstofftoxizität ab 2 bar Überdruck
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Narkotische Wirkung von Stickstoff ab 2,5 bar Überdruck
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Störung zahlreicher Körperfunktionen bis zum Tod bei zu schneller oder nicht fachgerechter Dekompression
Wichtige Maßnahmen
Bei Unterdruck
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ab 2500 Meter Höhenanpassung erforderlich (mehrtägige Schonung)
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ab 2500 Meter gegebenenfalls Drucksäcke zur schnellen Behandlung auftretender Höhenkrankheiten bereithalten
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ab 3000 Meter gegebenenfalls Sauerstoffspendegerät mitführen
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Flugzeugausrüstung mit Druckkabinen und Sauerstoffanlage bei Flügen über 6000 Meter
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Schwangere im Flugdienst nicht einsetzen.
Bei Überdruck
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Mindestalter von 18 Jahren bei Druckluftarbeiten beziehungsweise 21 Jahren bei Taucharbeiten einhalten
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Höchstalter bei Druckluftarbeiten unter 50 Jahre einhalten
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Schwangere oder stillende Mütter nicht in Überdruck einsetzen
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Nur Taucher mit Taucherzeugnis nach Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Taucher einsetzen
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Sicherstellen, dass nur Beschäftigte in Überdruck arbeiten, die vor nicht länger als 12 Monaten nach G 31 durch einen entsprechend qualifizierten Betriebsarzt untersucht worden sind und die vollkommen gesund und nachgewiesen nicht erkältet sind
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Druckluftarbeiten spätestens 2 Wochen vor der Aufnahme der Arbeiten bei der zuständigen Behörde anzeigen; Änderungen unverzüglich anzeigen
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bei Druckluft über 3,6 bar Überdruck staatliche Ausnahmegenehmigung erforderlich
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Bereitstellen spezieller Räume und Einrichtungen nach §17 DruckLV vor Beginn der Arbeiten unter Luftdruck
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Bei Druckluft über 0,7 bar eine Krankendruckluftkammer am Arbeitsplatz bereitstellen
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Regelmäßige Prüfung von Arbeitskammern, Schleusen und Schachtrohre entsprechend § 7 DruckLV sicherstellen
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Einen Arzt mit spezieller arbeitsmedizinischer Fachkunde bezüglich Arbeiten in Druckluft beauftragen, die notwendigen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsgefahren zu veranlassen, die Arbeitnehmer zu beraten und Drucklufterkrankte zu behandeln
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Erreichbarkeit des beauftragten Druckluftarztes während der Arbeits- und Wartezeiten an der Arbeitsstelle sicherstellen
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Bestellung und Schulung eines leitenden Fachkundigen sowie weitere nach § 18 DruckLV erforderliche Fachkräfte
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Schriftliche Bestellung eines verantwortlichen und kompetenten Taucheinsatzleiters, der die Einsatzbedingungen beurteilt, den Tauchgang schriftlich fachgerecht plant, den sicheren Ablauf des Taucheinsatzes überwacht und bei Unfällen und Störungen die erforderlichen Maßnahmen treffen kann
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Taucharbeiten nur von Tauchgruppen aus zwei geprüften Tauchern, Signalmann sowie Tauchhelfer
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Prüfung der Tauchausrüstung gemäß §§ 14 und 3 bis 7 BGV C 23
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Einhaltung der Regeln für die Vorbereitung und Durchführung von Tauchgängen gemäß §§ 19 bis 25 BGV C 23 in jedem Einzelfall sicherstellen
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Prüfung der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (Geräte, Einrichtungen und Hilfsmittel) vom Tauchereinsatzleiter vor jedem Tauchgang sicherstellen
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Einsatz von Sauerstoffatmung und ausreichende Flüssigkeitszufuhr bei der Dekompression sicherstellen
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Ausschleusungs- und Wartezeiten entsprechend Anhang 2 DruckLV sowie weitere Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen – RAB 23 "Arbeiten auf Baustellen", Anhang, Abschnitt 3 einhalten
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Gestaltungsmaßnahmen nach RAB 25 "Arbeiten in Druckluft", Anhang, Abschnitt 4 ergreifen
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Zusätzlichen Dekompressionsstress durch druckgeminderte Höhenlagen (zum Beispiel Flug, Höhenaufenthalt, Passfahrten), körperliche Anstrengung, längere Autofahrten vermeiden beziehungsweise in Abstimmung mit dem Druckluftarzt zusätzliche Maßnahmen ergreifen
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Festlegen eines Verfahrensablaufs für eine schnelle fachgerechte Behandlung bei Drucklufterkrankungen und Einweisung allen Mitarbeiter
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Jedem Beschäftigten die rote Notfallkarte gemäß BGI 690 mit lebensrettenden Hinweisen zur Behandlung von Druckfallbeschwerden bereitstellen
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