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GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Benutzerspezifische Werkzeuge
Sie befinden sich hier ... Startseite Expertenwissen Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen Unter- oder Überdruck Arbeitsschutzmaßnahmen

Arbeitsschutzmaßnahmen

Bei Unterdruck

Unterdruck vermeiden

Der Aufenthalt in Höhenlagen beziehungsweise Flughöhen ohne Druckkabine über 3.000 Meter (entspricht Luftdruck unter 0,73 bar) sollte möglichst gemieden werden.

Sicherheitstechnische Maßnahmen

Für Flüge über 6.000 Meter (20.000 Fuß) Normalnull müssen Flugzeuge mit Druckkabinen ausgerüstet sein. Flugzeuge mit Druckkabinen müssen mit einer Sauerstoffanlage ausgerüstet sein und bei Flügen über 3.000 Meter einen ausreichenden Sauerstoffvorrat mitführen (§ 21 Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)).

Persönliche Schutzausrüstung

In Höhenlagen ab 2.500 Meter können aufblasbare Drucksäcke (gegebenenfalls mit Sauerstoffzufuhr) zur schnellen Linderung bei auftretender Höhenkrankheit bereitgestellt werden.

In Höhenlagen ab 3.000 Meter wird für unangepasste Personen das Mitführen eines Sauerstoffspendegerätes empfohlen.

Organisatorische und verhaltensbezogene Maßnahmen

In Höhenlagen ab 2.500 Meter ist in den ersten Tagen schwere körperliche Arbeit zu vermeiden. Nach mehrtägiger Anpassung ist jedoch Arbeit bis zu einer Höhe von 5.000 bis 6.000 m (> 0,48 bar) noch möglich.

Zur Vorbeugung der Höhenkrankheit ist ein langsamer Anstieg und ausreichende Flüssigkeitszufuhr zu empfehlen.

Treten bei Höhen ab 2.500 Meter erste Anzeichen einer Höhenkrankheit auf, ist neben Rast und Flüssigkeitszufuhr insbesondere der zügige Abstieg in niedrigere Lagen erforderlich.

Mit der BGI 768-1 "Arbeitshilfe zur Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen bei fliegendem Personal (Kabine)" sind für Kabinenpersonal und mit BGI 768-2 "Arbeitshilfe zur Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen bei fliegendem Personal (Cockpit)" für Cockpitpersonal Arbeitshilfen zur Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen verfügbar.

Bei Überdruck

Übergreifende Gestaltungskonzepte

Überdruck vermeiden

Da Arbeiten in Überdruck mit hohen Belastungen und Gesundheitsrisiken verbunden sind, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um solche Arbeiten zu vermeiden und zu minimieren. Dabei geht es unter Einbeziehung von Experten darum, alternativen Produktions- und Arbeitsverfahren auszuloten beziehungsweise zu entwickeln.

Für das Inverkehrbringen von Geräten mit einem Überdruck von 0,5 bar ist gegegenenfalls die Druckgeräteverordnung zu beachten.

Sicherheitstechnische Maßnahmen

Beim Einsatz von Atemgeräten kann bei höherem Überdruck die Zusammensetzung des Atemgases verändert werden, zum Beispiel Ersatz von Stickstoff durch Helium oder/und Wasserstoff oder Reduzierung des Sauerstoffanteils (zum Beispiel Nitrox und Bell O2). Derartige Gasgemische ermöglichen Arbeiten unter noch höherem Druck (zum Beispiel 20-30 bar) beziehungsweise in größeren Tauchtiefen bis zu mehreren 100 m.

Der Einsatz von Atemgasen ohne Stickstoff oder/und Sauerstoffatmung über Sauerstoffmaske in der Dekompression ermöglichen eine schnellere Dekompression und senken das Risiko von Dekompressionserkrankungen signifikant. Weitere Hinweise enthält die "Richtlinie für das Ausschleusen mit Sauerstoff nach Arbeiten in Druckluft".

An Arbeitskammern und Einrichtungen werden zahlreiche Beschaffenheitsanfo-derungen gestellt (§§ 4 und 5 Druckluftverordnung (DruckLV) in Verbindung mit Anhang 1).

Weitere technische Gestaltungsmaßnahmen enthalten Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen – RAB 25 "Arbeiten in Druckluft", Anhang, Abschnitt 4.

Organisatorische Maßnahmen

Um zeitaufwendige Dekompressionsphasen zu vermeiden, halten sich Druckluftarbeiter beziehungsweise Taucher zwischen den Arbeits- beziehungsweise Tauchgängen über längere Zeit in Druckkammern mit Arbeitsdruck auf (Sättigungstauchen).

Insbesondere Dekompressionsprozesse müssen sehr langsam ablaufen, damit die im Gewebe gesättigten Gase (besonders Stickstoff) ohne gefährliche Bläschenbildung aus dem Gewebe entweichen können. Bei einem 30-minütigen Tauchgang in 100 m Tiefe dauert die Dekompression mehrere Stunden. Eine vollständige Entsättigung ist erst nach circa 36 Stunden erreicht.

An die Ausschleusungs- und Wartezeiten zwischen den Einsätzen in Druckluft werden abhängig von den Einsatz- und Rahmenbedingungen unterschiedliche, spezifische Anforderungen gestellt (§ 21 DruckLV). Anhang 2 der DruckLV enthält Tabellen für Ausschleusungs- und Wartezeiten bei unterschiedlichen Bedingungen. Weitere Hinweise sind in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen – RAB 25 "Arbeiten in Druckluft", Teil 3 zu finden.

Durch organisatorische Maßnahmen können die Gesundheitsrisiken verringert werden (siehe Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen – RAB 25 "Arbeiten in Druckluft", Anhang, Abschnitt 3):

  • Die ersten beiden Einsätze in Druckluft (auch nach längeren Pausen) sollten verkürzt erfolgen.
  • Vor dem Ausschleusen trockene Kleidung anziehen.
  • Während der Druckluftarbeiten und des Ausschleusens auf ausreichende Flüssigkeitsaufnahme achten.
  • Zusätzlichen Dekompressionsstress durch druckgeminderte Höhenlagen (zum Beispiel Flug, Höhenaufenthalt, Passfahrten), körperliche Anstrengung, längere Autofahrten vermeiden beziehungsweise in Abstimmung mit dem Druckluftarzt zusätzliche Maßnahmen ergreifen, wie verlängerte Dekompressions- und Wartezeiten, verkürzte Arbeitszeiten.
  • Für den Fall von Drucklufterkrankungen ist ein Verfahrensablauf festzulegen und allen Mitarbeitern zu vermitteln, um eine schnelle fachgerechte Behandlung sicherzustellen [BGI 690 "Merkblatt für die Behandlung von Erkrankungen durch Arbeiten in Überdruck (Arbeiten in Druckluft, Taucherarbeiten)"].

Verhaltensbezogene Maßnahmen

Die Dekompression muss sich an festgelegten Regelungen orientieren (DruckLV, Anhang 2; BGV C 23 "Taucherarbeiten").

Es wird empfohlen, dass jeder Beschäftigte auch außerhalb der Arbeitszeit eine rote Notfallkarte bei sich führt, die unter anderem lebensrettende Hinweise zur Behandlung von Druckfallbeschwerden enthalten kann (BGI 690).

Vorsorgeuntersuchungen

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in Druckluft oder zu Taucherarbeiten nur beschäftigten, wenn er durch einen ermächtigten Arzt nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G31 "Gefährdung durch Überdruck" untersucht worden ist (§ 10 DruckLV beziehungsweise ArbMedVV, Anhang Teil 3). Die Bescheinigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit ist Tätigkeitsvoraussetzung. Die Vorsorgeuntersuchungen müssen erfolgt sein:

  • innerhalb von 12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung
  • und anschließend jeweils vor Ablauf von 12 Monaten

Vor der Weiterbeschäftigung nach Erkrankungen, Erkältungen oder sonstigem Nicht-Wohl-Fühlen muss der ermächtigte Arzt festgestellt haben, dass gesundheitliche Bedenken gegen die Weiterbeschäftigung nicht bestehen (§ 11 DruckLV).

Der Arbeitgeber hat über die in Druckluft Beschäftigten eine Vorsorgekartei zu führen (§ 4, Abs. 3 ArbMedVV).

Spezifische Maßnahmen bei Druckluftarbeiten

Arbeitgeber, die Beschäftigte in Luftdruck über 0,1 bar Überdruck einsetzen wollen, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen:

Anzeigepflicht

Anzeige von Arbeiten unter Druckluft bei der zuständigen Behörde spätestens 2 Wochen vor Aufnahme der Arbeiten. Geplante oder eingetretene Änderungen gegenüber der Anzeige muss der Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzeigen (§ 3 DruckLV).

Erholungsräume, sanitäre Einrichtungen, Druckluftkammer

  • Der Arbeitgeber muss bestimmte Erholungsräume und sanitäre Einrichtungen für die Beschäftigten bereitstellen (§ 17 DruckLV).
  • Ab einem Arbeitsdruck von 0,7 bar ist am Arbeitsplatz eine Krankendruck-luftkammer zur Rekompression bereitzustellen, mit der im Falle einer auftretenden Drucklufterkrankung eine Behandlung sehr schnell eingeleitet kann und damit irreversible Spätfolgen infolge verspäteter Behandlung vermieden werden können (§ 17 DruckLV).

Technische Prüfungen

Arbeitskammern sind vor der Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen einer Prüfung durch behördlich anerkannte Sachverständige zu unterziehen. Schleusen und Schachtrohre müssen darüber wiederkehrend geprüft werden, vor Ablauf von 3 Jahren beziehungsweise nachdem sie zum dritten Mal neu installiert worden sind (§ 7 DruckLV).

Ermächtigter Arzt

Der Arbeitgeber hat einen ermächtigten Arzt mit spezieller arbeitsmedizinischer Fachkunde bezüglich Arbeiten in Druckluft (Druckluftarzt genannt) zu beauftragen, die notwendigen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsgefahren zu veranlassen, die Arbeitnehmer zu beraten und Drucklufterkrankte zu behandeln. Dazu muss der Arzt in der Regel während der Arbeits- und Wartezeiten jederzeit an der Arbeitsstelle erreichbar sein (§ 12 DruckLV). Für Ausnahmen auf Antrag geben die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) 25 "Arbeiten in Druckluft" weitere Hinweise.

Geschulte Fachkräfte

Der Arbeitgeber hat bestimmte speziell geschulte Fachkräfte zu bestellen, die während des Betriebs festgelegte Überwachungs- und bei Bedarf Brandbekämpfungs- oder Erste-Hilfe-Maßnahmen wahrnehmen (§ 18 DruckLV). Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) 25 "Arbeiten in Druckluft" geben in Teil 2 weitere Hinweise zu den Aufgaben und Qualifikationsanforderungen an den leitenden Fachkundigen.

Unterweisung

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der leitende Fachkundige und der beauftragte Arzt die Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und mindestens halbjährlich über die Unfall- und Gesundheitsgefahren und die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren belehren. Vor Beginn der Beschäftigung hat der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer zudem ein entsprechendes Merkblatt in dessen Sprache auszuhändigen (§ 20 DruckLV).

Spezifische Maßnahmen bei Baumaßnahmen

Baustellenkoordinator

Arbeiten in Überdruck auf Baustellen zählen zu den besonders gefährlichen Arbeiten nach § 2 Absatz 3 Baustellenverordnung (BaustellV). Da es sich meist um Bauvorhaben größeren Umfangs mit mehreren Arbeitgebern handelt, muss der Bauherr in der Regel einen Koordinator bestellen, der einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt sowie eine Unterlage für spätere Arbeiten zusammenstellt. Der Koordinator muss in der Regel unter Einschaltung zusätzlicher Fachleute auf die Auswahl von Bauverfahren mit möglichst geringen Risiken hinwirken (siehe Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen – RAB 25 "Arbeiten in Druckluft", Anhang, Abschnitt 11).

Spezifische Maßnahmen bei Tauchgängen

Bei Tauchgängen muss der Arbeitgeber unabhängig von Druckluftarbeiten folgende Pflichten erfüllen:

Taucheinsatzleiter

Taucheinsätze müssen unter der Leitung eines schriftlich bestellten Taucheinsatzleiters erfolgen. Dieser muss die Einsatzbedingungen beurteilen, den Tauchgang schriftlich planen, den sicheren Ablauf des Tauchereinsatzes überwachen und die bei Unfällen und Störungen erforderlichen Maßnahmen treffen können (§§ 8 und 15 bis 16 BGV C 23).

Signalmann, Tauchhelfer

Taucherarbeiten dürfen nur von Tauchergruppen aus zwei geprüften Tauchern, Signalmann sowie Tauchhelfer erfolgen. Die Verständigung zwischen Tauchern und Signalmann muss sichergestellt sein (§§ 9 bis 13 und 18 BGV C 23).

Ausrüstung

Vorschriften, Regelwerk

  • Für die Vorbereitung und Durchführung von Tauchgängen sind zahlreiche Regeln zu beachten (§§ 19 bis 25 BGV C 23).
  • Weitere Regelungen betreffen die Not-Dekompression, Maßnahmen nach dem Tauchgang, zusätzliche Bestimmungen für Helmtauchgeräte und Leichttauchgeräte, Prüfung der Ausrüstung und Verhalten bei Taucherunfällen (§§ 26 bis 32 BGV C 23).
  • Hinweise für Tauchereinsätze mit Mischgas enthält BGI 897 "Handlungsanleitung Tauchereinsätze mit Mischgas".
  • Für Tauchereinsätze mit wissenschaftlicher Zielsetzung, das heißt Forschungstauchereinsätze, gelten spezielle Regeln gemäß GUV-R 2112.
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Weitere informationen

Quelle

"Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung"
Broschüre der BAuA

Autoren:

  • Dipl.-Ing. Ch. Barth

Ansprechpartner: