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GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
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Arbeitsschutzmaßnahmen

Anforderungsgerechte Gestaltung von Arbeitssystemen

Die Merkformel zur Langzeitwirkung von ultravioletter Strahlung heißt: "Die Haut vergisst keine einzige Bestrahlung." Die kumulierende Wirkung ist in einer eher sonnenhungrigen Gesellschaft ein besorgniserregendes Faktum.

Der UV-Wirkungsbetrag aus dem Berufsleben sollte daher nach Möglichkeit minimiert werden. Bestehen für Arbeitnehmer im Freien infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat der Arbeitgeber nach Arbeitsstättenverordnung geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Geeignete Schutzmaßnahmen sind in den Schriften [2], [5], [6] beschrieben.

Einsatz sicherer Arbeitsmittel

Voraussetzung für eine sichere Arbeit ist, dass die eingesetzten Bauteile, Geräte, Maschinen und Komponenten beziehungsweise Anlagen im Sinne des Strahlenschutzes sicher sind. Dies wird dadurch erreicht, dass sie die genormten sicherheitstechnischen Eigenschaften beziehungsweise Anforderungen erfüllen.

Ist eine Einhaltung der Grenzwerte nicht möglich, sind nach Möglichkeit die Abstände zur Quelle zu vergrößern, die Einsatzzeiten zu verkürzen und gegebenenfalls persönliche Schutzausrüstungen (Schutzkleidung, Schutzbrillen) anzuwenden.

Die Norm EN 12198-1 "Sicherheit von Maschinen; Bewertung und Verminderung des Risikos der von Maschinen emittierten Strahlung" ergänzt im Teil 1 "Allgemeine Prinzipien" die allgemeinen Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie und enthält unter anderem ein Verfahren zur Bewertung des Risikos, das von der Strahlenemission von Maschinen ausgeht.

Laserklassen/Risikogruppen

Um eine Orientierung über die Gefährdung zu erhalten, werden Klasseneinteilungen vorgenommen, denen abgestufte sicherheitstechnische und betriebsorganisatorische Maßnahmen zugeordnet werden. Zum Beispiel wird gefordert, dass Lasereinrichtungen entsprechend ihrer Abstrahlung deklariert werden. Dadurch lassen sich auch Messungen oder Berechnungen auf ein Mindestmaß reduzieren.

Inkohärente optische Strahlungsquellen werden nach DIN EN 62471 in Risikogruppen eingeteilt. Je höher die Gruppe, desto höher ist die potenzielle Gefährdung, die von der Quelle ausgeht.

Kennzeichnung und Zutrittsbeschränkung von Räumen ist bei intensiver Strahlung zu fordern. Sicherheitsklassen lassen sich selbst für höhere Gefährdungsgrade relativ leicht festlegen, wenn die Strahlung als gerichteter Strahl (Laser, andere optische Quellen) nur einen bestimmten Raumbereich überstreicht.

Laserschutzbeauftragter

Für das sichere Betreiben Lasereinrichtungen mit hohem Gefährdungspotential (Laserklassen 3R, 3B und 4) ist ein Laserschutzbeauftragter nach OStrV zu bestellen.

Messung

Messungen vor Ort sind in jedem Fall schwierig und verlangen große Erfahrung.

Hinweise zur Messstrategie optischer Strahlung sowie Messprotokolle können nachfolgend entnommen werden.

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Weitere Informationen

Quelle

"Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung"
Broschüre der BAuA

Autoren:

  • Dipl.-Ing. M. Janßen
  • Dipl.-Ing. G. Ott

Ansprechpartner:

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