Lärm
Einführung
Lärm gehört zu den häufigsten Gefährdungen am Arbeitsplatz. In Deutschland sind circa 5 Millionen Arbeitnehmer gehörgefährdendem Lärm ausgesetzt. Lärm ist hörbarer Schall (zum Beispiel Maschinengeräusch, Ton, Knall, störender Sprachschall), der die Gesundheit schädigen sowie das körperliche und/oder seelische Wohlbefinden des Menschen beeinträchtigen kann.
Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Lärmschwerhörigkeit und akuter Gehörschaden
Die auffälligsten Lärmwirkungen sind (VDI 2058 Blatt 2):
- die allmählich eintretende Lärmschwerhörigkeit durch langjährige Lärmexposition als chronische, irreparable Schädigung, die als Berufskrankheit Nummer 2301 anerkannt werden kann. Die Entwicklung bleibender Hörminderungen als Vorstufe der chronischen Schädigung ist bei langjähriger Exposition mit A-Schalldruckpegeln ab etwa 80 dB möglich,
- der akute Gehörschaden durch Einwirkung sehr hoher Schallimpulse, der meist als Unfallfolge gewertet wird. Ein Schadenseintritt ist bereits möglich bei einmaliger, kurzer Geräuscheinwirkung mit einem C-bewerteten Spitzenschalldruckpegel von etwa 135 dB.
Lärm verursacht aber nicht nur Gehörschäden, sondern gefährdet generell die Gesundheit und erschwert die Arbeit in Betrieb und Büro (VDI 2058 Blatt 3).
Unfallrisiko
Es besteht ein erhöhtes Unfallrisiko infolge des Überhörens von Signalen und Warnrufen oder infolge von Fehlverhalten als Schreckreaktion auf unerwartete Geräuscheinwirkung.
Verminderung der Arbeitsleistung
Die Arbeitsleistung wird reduziert
- durch Erhöhung der Beanspruchung des Organismus, insbesondere bei Tätigkeiten mit hohen geistigen Anforderungen zum Beispiel gekennzeichnet durch hohe Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnisleistung,
- durch Störung der sprachlichen Kommunikation, zum Beispiel bei Besprechungen am Arbeitsplatz im Betrieb oder bei Lehrtätigkeiten,
- bei kombinierter Belastung, zum Beispiel auf mobilen Maschinen zusammen mit Ganzkörperschwingungen, Hitze, Kälte, Zugluft unter anderem,
- durch negative Beeinflussung physiologischer und psychischer Regulationsmechanismen, die zu erhöhtem Stress-Hormonspiegel, Verengung der peripheren Blutgefäße beziehungsweise zu Verärgerung, Nervosität und ähnlichem führt und die auf Dauer das Risiko für Erkrankungen des Herz-Kreislauf- und des Verdauungssystems erhöhen kann.
Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Das Ausmaß der genannten Gesundheitsbeeinträchtigungen wird hauptsächlich durch die Parameter Schalldruckpegel, Frequenzcharakteristik (zum Beispiel hervortretender Ton), zeitliche Struktur (zum Beispiel Impulshaltigkeit) sowie durch die Schalleinwirkdauer bestimmt und hängt auch von der physischen und psychischen Konstitution der betroffenen Personen ab.
1. Emission, Immission und Exposition
Zur sachgerechten Planung von Lärmminderungsmaßnahmen ist es zweckmäßig, den Lärm in die Bereiche Emission, Immission und Exposition aufzuteilen. So beschreibt
- die Emission die Schallerzeugung und -abstrahlung,
- die Immission die Schalleinwirkung auf einen Ort im Raum und
- die Exposition die Schalleinwirkung auf den Menschen.
Geräuschemission
Als Geräuschemission wird die Luftschallabstrahlung einer Maschine oder anderer Geräuschquellen bezeichnet. Die Kenngrößen der Geräuschemission werden unter genormten Aufstell- und Betriebsbedingungen ohne Schalleinflüsse von anderen Quellen und ohne Reflexionsschall von Wänden und anderen Oberflächen in der Umgebung (siehe Abbildung 7.1-1) ermittelt. Die Geräuschemission ist damit unabhängig von der Umgebung und daher ein quelleneigenes Merkmal.

Abbildung 7.1-1. Veranschaulichung von Geräuschemission
Emmission:
- maschinenbezogen
- Betrieb nach Norm
- ohne Reflexionsschall
- ohne Fremdgeräusch
Kenngrößen:
- Schallleistungspegel LWA
- Emissionsschalldruckpegel LpA
- Spitzenschalldruckpegel LpCpeak
Geräuschimmision
Die Geräuschimmission ist die Summe aller Schalleinwirkungen am betrachteten Raumpunkt zum Beispiel an einem Arbeitsplatz in einer Werkhalle.
Die Höhe der Geräuschimmission hängt ab
- von der Höhe der Geräuschabstrahlung (Geräuschemission) der eingesetzten Arbeitsmittel (zum Beispiel Maschinen), Arbeitsverfahren, Zusatzausrüstungen, wie Absauganlagen und ähnliche Schallquellen,
- von den akustischen Eigenschaften des Raumes zum Beispiel beschrieben durch die Schallpegelabnahme mit der Entfernung von der Schallquelle (siehe "Arbeitsschutzmaßnahmen"),
- vom Abstand der Quelle(n) zum betrachteten Raumpunkt (Arbeitsplatz),
- von der Anzahl der wirksamen Quellen.
Die Höhe der Geräuschimmission wird im Allgemeinen durch den energieäquivalenten Schalldruckpegel LpAeq beschrieben. Der LpAeq ist der zeitliche Mittelwert des Schalldrucks über einen definierten Zeitraum.

Abbildung 7.1-2. Veranschaulichung von Geräuschimmission
Geräuschimmission:
- messpunkt-/ arbeitsplatzbezogen
- berücksichtigt alle Schalleinwirkungen einschließlich Reflexionsschall
- abhängig vom realen Betrieb der Geräuschquellen
Kenngrößen:
- äquivalenter Dauerschalldruckpegel LpAeq
- Spitzenschalldruckpegel LpCpeak
Geräuschexposition
Die Geräuschexposition beschreibt die Lärmbelastung von Arbeitnehmern. Sie ist abhängig von der Höhe der Geräuschimmission und der Einwirkungszeit und damit eine personenbezogene Größe. Die Geräuschexposition wird üblicherweise als energieäquivalenter Schalldruckpegel LpAeq, normiert auf eine 8-stündige Arbeitsschicht, ermittelt und als Tageslärmexpositionspegel LEX,8h (ISO 1999, DIN EN ISO 9612) gekennzeichnet. Der Tageslärmexpositionspegel LEX,8h ist die wichtigste Kenngröße der EG-Richtlinie 2003/10/EG zur Vermeidung von Gefährdungen durch Lärm am Arbeitsplatz und ihrer nationalen Umsetzung, der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV).

Abbildung 7.1-3. Veranschaulichung von Geräuschexposition
Geräuschexposition:
- personenbezogen
- berücksichtigt alle Schalleinwirkungen einschließlich Reflexionsschall auf den Arbeitnehmer
- abhängig vom realen Betrieb der Geräuschquellen
- ist abhängig von der Einwirkungszeit
Kenngrößen:
- Tagesexpositionspegel LEX,8h
- Spitzenschalldruckpegel LpCpeak
2. Auslösewerte, Beurteilungskriterien
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
Die Richtlinie 86/188/EWG von 1986 über den "Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz", im nationalen Recht umgesetzt durch die UVV "Lärm" (BGV B3), wurde im Jahr 2003 ersetzt durch die Richtlinie 2003/10/EG über "Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)". Diese neue Richtlinie zum Lärmschutz am Arbeitsplatz wurde zusammen mit einer entsprechenden europäischen Richtlinie zum Gefährdungsfaktor Vibrationen (2002/44/EG) im März 2007 durch die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) ins nationale Recht umgesetzt, womit gleichzeitig die bisher geltende UVV "Lärm" (BGV B3) ihre Gültigkeit verlor.
Grenzwerte
Die Verordnung enthält zwei Auslösewerte für den Tageslärmexpositionspegel (80 und 85 dB (A)) und zur besonderen Berücksichtigung impulsförmiger Schallereignisse noch Auslösewerte von 135 und 137 dB für den C-bewerteten Spitzenschalldruckpegel. Darüber hinaus führt die LärmVibrationsArbSchV noch maximal zulässige Expositionswerte ein, die unter Einbezug der Wirkung von Gehörschutz nicht überschritten werden dürfen.
3. Kenngrößen
Tageslärmexpositionspegel
Hauptkenngröße für die Lärmbelastung am Arbeitsplatz ist der Tageslärmexpositionspegel LEX,8h (ISO 1999, DIN EN ISO 9612).
Anmerkung:
Für frequenz- und zeitbewertete Schallpegel sind im Schrifttum etwas differierende Schreibweisen anzutreffen. Machmal werden die Bewertungskennbuchstaben nur im Formelzeichen genannt, zum Beispiel LpAeq ≤ 85 dB, manchmal zusätzlich oder allein in Klammern hinter dem Maß, zum Beispiel LpAeq ≤ 85 dB(A). Inhaltlich sind die Angaben gleichwertig. Auch der Tageslärmexpositionspegel, bei dem im Formelzeichen die Frequenzbewertung A entsprechend ISO 1999 nicht angegeben wird, ist A-bewertet.
Der Tageslärmexpositionspegel am Arbeitsplatz LEX,8h wird gebildet aus dem äquivalenten A-bewerteten Dauerschalldruckpegel für die tatsächliche Dauer der Arbeitsschicht LAeq,T und der Umrechnung der tatsächlichen Arbeitsschichtdauer T auf die Referenzbeurteilungszeit (nominale 8-Stunden Arbeitsschicht) Tr = 8 h:
LEX,8h=LAeq,T+10lg+T/Tr dB(A)
LAeq,T ist der zeitliche Mittelwert des A-bewerteten Schalldruckpegels über die Zeit T, gemessen mit der Zeitbewertung S (= Slow) oder F (= Fast).
Messverfahren
Der Tageslärmexpositionspegel ist eine personenbezogene Kenngröße. Er wird in der Praxis am Arbeitsplatz beziehungsweise Maschinenbedienerplatz durch ortsfeste Messungen in Ohrnähe des Arbeitnehmers bestimmt.
Bei Arbeitsaufgaben mit ungeregeltem Aufenthalt an mehreren Arbeitsorten, zum Beispiel bei Instandhaltungspersonal, kann der Tageslärmexpositionspegel aus der energetischen Summe der Lärmexpositionspegel, die an den einzelnen Arbeitsorten gemessen wurden, ermittelt werden.
Außerdem besteht die Möglichkeit, den Tageslärmexpositionspegel mit Hilfe von Lärmdosimetern, die möglichst ohrnah am Körper getragen werden, zu bestimmen (DIN EN ISO 9612).
Immissionsprognose
Im Planungsstadium (Errichtung oder wesentliche Änderung von Arbeitsstätten) kann die Geräuschimmission, gekennzeichnet durch LpAeq, mit Hilfe der Geräuschemissionswerte der vorgesehenen Arbeitsmittel und -verfahren und der Merkmale des Arbeitsraumes, wie Geometrie und Absorptionsvermögen, abgeschätzt werden (VDI 3760, DIN EN ISO 11690-1).
Wochen-Lärmexpositionspegel
Nach § 15 (2) der LärmVibrationsArbSchV kann in besonderen Fällen, zum Beispiel wenn die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt, auf Antrag, nach Genehmigung durch die zuständige Behörde, anstatt des Tageslärmexpositionspegels auch der Wochenlärmexpositionspegel verwendet werden, sofern der Wochenlärmexpositionspegel den Expositionswert LEX,40h = 85 dB nicht überschreitet, dies durch eine geeignete Messung nachgewiesen wird und geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen auf ein Minimum zu verringern.
Der Wochenlärmexpositionspegel LEX,40h ergibt sich aus
LEX,40h=LAeq,T+10lg*T/40h dB(A)
und ist damit auf eine nominale 40-stündige Arbeitswoche bezogen.
Tages-Lärmexpositionspegel
Anmerkung:
Bisher wurde der Beurteilungspegel als Kenngröße für die Belastung von Arbeitnehmern durch Lärm über eine achtstündige Arbeitsschicht entsprechend BGV B3 verwendet. Nach Inkrafttreten der LärmVibrationsArbSchV wird als Leitgröße für die Lärmbelastung nun der Tageslärmexpositionspegel verwendet. Die Definition des Beurteilungspegels LAr in der DIN 45645-2 wird zurzeit im Zusammenhang mit der Neufassung der Arbeitsstättenverordnung auch zur Berücksichtigung extra-auraler Lärmwirkungen überarbeitet.
Spitzenschalldruckpegel
Der C-bewertete Spitzenschalldruckpegel LpCpeak ist die Kenngröße zur Bewertung der Gefährdung durch impulsförmigen Schall. Er kann auf der Emissionsseite die Eigenschaft einer Maschine beschreiben, Schallimpulse zu erzeugen. Im Bereich der Immission kann er aber auch einen Arbeitsplatz, Raumbereich oder Raumpunkt hinsichtlich der dort auftretenden Schallimpulse kennzeichnen oder bei Betrachtung der Exposition eines Arbeitnehmers die einwirkenden Schallimpulse beschreiben. Die Ermittlung des Spitzenschalldruckpegels im Bereich der Emission erfolgt auf Basis der Normenreihe DIN EN ISO 11200.
Auslösewerte
Die LärmVibrationsArbSchV legt untere und obere Auslösewerte fest, bei deren Erreichen oder Überschreiten bestimmte Maßnahmen zu treffen sind.
Die unteren Auslösewerte liegen bei einem
- Tageslärmexpositionspegel von LEX,8h= 80 dB(A)
- und einem Spitzenschalldruckpegel von LpCpeak= 135 dB.
Die oberen Auslösewerte betragen
- LEX,8h= 85 dB(A) und LpCpeak= 137 dB.
Anzustrebende Werte
Meist sind nach dem Stand der Technik und gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen niedrigere Schallpegelwerte als die genannten Auslösewerte erreichbar. Solche Werte (anzustrebende Werte) sind im Regelwerk (Normen, VDI-Richtlinien und ähnliches) angegeben; sie sollten nach Möglichkeit noch unterschritten werden.
Nach allgemeiner Fachmeinung anzustrebende Werte für den LpAeq (DIN EN ISO 11690-1) zeigt Tabelle 7.1-1. Die Werte verstehen sich einschließlich des von außen einwirkenden Lärms.
| Tätigkeitsart (mit Beispielen), Raumart | anzustrebende Werte von LpAeq in dB |
überwiegend geistige Tätigkeiten:
| 35 ... 45 |
einfache und überwiegend Routinetätigkeiten in Büros und vergleichbare Tätigkeiten:
| 45 ... 55 |
sonstige Tätigkeiten:
| 75 ... 80 |
Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitätsräume | 35 ... 45 |
Hinweise und weitere Beispiele zur Zuordnung von praktisch vorkommenden Tätigkeiten zu den Schallpegelwerten enthält VDI 2058 Blatt 3.
Tätigkeitsanforderung: sprachliche Kommunikation
Steht als Tätigkeitsanforderung die sprachliche Kommunikation im Vordergrund, können als Beurteilungskriterien die Angaben der Tabelle 7.1-2 mit herangezogen werden (VDI 2058 Blatt 3, VDI 2569, DIN ISO 9921). Die in der Tabelle empfohlenen Werte für LpAeq sollten nicht überschritten werden. Sie beziehen sich auf die Summe aller störenden Geräusche (zum Beispiel durch Bürogeräte, Raum-Lüftungsanlage, Sprechen in benachbarten Arbeitsbereichen, Lärm von außen).
| Anforderung an die Sprachverständlichkeit | Sprach-verständlichkeit | Sprechaufwand | Entfernung der Gesprächspartner in m | empfohlene Werte für LAr in dB |
| hoch 1) | sehr gut | entspannt bis normal | 2 ... 4 | 30 ... 40 |
| mittelmäßig 2) | gut | normal bis angehoben | 1 ... 2 | 45 ... 55 |
| gering 3) | befriedigend | angehoben | 1 ... 2 | 55 ... 65 |
1) Situation: Arbeitsbereich für Gespräche von mehreren Personen (hohe Verantwortung, Fachgespräche, Fremdsprachen) | ||||
Bei größeren Entfernungen der Gesprächspartner als angegeben, wird die aufgeführte Qualität der Sprachkommunikation nicht erreicht, bei geringeren Entfernungen wird sie verbessert.
Lärmbereiche
Lärmbereiche sind räumlich abzugrenzende und mit dem Schild "Gehörschutz tragen" zu kennzeichnende Bereiche in Arbeitsstätten, in denen Schalldruckpegel auftreten, die mit einem erhöhten Gehörschadens- und Unfallrisiko verbunden sind. Als Lärmbereiche gelten nach § 7 (4) LärmVibrationsArbSchV Arbeitsbereiche, in denen die oberen Auslösewerte von
LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpCpeak = 137 dB
erreicht oder überschritten werden. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert.
Anmerkung:
Ein Lärmbereich entsteht bereits dann, wenn arbeitsbedingt der Fall
LpCpeak ≥ 137 dB
nur einmal während der Arbeitsschicht eintritt; praktisch kommen so hohe Spitzenwerte jedoch relativ selten vor (zum Beispiel beim Arbeiten mit Bolzensetzgeräten).
Infraschall, Ultraschall
Soweit eine Belastung durch Infraschall (Frequenzbereich circa 2 Hz bis 20 Hz) oder Ultraschall (Frequenzbereich circa 20 kHz bis über 200 kHz) vermutet wird, sollte VDI 2058 Blatt 2 beachtet werden.
Anmerkung:
Mit Infraschall ist unter anderem bei Lichtbogen-Schmelzöfen, Kolbenverdichtern und Mahlwerken für Gestein und ähnliches, mit Ultraschall bei allen Geräten für Industriezwecke, bei denen Ultraschall die Funktionsbasis ist (zum Beispiel Schweiß-, Bohr-, Lötgeräte, Reinigungsgeräte), zu rechnen.
Arbeitsschutzmaßnahmen
Rechtliche Grundlagen
Die Maßnahmen beruhen in erster Linie auf dem rechtlich festgeschriebenen Grundsatz für den Lärmschutz an Maschinen (9. GPSGV), bei Arbeitsverfahren und an Arbeitsplätzen (ArbStättV, LärmVibrationsArbSchV), Gefährdungen entsprechend dem Stand der Lärmminderungstechnik soweit wie möglich zu verringern (§ 7 (1) der LärmVibrationsArbSchV), auch wenn vorgegebene Emissions- beziehungsweise Immissionsgrenzwerte bereits eingehalten sein sollten.
Nachfolgend sind in Frage kommende Maßnahmen bei der Planung von Arbeitsstätten (Errichtung oder wesentliche Änderung) sowie für vorhandene Arbeitsstätten angegeben.
1. Einsatz lärmarmer Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren
Auswahlkriterien für lärmarme Arbeitsmittel
Nach § 7 (2) Nr.2 der LärmVibrationsArbSchV sind unter Berücksichtigung des Standes der Lärmminderungstechnik Arbeitsmittel so auszuwählen, dass sie möglichst wenig Lärm erzeugen. Dabei sind zum Beispiel die von Maschinenherstellern entsprechend der Anforderungen in der Maschinenrichtlinie 98/37/EG und „Outdoor“-Richtlinie 2000/14/EG anzugebenden Geräuschemissionswerte zu verwenden (§ 3 (2) Nr.1h LärmVibrationsArbSchV). So sollten die zur Auswahl stehenden Arbeitsmittel (Maschinen) möglichst niedrige Werte des Emissions-Schalldruckpegels LpA und des Schallleistungspegels LWA aufweisen. Zwecks Auswahl geräuscharmer Arbeitsmittel sollten bei der Angebotseinholung möglichst umfassende Angaben zur Geräuschemission (siehe Geräuschdatenblatt) angefordert werden.
Anmerkung:
Die Hersteller von Maschinen und anderen Geräusch abstrahlenden Arbeitsmitteln sind zu bestimmten Angaben über die Geräuschemission (siehe Anlage 1 - Geräuschdatenblatt) verpflichtet (Maschinenrichtlinie 98/37/EG beziehungsweise 2006/42/EG ab Ende 2009 oder als nationale Umsetzung die 9. GPSGV).
Sobald Angaben zur Geräuschemission vorliegen, kann die Arbeitsmittelauswahl vorgenommen werden durch Vergleich
- der Geräuschemissionswerte der Fabrikate des Marktangebotes untereinander,
- der Emissionswerte mit Anhaltswerten, die gegebenenfalls in der zutreffenden Maschinensicherheits-Norm (C-Norm) enthalten sind,
- der Emissionswerte mit Emissionsgrenzwerten zum Beispiel für einige im Freien zu betreibende Maschinen, wie Baumaschinen (32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BlmSchV)).
| Betriebszustand | Motorleistung in kW | A-Schallleistungspegel LWA in db | ||
|---|---|---|---|---|
| niedrigster | mittlerer | höchster | ||
| Leerlauf | < 4 | 87 | 95 | 104 |
| ≥ 4 | 94 | 100 | 109 | |
| Vollgas mit Belastung | < 4 | 109 | 113 | 120 |
| ≥ 4 | 114 | 118 | 122 | |
| Vollgas ohne Belastung | < 4 | 112 | 118 | 122 |
| ≥ 4 | 117 | 119 | 122 | |
Die LärmVibrationsArbSchV fordert in § 7 (2) Nummer 1, Arbeitsverfahren entsprechend dem Stand der Lärmminderungstechnik zu gestalten oder auszuwählen und anzuwenden. Lärmarme Arbeitsverfahren sind unter anderem in technischen Regeln (zum Beispiel DIN EN ISO 11690-2, VDI 3759), in der BAuA-Schriftenreihe Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse und in BG-Schriften (Lärmschutzarbeitsblätter LSA der Gruppe 300, zum Beispiel LSA 02-300- BGI 679) beschrieben. LSA 02 300 (BGI 679) enthält unter anderem Lärmminderungshinweise zu folgenden Vorgängen:
- Drehen, Sägen, Fräsen, Bohren,
- Schleifen, Polieren, Räumen,
- Falzen, Bördeln, Eintreiben, Hämmern, Richten, Positionieren, Ankörnen,
- Schrauben, Nieten,
- Reinigen, Entgraten.
2. Schalltechnische Gestaltung von Arbeitsräumen
Arbeitsräume sind gemäß § 7 (2) 3. der LärmVibrationsArbSchV so zu gestalten, dass sie dem Stand der Technik entsprechen.
Schallausbreitungsminderung
Die Schallausbreitungsminderung in Arbeitsräumen wird vorzugsweise gekennzeichnet (VDI 3760, DIN EN ISO 11690 Teil 1) durch
- die mittlere Schalldruckpegelabnahme je Abstandsverdopplung von einer Schallquelle DL2 (Idealfall ist die ungehinderte Schallausbreitung wie im Freien mit DL2 = 6 dB) und
- die Schalldruckpegelüberhöhung DLf gegenüber der Schalldruckpegelabnahme im Freien. (Die Mittelung bezieht sich nach VDI 3760 vorzugsweise auf Oktavpegelwerte bei bestimmten Oktavmittenfrequenzen.)
DL2 und DLf werden für bestimmte Entfernungsbereiche von der Quelle ermittelt, in der Regel für den Nah-, Mittel- und Fernbereich.
Räume mit diffusem Schallfeld
In Räumen mit diffusem Schallfeld kann die Schallausbreitungsminderung auch mit Hilfe
- des mittleren Schallabsorptionsgrades α,
- der Raumbegrenzungsflächen oder
- der Nachhallzeit T
beschrieben werden. Ein Diffusschallfeld kann zum Beispiel angenommen werden, wenn der Raum annähernd würfelförmig und für jede der 6 Begrenzungsflächen α ≤ 0,3 ist. Viele der heute üblichen Werkhallen und größeren Büros sind jedoch aus akustischer Sicht sogenannte Flachräume (Raumlänge oder/und -breite ≥ 3 mal Raumhöhe), bei denen die Beschreibung mittels der Nachhallzeit T oder nur durch den Schallabsorptionsgrad α der Begrenzungsflächen ungeeignet ist.

Abbildung 7.1-4. Schalldruckpegelabnahme mit der Entfernung von der Schallquelle (Schallausbreitungskurve)
Schallabsorptionsgrade, Schallausbreitungskurven und damit DL2 und DLf können im Planungsstadium von Arbeitsstätten berechnet oder in vorhandenen Arbeitsstätten mittels Messung ermittelt werden.
Nachweis der Schallausbreitungsminderung
Der Stand der Technik bezüglich der Schallausbreitungsminderung in Arbeitsräumen kann als eingehalten gewertet werden, wenn die Kriterien gemäß Tabelle 4 für fertig eingerichtete Räume (mit Maschinen, Regalen, Paletten, Rohrleitungen und so weiter, wie geplant oder wie vorhanden) erfüllt sind.
| Fundstelle des Kriteriums | α | DL2 in dB | DLf in dB |
|---|---|---|---|
| VDI 3760 | - | ≥ 4 (5 ... 16 m)1) | ≥ 8 (5 ... 16 m)1) |
| TRLV Lärm: Teil 3 Lärmschutzmaßnahmen | ≥ 0,3 (0,5 ... 4 kHz)2) | ≥ 4 | - |
| 1) Abstandsbereich von der Schallquelle 2) Bereich der Oktavmittenfrequenzen | |||
Schallausbreitungsminderung bei Sprachkommunikation
In Arbeitsräumen, in denen eine ungestörte Sprachkommunikation besonders wichtig ist, sind die Anforderungen der DIN 18041 zu berücksichtigen.
Ergeben sich bei der Überprüfung der Räume mittels Rechnung oder Messung ungenügende Werte, sollte die Schallabsorption erhöht werden, zum Beispiel durch Absorber-Deckensysteme, durch Wandverkleidungen und in Büros auch durch textile Fußbodenbeläge.
Die akustische Qualität von Arbeitsräumen wird auch durch den Hintergrundgeräuschpegel LAH (äquivalenter A-bewerteter Dauerschalldruckpegel) mitbestimmt, das heißt durch Geräusche von haustechnischen Ausrüstungen (Lüftungsanlage und ähnliches, jede andere Geräuscherzeugung im Raum ausgenommen) und durch Lärm von außen. Tabelle 7.1-5 enthält empfohlene LAH-Werte für einige Raumarten (nach DIN EN ISO 11690-1).
| Raumart | LAH in dB |
|---|---|
| Konferenzraum | 30 ... 35 |
| Klassenzimmer | 30 ... 40 |
| Einzelbüro | 30 ... 40 |
| Industrielaboratorien und ähnliches | 35 ... 50 |
| Messwarten, Prozessleitstände und ähnliches | 35 ... 55 |
| Werkhallen | 65 ... 70 |
Um die empfohlenen Werte zu erreichen, sollten den jeweils maßgebenden Geräuscheinflüssen entsprechende technische Maßnahmen vorgenommen werden, zum Beispiel Schalldämpfer für Lüftungskanäle, Erhöhung der Fensterschalldämmung gegen Außenlärm.
3. Weitere technische Schallschutzmaßnahmen
Ergibt sich aus der Lärmbeurteilung (siehe "Grenzwerte, Beurteilungskriterien"), dass trotz der Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik bei neu angeschafften Arbeitsmitteln oder bei Arbeitsverfahren und Arbeitsräumen (TRLV Lärm: Teil 3 Lärmschutzmaßnahmen, Abschnitte 4.1-4.3) anzustrebende, empfohlene Werte oder Auslösewerte überschritten werden, sollten weitere technische Maßnahmen
- an den Hauptlärmquellen (akustische Voll- oder Teilkapseln (DIN EN ISO 15667), Schalldämpfer (DIN EN ISO 14163) und ähnliches),
- auf dem Schallübertragungsweg zu den Arbeitsplätzen (akustisch wirksame, mindestens 1,8 m hohe Abschirmwände, zum Beispiel um einen Richtarbeitsplatz oder um einen Kommunikationsbereich (Besprechungsecke) im Mehrpersonenbüro),
- an den Arbeitsplätzen (Schallschutzkabinen, zum Beispiel um Messwarten in Kraftwerkshallen)
vorgesehen werden. Tabelle 7.1-6 zeigt Anhaltswerte für die Wirkung solcher Maßnahmen.
| Schallschutzmaßnahme | A-Schalldruckpegel- minderung in dB |
|---|---|
Kapsel
|
5 ... 10 10 ... 25 20 ... 40 |
Schallabschirmung
|
bis circa 5 bis circa 10 |
| Schallschutzkabine | 15 ... 30 |
4. Lärmminderungsprogramm
Werden bei der Lärmbeurteilung in vorhandenen Arbeitsstätten kennzeichnungspflichtige Lärmbereiche festgestellt (siehe "Grenzwerte, Beurteilungskriterien") beziehungsweise wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, so ist für diese Bereiche ein Lärmminderungsprogramm (§ 7 (5) der LärmVibrationsArbSchV) mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zu erstellen, schriftlich zu fixieren und durchzuführen (DIN EN ISO 11690-1, BG-Lärmschutz-Arbeitsblatt BGI 675).
Ein Lärmminderungsprogramm sollte folgende Aufgaben und Arbeitsschritte enthalten:
- Ermittlung der Lärmimmission an den Arbeitsplätzen durch Ermittlung des Tageslärmexpositionspegels LEX,8h, wobei angenommen wird, dass sich dort Arbeitnehmer über eine nominale 8-stündige Arbeitsschicht aufhalten.
- Ermittlung der Lärmschwerpunkte, das heißt feststellen,
- an welchen Immissionsorten die höchsten Pegel vorliegen (zum Beispiel anhand einer Schallpegeltopografie)
- wie viele Beschäftigte dort exponiert sind (Arbeitsplatzkataster)
- welche Schallquellen am jeweils betrachteten Ort für die Lärmbelastung ausschlaggebend sind (Hauptlärmquellen)
- Beschaffung (Herstellerangaben, Messung unter anderem) der Emissionswerte der Hauptlärmquellen (Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren) und Prüfung in Bezug auf den Stand der Technik oder die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten (siehe "Einsatz lärmarmer Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren"; DIN EN ISO 11690 2)
- Analyse der Geräuschursachen bei den Hauptlärmquellen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen (vorrangig zu behandelnde Hauptlärmquellen)
- Prüfung der Schallausbreitungsbedingungen im Arbeitsraum in Bezug auf den Stand der Technik (siehe Schalltechnische Gestaltung von Arbeitsräumen)
- Festlegung von technischen und verfahrenstechnischen Maßnahmen für die vorrangig zu behandelnden Hauptlärmquellen anhand technischer Regeln und ähnliches (DIN EN ISO 11690-2, VDI-Richtlinien, Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse der BAuA, BG-Lärmschutz-Arbeitsblätter) und der Fachliteratur sowie von technischen Maßnahmen auf dem Schallausbreitungsweg
- Durchführung einer Immissionsprognose zur Einschätzung der Wirkung der vorgesehenen Maßnahmen, gegebenenfalls Variation der Maßnahmen
- Aufstellung eines Zeitplans mit Prioritätenstufung zur Durchführung und Realisierung der Maßnahmen
- Festlegung zur zeitlich begrenzten Anwendung von Gehörschutz
- Nachprüfung des Erfolges des realisierten Lärmminderungsprogramms (vorzugsweise durch Messungen)
- Aktualisierung des Lärmminderungsprogramms bei Weiterentwicklung des Standes der Technik oder bei wesentlicher Änderung der zugrunde liegenden Lärmsituation
5. Gehörschutz und arbeitsmedizinische Gehörvorsorge
Anwendungskriterien
Überschreitet der Tageslärmexpositionspegel LEX,8h 80 dB(A), sind den Beschäftigten geeignete persönliche Gehörschutzmittel (BGR 194, BGI 673, BGI 5024, DIN EN 458) zur Verfügung zu stellen. Dabei muss sichergestellt werden, dass die maximal zulässigen Expositionswerte LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpCpeak = 137 dB unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes nicht überschritten werden.
Anwendungskontrolle
Bei LEX,8h ≥ 85 dB(A) hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden. Zustand und Wirksamkeit des Gehörschutzes sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
Bei LEX,8h ≥ 85 dB(A) haben die Beschäftigten die bereitgestellten Gehörschutzmittel zu verwenden.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Bei LEX,8h ≥ 80(A) dB sind vom Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Bei LEX,8h ≥ 85 dB(A) ist der Arbeitgeber verpflichtet, regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen. Diese Pflichtuntersuchung umfasst unter anderem die Erstuntersuchung vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit sowie Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)).
Anmerkungen:
Der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 20 enthält Hinweise zu Inhalt der Vorsorgeuntersuchung bei Lärmexposition sowie zur arbeitsmedizinischen Beurteilung der erhobenen Befunde.
Die Vorsorgeuntersuchungen schließen audiometrische Tests und die ärztliche Beratung zur Gehörschützeranwendung ein. Beschäftigte sollten die ihnen ausgehändigten Gehörschützer zur Untersuchung mitbringen (BGI 504-20, ZH 1/565.4). Tritt ein Hörverlust plötzlich ein, ist sofortige ärztliche Behandlung angezeigt.
6. Sonstige Maßnahmen
Erkennbarkeit akustischer Warnsignale
Die ausreichende Erkennung akustischer Signale, von Warnrufen und Gefahr ankündigenden Geräuschen ist durch Lärmminderungsmaßnahmen sicherzustellen; ist ausreichende Lärmminderung nicht möglich, ist die Signalgebung zu verbessern (DIN EN ISO 7731).
Anmerkung:
siehe hierzu auch Abschnitt Mensch-Maschine/Rechner-Schnittstelle.
Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen
- Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen - Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BlmSchV)
- Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)
- Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - Maschinenverordnung (9. GPSGV)
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)
Technische Regelwerke zu den Arbeitsschutzverordnungen
- TRLV Lärm: Teil Allgemeines
- TRLV Lärm: Teil 1 Beurteilung der Gefährdung durch Lärm
- TRLV Lärm: Teil 2 Messung von Lärm
- TRLV Lärm: Teil 3 Lärmschutzmaßnahmen
Vorschriften der Berufsgenossenschaften
- BGV A4 (VBG 100): Arbeitsmedizinische Vorsorge
- BGV A8 (VBG 125): Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
Weitere Regeln der Technik
- DIN EN 458: Gehörschützer: Empfehlungen für Auswahl, Einsatz, Pflege und Instandhaltung: Leitfaden (1994)
- ISO 1999: Acoustics – Determination of occupational noise exposure and estimation of noise induced hearing impairment (1990)
- DIN EN ISO 9612: Acoustics – Measurement and calculation of occupational noise exposure – Engineering method (2007)
- DIN EN ISO 4871: Akustik: Angabe und Nachprüfung von Geräuschemissionswerten von Maschinen und Geräten (1997)
- DIN ISO 9921: Ergonomie - Beurteilung der Sprachkommunikation (2004)
- DIN EN ISO 11690-1: Akustik: Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer maschinenbestückter Arbeitsstätten: Allgemeine Grundlagen (1997)
- DIN EN ISO 11690-2: Akustik: Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer maschinenbestückter Arbeitsstätten: Lärmminderungsmaßnahmen (1997)
- DIN 45645-2: Ermittlung von Beurteilungspegeln aus Messungen: Geräuschimmissionen am Arbeitsplatz (1997)
- DIN ISO 15667: Akustik – Leitfaden für den Schallschutz durch Kapseln und Kabinen (2000)
- DIN ISO 14163: Akustik - Leitlinien für den Schallschutz durch Schalldämpfer (1998)
- DIN EN ISO 7731: Ergonomie - Gefahrensignale für öffentliche Bereiche und Arbeitsstätten - Akustische Gefahrensignale (2005)
- DIN ISO 18041: Hörsamkeit in kleinen bis mittelgroßen Räumen (2004)
- VDI 2058 - Blatt 2: Beurteilung von Lärm hinsichtlich Gehörgefährdung (1988)
- VDI 2058 - Blatt 3: Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tätigkeiten (1999)
- VDI 2560: Persönlicher Schallschutz (1983)
- VDI 2569: Schallschutz und akustische Gestaltung im Büro (1990)
- VDI 2720 - Blatt 2: Schallschutz durch Abschirmung in Räumen (1983)
- VDI 3759: Lärmminderung beim Transport von Blechen, Profilen, Hohlkörpern (1986)
- VDI 3760: Berechnung und Messung der Schallausbreitung in Arbeitsräumen (1996)
- BGR 194: Einsatz von Gehörschützern / GUV-R 194
- BGI 504-20: Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20 "Lärm"
- BGI 673: Empfehlungen zum Tragen von Gehörschützern bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
- BGI 675: Geräuschminderung im Betrieb - Lärmminderungsprogramm
- BGI 679: Lärmschutz-Arbeitsblatt LSA 02-300 "Geräuschminderung bei der Fertigung; Lärmarme Technologien und Arbeitsverfahren; Metallerzeugung und -verarbeitung"
- BGI 682: Lärmschutz-Informationsblatt 01-200 "Geräuschminderung an Arbeitsplätzen; Bezugsquellen für Werkstoffe, Bauelemente und Werkzeuge"
- BGI 823: Ärztliche Beratung zum Gehörschutz
- BGI 5024: Gehörschützer-Informationen
Literatur
- [1] Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Lärmminderung
(Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse 1/79 ff.)
Internetangebote / Links
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ... Lärm und Akustik
- Arbeitsschutzverwaltung des Landes Brandenburg ... Gefährdungskategorien ... Lärm
- Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd ... Sachgebiet Lärm
Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Prüffragen
- Ist gehörschädigender Lärm unwahrscheinlich? (Anzeichen: Unterhaltung in 1m Abstand voneinander mit gehobener Stimme ist befriedigend möglich.)
- Können akustische Signale bei Lärm vollständig gehört werden?
- Können akustische Signale bei Lärm eindeutig erkannt werden?
- Gibt es störende Geräusche, die eine sachgerechte Erledigung der Arbeitsaufgaben (Durchführung, Ergebnisse) beeinflussen?
- Wird den Beschäftigten bei Überschreitung der unteren Auslöseschwelle Gehörschutz zur Verfügung gestellt?
- Sind Lärmbereiche ermittelt worden?
- Sind Lärmbereiche mit LEX,8h > 85 dB beziehungsweise Lpcpeak > 137 dB(C) gekennzeichnet?
- Werden geeignete Gehörschutzmittel getragen?
- Werden für die kennzeichnungspflichtigen Lärmbereiche Lärmminderungsprogramme umgesetzt?
- Werden vor der Beschaffung neuer Maschinen Geräuschemissionswerte vom Hersteller erfragt?
- Werden bei der Beschaffung lärmarme Maschinen/Geräte ausgewählt?
- Wurden die Beschäftigten über die sachgerechte möglichst lärmarme Verwendung von Arbeitsmitteln informiert?
- Werden lärmarme Arbeitsverfahren angewendet?
- Werden bei gehörschädigendem oder störendem Lärm Maßnahmen zur Lärmminderung erarbeitet?
- Gibt es Arbeitsplätze, an denen neben Lärm ototoxische Stoffe und/oder Vibrationen auftreten?
- Ist der Lärmgrenzwert der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) eingehalten?
- Entsprechen die akustischen Eigenschaften der Arbeitsräume dem Stand der Technik?
- Werden Beschäftigte bei Erreichen und Überschreiten der unteren Auslösewerte über Gesundheitsgefährdungen und Schutzmaßnahmen informiert?
- Erhalten die Beschäftigten bei Überschreitung der unteren Auslösewerte eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung?
- Werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen der Beschäftigten veranlasst, wenn die oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten werden?
- Werden die Schallschutzvorrichtungen instand gehalten?
Festgestellte Gefährdungen und Mängel
- Tageslärmexpositionspegel LEX,8h = 80 dB(A)
beziehungsweise LpCpeak = 135 dB(C) - Tageslärmexpositionspegel LEX,8h > 80 dB(A)
beziehungsweise LpCpeak > 135 dB(C) - Tageslärmexpositionspegel LEX,8h = 85 dB(A)
beziehungsweise LpCpeak = 137 dB(C) - Tageslärmexpositionspegel LEX,8h > 85 dB(A)
beziehungsweise LpCpeak > 137 dB(C) - Lärmpegel LAr > Grenzwert
- Lärm stört Sprachverständigung; störende Geräusche und Töne durch ...
- Lärm durch ... (Maschine, Gerät, Ausblasöffnungen, Verkehr)
- Hintergrundgeräuschpegel LAH im Raum ist zu hoch
- Raum ist zu hallig
- Schallschutzvorrichtungen an Maschinen/Geräten ... sind beschädigt
- Fenster- und Türschalldämmung ist zu gering
- Lärmminderungsprogramm fehlt oder ist mangelhaft
- Lärmbereiche sind nicht gekennzeichnet
- Lärmexponierte sind nicht erfasst
- fehlende oder ungeeignete Gehörschutzmittel
- Gehörschutzmittel werden nicht getragen
- keine Gehörvorsorgeuntersuchung für Lärmexponierte bei Erreichen oder Überschreiten der oberen Auslösewerte
Maßnahmen
- lärmarme Maschinen/Geräte auswählen ...
- lärmarmes Arbeitsverfahren auswählen ...
- Fachleute für Lärmschutz konsultieren ...
- Lärmmessung veranlassen ...
- Schallausbreitungsmessung im Raum veranlassen ...
- Schallschutzvorrichtung an Maschine/Gerät instand setzen oder erneuern ...
- Lärmbereich kennzeichnen ...
- Lärmexponierte erfassen ...
- Unterweisung durchführen über ... (Lärmgefährdung, Tragen von Gehörschutz, lärmarme Verwendung von Arbeitsmitteln)
- geeignete Gehörschutzmittel auswählen und bereitstellen ...
- Tragen der Gehörschutzmittel veranlassen ...
- Tragen von Gehörschutz über die gesamte Schicht sicherstellen/kontrollieren ...
- Lärmminderungsprogramm aufstellen für Bereich ...
- Schallschutzmaßnahme auswählen und realisieren ... (zum Beispiel Kapsel, Abschirmwand, Schalldämpfer, Absorber-Deckenverkleidung)
Downloads
- Geräuschdatenblatt (in Anlehnung an DIN EN ISO 11690-1)
Empfohlene Geräuschemmisionsdaten, die von den Maschinenherstellern zur Verfügung gestellt werden sollten, sowie angabeüflichtige Emissionswerte

