Direkt zum Inhalt | Direkt zur Navigation

GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Benutzerspezifische Werkzeuge
Sie befinden sich hier ... Startseite Expertenwissen Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen Hand-Arm-Vibrationen Grenzwerte, Beurteilungskriterien

Grenzwerte, Beurteilungskriterien

Beurteilungsgrößen

In § 9 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) sind Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte angegeben.
Für Hand-Arm-Vibrationen beträgt

  • der Expositionsgrenzwert A(8) = 5 m/s2 und
  • der Auslösewert A(8) = 2,5 m/s2.

Bewertung

Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Hand-Arm-Vibrationen erfolgt nach dem Stand der Technik (zum Beispiel VDI 2057-2, DIN EN ISO 5349-1) anhand der Berechnung des auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierten Tagesexpositionswertes A(8). Dieser wird ausgedrückt als Quadratwurzel aus der Summe der Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der frequenzbewerteten Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen ahwx, ahwy, ahwz.

Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition kann mittels einer

  • Schätzung anhand der Herstellerangaben zum Ausmaß der von den verwendeten Arbeitsmitteln verursachten Hand-Arm-Vibrationen und
  • mittels Beobachtung der spezifischen Arbeitsweisen oder
  • durch Messung vorgenommen werden.

Messung

Im Falle von Messungen können

  • Stichprobenverfahren verwendet werden, wenn sie für die fraglichen Hand-Arm-Vibrationen, denen der einzelne Beschäftigte ausgesetzt ist, repräsentativ sind; die eingesetzten Verfahren und Vorrichtungen müssen hierbei den besonderen Merkmalen der zu messenden Hand-Arm-Vibrationen, den Umweltfaktoren und den technischen Merkmalen des Messgerätes angepasst sein.
  • an Geräten, die beidhändig gehalten oder geführt werden müssen, sind Messungen an jeder Hand vorzunehmen. Die Exposition wird unter Bezug auf den höheren der beiden Werte ermittelt; der Wert für die andere Hand wird ebenfalls angegeben.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Pflichtuntersuchungen gemäß ArbMedVV sind vom Arbeitgeber regelmäßig zu veranlassen, wenn der Expositionsgrenzwert

A(8) = 5 m/s2

für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen erreicht oder überschritten wird.

Angebotsuntersuchungen sind vom Arbeitgeber anzubieten, wenn der Auslösewert

A(8) = 2,5 m/s2

für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen überschritten wird.

Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Mit den Anfang 2010 veröffentlichten Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) wird die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen durch Vibrationen, hinsichtlich der Messung von Vibrationen sowie der Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen konkretisiert. Als zusätzliche Informationsquelle für die Gefährdungsbeurteilung durch Vibrationen sind Gefährdungstabellen ein Bestandteil der TRLV. Bei Anwendung der TRLV kann von der Einhaltung der Vorschriften der LärmVibrationsArbSchV ausgegangen werden.

Artikelaktionen
Weitere Informationen

Quelle

"Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung"
Broschüre der BAuA

Autoren:

  • Dr. B. Hinz
  • Dr. M. Schust

Ansprechpartner: