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GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
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Art der Gefährdungen und deren Wirkungen

Wirkungen von Hand-Arm-Vibrationen

Arbeitnehmer, deren Hände regelmäßig Vibrationen ausgesetzt sind, leiden möglicherweise an Schädigungen, die zu den allgemein unter dem Begriff "vibrationsbedingte Erkrankungen" [1] bekannten Symptomen führen, zum Beispiel Knochen- oder Gelenkschäden, Durchblutungsstörungen oder neurologische Erkrankungen.

Durch langjährige Tätigkeit mit starken Hand-Arm-Vibrationen können degenerative Veränderungen der Handknochen, der Gelenke in der Hand, des Ellenbogens und der Schultern entstehen. Diese sind mit Schmerzen und Bewegungseinschränkungen verbunden. Außerdem können Durchblutungsstörungen in den Fingern auftreten, die sich durch Taubheit und Kribbeln in den Fingern äußern und bis zu krampfartigen Attacken führen (Vibrationsbedingtes vasospastisches Syndrom bzw. Weißfinger-Krankheit) [3], [4]. Langdauernde, intensive Hand-Arm-Vibrationen können zu den Berufskrankheiten BK 2103 "Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen" sowie BK 2104 "Vibratiosnbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen" führen.

Expositionsdauer

Der auf europäischer Ebene festgelegte Expositionsgrenzwert und der Auslösewert werden auf eine Achtstundenschicht bezogen [1].

Gefährdungsbeurteilung / Messverfahren

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass eine Gefährdungsbeurteilung erfolgt und gegebenenfalls Messungen nach dem Stand der Technik von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Dazu müssen:

  • Messverfahren und -geräte den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen angepasst sein; dies betrifft insbesondere die Eigenschaften der zu messenden Vibrationen, die Dauer der Einwirkung und die Umgebungsbedingungen und
  • Messverfahren und -geräte geeignet sein, die jeweiligen physikalischen Größen zu bestimmen, und die Entscheidung zu erlauben, ob Auslöse- und Expositionsgrenzwert eingehalten sind.

Die durchzuführenden Messungen können auch eine Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition eines Beschäftigten repräsentativ ist. Der Arbeitgeber hat die Dokumentation über die ermittelten Messergebnisse mindestens 30 Jahre in einer Form aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht [1].

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Weitere Informationen

Quelle

"Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung"
Broschüre der BAuA

Autoren:

  • Dr. B. Hinz
  • Dr. M. Schust

Ansprechpartner: