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GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
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Grenzwerte, Beurteilungskriterien

Beurteilungsgrößen

In § 9 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) sind Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte angegeben. Für Ganzkörper-Vibrationen betragen

  • der Expositionsgrenzwert
    • A(8) = 1,15 m/s2 in (horizontaler) X- und Y-Richtung und
    • A(8) = 0,8 m/s2 in (vertikaler) Z-Richtung und
  • der Auslösewert A(8) = 0,5 m/s2 (für alle Richtungen).

Bewertung

Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen erfolgt nach dem Stand der Technik (zum Beispiel VDI 2057-1, ISO 2631-1) anhand der Berechnung der Tagesexposition A(8). Diese wird ausgedrückt als die äquivalente, normierte Vibrationsexposition bezogen auf einen Zeitraum von acht Stunden, berechnet als der höchste Wert der Effektivwerte der frequenzbewerteten Beschleunigungen in den drei unterschiedlich gewichteten orthogonalen Richtungen (1,4*awx, 1,4*awy, 1,0*awz) für einen sitzenden oder stehenden Beschäftigten.

Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition kann mittels einer Schätzung anhand von Herstellerangaben zum Ausmaß der von den verwendeten Arbeitsmitteln verursachten Ganzkörper-Vibrationen und mittels Beobachtung der spezifischen Arbeitsweisen oder durch Messungen vorgenommen werden.

Besonders schutzbedürftige Personengruppen

Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Sicherheit und die Gesundheit der betroffenen Personen durch Stöße und Vibrationen gefährdet wird. Durch eine Beurteilung aller Tätigkeiten sind Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung und mögliche Auswirkungen abzuschätzen und erforderliche Maßnahmen zu bestimmen.

Messung

Im Falle von Messungen können Stichprobenverfahren verwendet werden, wenn sie für die betreffenden Ganzkörper-Vibrationen, denen der einzelne Beschäftigte ausgesetzt ist, repräsentativ sind. Die eingesetzten Verfahren müssen den besonderen Merkmalen der zu messenden Ganzkörper-Vibrationen, den Umweltfaktoren und den technischen Merkmalen des Messgerätes angepasst sein.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Pflichtuntersuchungen gemäß ArbMedVV sind vom Arbeitgeber regelmäßig zu veranlassen, wenn der Expositionsgrenzwert

A(8) = 1,15 m/s2 in X- und Y-Richtung oder
A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung

für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen erreicht oder überschritten werden.

Angebotsuntersuchungen sind vom Arbeitgeber anzubieten, wenn der Auslösewert

A(8) = 0,5 m/s2

für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen überschritten wird.

Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Mit den Anfang 2010 veröffentlichten Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) wird die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen durch Vibrationen, hinsichtlich der Messung von Vibrationen sowie der Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen konkretisiert. Als zusätzliche Informationsquelle für die Gefährdungsbeurteilung durch Vibrationen sind Gefährdungstabellen ein Bestandteil der TRLV. Bei Anwendung der TRLV kann von der Einhaltung der Vorschriften der LärmVibrationsArbSchV ausgegangen werden.

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Weitere Informationen

Quelle

"Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung"
Broschüre der BAuA

Autoren:

  • Dr. B. Hinz
  • Dr. M. Schust

Ansprechpartner: