Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Wirkungen von Ganzkörpervibrationen
Ganzkörper-Vibrationen können Leistungsfähigkeit und Wohlbefinden beeinträchtigen sowie eine Belastung der Wirbelsäule bewirken. Langjährige, intensive, vorwiegend vertikale Einwirkungen können zur Berufskrankheit BK 2110 "Schäden der Wirbelsäule" führen [3], [4], [5], [6].
Ganzkörper-Vibrationen können sich auch negativ auf die Verdauungsorgane sowie auf eine bestehende Schwangerschaft auswirken.
Beim Betrieb von stationären Maschinen in Gebäuden können die Deckenschwingungen zur Belästigung der Beschäftigten sowie zur Beeinträchtigung von Tätigkeiten führen, die hohe Konzentration und Feinmotorik erfordern.
Expositionsdauer
Eine langzeitige intensive Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen kann zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen und Rückenbeschwerden verursachen, verschlimmern und möglicherweise zu Erkrankungen der Lendenwirbelsäule führen.
Der auf europäischer Ebene festgelegte Expositionsgrenzwert und der Auslösewert werden auf einen 8-Stunden-Arbeitstag bezogen [1].
Gefährdungsbeurteilung / Messverfahren
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass eine Gefährdungsbeurteilung erfolgt und gegebenenfalls Messungen nach dem Stand der Technik von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Dazu müssen:
- Messverfahren und -geräte den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen angepasst sein; dies betrifft insbesondere die physikalischen Eigenschaften der zu messenden Vibrationen, die Dauer der Einwirkung und die Umgebungsbedingungen.
- die Messverfahren und -geräte geeignet sein, die jeweiligen physikalischen (Kenn-)Größen zu bestimmen, und die Entscheidung zu erlauben, ob die Auslöse- und Grenzwerte eingehalten werden.
Die durchzuführenden Messungen können auch eine Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition eines Beschäftigten repräsentativ ist. Der Arbeitgeber hat die Dokumentation über die ermittelten Messergebnisse mindestens 30 Jahre in einer Form aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht [1].




