Gefährdungen durch unkontrolliert bewegte Teile
Einführung
Die unkontrolliert bewegten Teile (Abbildung 1.4-1) unterscheiden sich von den geführt bewegten Teilen dadurch, dass der örtliche und zeitliche Wirkungsbereich der Bewegung und deren Parameter, wie kinetische Energie und Oberflächengestalt der geführt bewegten Teile weitgehend bekannt oder vorherbestimmbar sind.

Abbildung 1.4-1. Gefahrstellen durch unkontrolliert bewegte Teile.
Unkontrolliert bewegte Arbeitsmittel sind zum Beispiel fahrbare oder stationäre Maschinen, Anlagen, einzelne Bauteile und-gruppen sowie Transportgüter, die unkontrolliert kippen, rollen, gleiten, herabfallen und dabei Personen treffen können. Solche Bewegungen sind in der Regel ungewollt. Sie sind in Wirkungsrichtung und in der Intensität ihres Wirkens meist schwer vorherbestimmbar.
Bei der Gefährdungsbeurteilung der eingesetzten Arbeitsmittel und Festlegung von Schutzmaßnahmen sind die Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung TRBS 2111, TRBS 2111-2 und TRBS 2111-3 zu berücksichtigen.
Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Gefährdungen durch unkontrolliert bewegte Teile lassen sich in drei unterschiedliche Kategorien einteilen, in Gefährdungen durch
- kippende, pendelnde Teile,
- rollende/gleitende Teile und
- herabfallende oder sich lösende, berstende und wegfliegende Teile.
Gefährdungen durch kippende, pendelnde Teile
Instabile Schwerpunktlage
Kippfähig sind Gegenstände, das heißt Arbeitsgegenstände, Arbeitsmittel oder deren Teile, mit instabiler oder ungünstiger Schwerpunktlage, wie
- schlanke, hohe oder kopflastige Teile
- Stapel
- bewegte, teilgefüllte Flüssigkeitsbehälter
- bewegte Teile bei Transport, Montage
- flache Teile bei hohen Krafteinwirkungen.
Schwerpunktverlagerung mit Kippbewegung
Eine Schwerpunktverlagerung und damit gleichzeitige Kippbewegung kann durch Anstoßen, Drücken, Hängenbleiben oder durch eigene Schwerkraft erfolgen, wie durch
- äußere Krafteinwirkung (Horizontalkräfte), zum Beispiel maschinelle, menschliche Kräfte, Windkraft
- Einwirkung von Brems- oder Beschleunigungskräften, zum Beispiel bei Bremsung, Nothalt, Anfahren, Kurvenfahrt
- Schwerkraftwirkung bei Änderung des Neigungswinkels von Bewegungs- oder Standflächen, zum Beispiel bei einseitigem Einsinken von Lagergut in weichen Untergrund, beim Fahren über Bodenunebenheiten
- Schwerkraftwirkung bei talseitigem Führen kopflastiger Teile
- Massenverlagerung, zum Beispiel durch Lageveränderung von Bauteilen, einseitiges Beladen mit Material, bei Kurvenfahrt teilgefüllter Flüssigkeitsbehälter, bei Verschieben von Bauteilen über Kippkante.
- Vorhandene Kippsicherungen, Verankerungen oder sonstige Befestigungen können dabei überwunden werden.
Gefährdungen durch rollende/gleitende Teile
Krafteinwirkung auf rollende/gleitende Teile
Durch Einwirkung von Kräften können roll- oder gleitfähige Gegenstände, Stapelgut, Schüttgut und ähnliches ins Rollen oder Gleiten geraten und Personen verletzen.
Einwirkende Kräfte können sein:
- äußere Krafteinwirkung (insbesondere Stöße, Erschütterungen) durch maschinelle, menschliche Kräfte, Windkraft
- Brems- oder Beschleunigungskräfte, zum Beispiel bei Bremsung, Nothalt, Anfahren, Kurvenfahrt
- Schwerkraft (horizontal wirkende Komponente), zum Beispiel bei Stapeln oder Änderung des Neigungswinkels der Standfläche.
FehlendeSchutzeinrichtungen
Gefährdungen entstehen insbesondere, wenn Schutzeinrichtungen, zum Beispiel Wegrollsicherungen oder sonstige Bewegungshindernisse, die ein Rollen oder Gleiten verhindern beziehungsweise die Teile auffangen sollen, fehlen, beseitigt oder überwunden wurden.
Gefährdungen durch herabfallende oder sich lösende, berstende und wegfliegende Teile
Gefährdungen können ausgehen von höherliegenden Gegenständen wie Werkzeugen, Werkstücken, Bauteilen, die durch
- Lösen von Verriegelungen, Halterungen, Befestigungen,
- Lösen von anhaftenden Gegenständen (klebend, magnetisch uund ähnliches),
- Erschütterungen, Anstoßen, Hängenbleiben und Mitreißen
- Materialbruch,
- Löcher, fehlende Begrenzungen,
herabfallen und anwesende Personen treffen können.
Ein Getroffenwerden von unkontrolliert sich lösenden, berstenden und wegfliegenden Teilen beziehungsweise versprühtem oder verspritztem Material ist möglich durch
- Zerbersten, Versprühen, Verspritzen, Herumschlagen von unter Druck oder Spannung stehenden Materialien oder Medien infolge Materialfehler/Funktionsfehler, fehlender Druckentlastung (zum Beispiel geborstene Leitungen, Verbindungen von hydraulischen oder pneumatischen Ausrüstungen, die zu Verletzungen durch herausgeschleuderte Bauteile, heraussprühende heiße Medien, schlagende flexible Schläuche unter anderem führen können),
- Zerbersten von bewegten Teilen, Lösen von Befestigungen, Halterungen (zum Beispiel von rotierendem Werkzeug infolge Fliehkraftwirkung),
- Auftreffen auf Bewegungshindernis und Abprallen vom Hindernis.
Durch das Fehlen von Auffangeinrichtungen beziehungsweise von persönlicher Schutzausrüstung (Helm, Gesichtsschutz, Schutzbrille) steigt die Verletzungsgefahr, siehe Abschnitt Arbeitsschutzmaßnahmen.
Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Beurteilung der Kippsicherheit und Standsicherheit
Kippsicherheitsnachweis
Der wichtigste Nachweis der Standsicherheit ist der Kippsicherheitsnachweis. Zur Vermeidung des Kippens kippfähiger Gegenstände gilt die Bedingung:
Σ Standmomente Ms > Σ Kippmomente Mk
das heißt, die Summe der Standmomente Ms muss, bezogen auf die Kippkante K, größer sein als die Summe der durch äußere Kräfte hervorgerufenen Kippmomente Mk (Abbildung 1.4-2).

Abbildung 1.4-2. Standsicherheit eines Körpers.
Die äußeren Kräfte sind darauf gerichtet, den Körper um die Kippkante K zu kippen
Die Summe der Standmomente Ms beträgt: FG * a
Summe der Kippmomente Mk: F1 * h + FH2 * h + FV2 * b
Kippsicherheit ist vorhanden, wenn FG *a > F1 * h + FH2 * h + FV2 * b.
Standsicherheitsnachweis
Die Standsicherheit wird kritisch, wenn sich der Körperschwerpunkt nahe der Kippkante, im ungünstigsten Fall vor der Kippkante (in Kipprichtung gesehen) befindet.
Die Standsicherheit, zum Beispiel von Stapeln und Regalen, kann nach BGR 234 rechnerisch nachgewiesen werden. Wegen möglicher Querkräfte (horizontaler Kräfte) im Stapel (durch ungleichmäßigen Stapelverband, geringe Unebenheiten der Standfläche - <2% Neigung, Stöße und Erschütterungen) ist ein
Standsicherheitsfaktor = Standmoment / Kippmoment >= 2,0
zu beachten, der dem Schlankheitsverhältnis des Stapels (Stapelhöhe bezogen auf schmalste Standseite) zugeordnet ist (Tabelle 1.4-1), (BGR 234), [1].
Tabelle 1.4-1. Standsicherheitsfaktoren für Stapel
| Schlankheitsverhältnis | Standsicherheitsfaktor |
|---|---|
| 4 bis 6 | 2,0 |
| 6 bis 8 | 2,3 |
| 8 bis 9 | 2,6 |
| 9 bis 10 | 3,0 |
| 10 bis 11 | 3,5 |
Im Normalfall soll der Standsicherheitsfaktor gegen das Kippen von Lagereinrichtungen mindestens 2,0 betragen und das Verhältnis der Höhe zur Schmalseite eines Stapels soll nicht größer als (4 bis 6) : 1 sein. Bei ungünstigen Bedingungen im Freien (möglichen Windkräften) soll das Schlankheitsverhältnis nicht mehr als 3 : 1 betragen.
Größere Stapelhöhen/Schlankheitsverhältnisse als 6 : 1 können gewählt werden, wenn größere Standmomente beziehungsweise geringere Kippmomente durch günstige Lagerbedingungen (ebener Lagerboden, steife Ladeeinheiten, gleichmäßige Lastverteilung, kein Personenaufenthalt unter anderem) und damit höhere Standsicherheitsfaktoren vorhanden sind.
Beurteilung der Gefährdung durch rollende/gleitende Teile
Querkräfte nachweisen
Für roll- oder gleitfähige Teile, die in Bewegung geraten können, kann im Einzelfall ein Nachweis der Querkräfte erforderlich sein, zum Beispiel für die Dimensionierung von Wegrollsicherungen bei der Lagerung von schweren Teilen.
Auffangeinrichtungen richtig dimensionieren
Zur Auswahl oder Dimensionierung von Auffangeinrichtungen oder Schutzdächern sind herabfallende Teile hinsichtlich ihrer
- Masse und Fallhöhe,
- Oberflächengestalt, Härte und Elastizität
zu beurteilen.
Entscheidung über persönliche Schutzausrüstungen
Kann eine Gefährdung durch herabfallende Teile auch durch den Einsatz von Schutzeinrichtungen nicht ausgeschlossen werden, sind Entscheidungen zu fällen in Hinblick auf die Notwendigkeit des Tragens von persönlicher Schutzausrüstung (Abschnitt "Gefährdung durch unkontrollierte bewegte Teile / Arbeitsschutzmaßnahmen").
Beurteilung der Gefährdung durch sich lösende, berstende und wegfliegende Teile
Grenzwerte
Im Hinblick auf sich lösende, berstende und wegfliegende Teile existieren Grenzwerte für spezielle Gebiete. Dies sind zum Beispiel:
- zulässige Drehzahlen von rotierenden Teilen, wie Spannfutter oder Schleifscheiben, bei deren Überschreitung durch Unwucht, Schlag oder ähnlichem ein Sichlösen oder Bersten möglich ist
- Durchschlagfestigkeit von Schutztüren mit Sichtscheibe [2],
- zulässige Druckbelastung von Behältern und Rohrleitungen, deren Bersten durch zu hohe Druckbelastung möglich ist.
Betriebserlaubnis für überwachungsbedürftige Anlagen
Besondere Gefährdungen können bei Druckbelastungen von Druckgeräten, davon Druckbehältern und Rohrleitungen, auftreten. Bestimmte Druckgeräte bedürfen daher gemäß § 13 Absatz 1 BetrSichV einer Betriebserlaubnis durch zuständige Behörden (überwachungsbedürftige Anlagen).
Druckgeräte, die erstmalig in Betrieb genommen werden oder wesentlich verändert werden, müssen den Beschaffenheitsanforderungen der 14. ProdSV entsprechen. Altgeräte müssen mindestens den Stand der Technik zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens erfüllen. Bei Änderungen an Anlageteilen ist der Stand der Technik zu erfüllen.
Genehmigungsbedürftige Anlagen
Für Anlagen, die in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können, gilt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Diese Anlagen bedürfen einer Genehmigung (§ 4 BImSchG). Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen (§ 58a BImSchG). Ergänzende Regelungen zur Beurteilung der Systemsicherheit einschließlich Arbeitsschutz von besonders gefährlichen Anlagen sind in der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) zum Bundes-Immissionsschutzgesetz enthalten. Für die nach der Verordnung (§§ 1, 7 12. BImSchV) als gefährlich eingestuften Anlagen ist eine Sicherheitsanalyse anzufertigen.
Arbeitsschutzmaßnahmen
Bei der Festlegung von Maßnahmen zum Schutz vor unkontrolliert bewegten Teilen ist insbesondere TRBS 2111-2 zu berücksichtigen.
Maßnahmen zum Schutz vor kippenden, pendelnden Teilen
Stabilen Gleichgewichtszustand gewährleisten
Schutzmaßnahmen dienen in erster Linie zur Erhaltung beziehungsweise Erlangung des stabilen Gleichgewichtszustandes, zum Beispiel durch:
- Vermeidung von Beschleunigungskräften - keine plötzliche Richtungsänderung, kein plötzliches Bremsen, Anfahren, Schrägzug bei pendelnder Last
- Vermeidung von einseitiger Schwerkrafteinwirkung, zum Beispiel durch einseitiges Einsinken in Untergrund, Löcher, Vertiefungen; bergseitiges Führen von Kopflast
- Sicheres Einrichten, Erhalten und Abtragen von Stapeln, insbesondere durch Einhaltung des Lastverteilungsplanes und der zulässigen Stapelhöhe
- Gleichmäßige Masseverteilung, zum Beispiel bei Lageveränderung von Bauteilen, Beladen mit Material
- Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zu bewegten Teilen von mindestens 0,5 m (siehe Abbildung 1.3-1)
Kippsicherung
Wo die genannten Maßnahmen nicht möglich oder unzweckmäßig sind, wird Standsicherheit mit zusätzlichen Mittel (Kippsicherungen) erreicht, zum Beispiel durch
- seitliche Befestigungen, Stützen, Rungen, Abspannungen, Blockierungen,
- senkrechte Befestigungen, Verankerungen in der Standfläche,
- an der Grundfläche befestigte Plattformen zur Vergrößerung der Standfläche.
Maßnahmen zum Schutz vor rollenden, gleitenden Teilen
Wegrollsicherung
Bei Teilen, die durch zu geringes Eigengewicht, zu geringen Haftreibungswiderstand oder mögliche äußere Krafteinwirkungen keine ausreichende Stand- beziehungsweise Lagesicherheit besitzen, wird ein Rollen oder Gleiten mit zusätzlichen Mitteln (Wegrollsicherungen) oder Sicherheitsabständen verhindert, zum Beispiel durch
- Keile, Gegensteigungen,
- Rungen, Pflöcke, Stützen, Rahmen, Bordwände,
- Spannseile, -gurte,
- sicheres Stapeln durch Aufsetzen im Stapelverband, möglichst pyramidenförmigen Aufbau, Verwendung von rutschhemmenden Zwischenlagen, Keilen,
- Sicherheitsabstand zu Transportmitteln von mindestens 0,5 m (siehe Abbildung 1.3-1).
Sonstige Schutzeinrichtungen
Ist das Rollen beziehungsweise Gleiten nicht auszuschließen, können rollende oder gleitende Teile durch Schutzeinrichtungen kontrolliert geführt beziehungsweise aufgefangen werden, zum Beispiel durch
- Leitplanken, Führungsrinnen,
- Fangnetze, -körbe, -zäune,
- Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen.
Zusätzlich sind persönliche Schutzausrüstungen (Fußschutz mit Zehenkappen) zu tragen (PSA-BV).
Maßnahmen zum Schutz vor herabfallenden Teilen
Zum Schutz vor herabfallenden Teilen können die folgenden Maßnahmen ergriffen werden:
- Entfernen der nicht gesicherten Teile oder sichere Aufbewahrung von Werkzeugen, Werkstücken, Kleinmaterial in geeigneten Behältern sowie andere Maßnahmen zum Schutz vor Herabfallen von höherliegenden Standorten (Gerüste, Laufstege und andere)zum Beispiel durch Umwehrungen, Fußleisten >= 5 cm (ASR 12/1-3)
- Befestigungen (Halte- und Spanneinrichtungen) für Werkstücke, Werkzeuge und anderes, die auch bei Energieausfall oder gefahrbringendem Lösen wirksam sind
- optische oder akustische Warneinrichtungen
- Sicherung gegen Herabfallen von Ladeeinheiten und Lagergut durch entsprechende Regalgestaltung und -dimensionierung nach BGR 234
- sichere Errichtung und Kennzeichnung von tragenden Teilen der Lagereinrichtungen mit Angabe der zulässigen Belastung
- Abdeckung von Öffnungen in höherliegenden Flächen
- Errichtung von Auffangeinrichtungen, zum Beispiel Fangnetze, Schutzdächer über Verkehrswegen (DIN 4420-1), Gerüstbeläge (§ 13 BGV C22)
- kein unnötiger Aufenthalt unter angehobenen Lasten (§ 30 BGV D6) oder Kennzeichnung und Absperrung des Gefahrbereiches oder Sicherung durch Warnposten (§ 13 BGV C22), (siehe auch Abschnitt "Gefährdung durch bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsteile - Arbeitsschutzmaßnahmen")
- Tragen von Kopfschutz (Schutzhelmen) und Fußschutz mit Zehenkappen (DIN EN 397; BGR 191; PSA-BV)
Maßnahmen zum Schutz vor sich lösenden, berstenden und wegfliegenden Teilen
Maßnahmen zum Schutz vor sich lösenden, berstenden und wegfliegenden Teilen sind:
- Geschwindigkeitsbegrenzungen für bewegte Maschinenteile, Werkzeuge, Werkstücke (siehe Abschnitt "Gefährdung durch ungeschützte bewegte Maschinenteile"), zum Beispiel Drehzahlbegrenzung
- Vermeidung von Unwuchten und anderen ungewollten dynamischen Belastungen (Stoß, Druck), zum Beispiel durch entsprechende Auswahl und Umgang mit rotierenden Werkzeugen (Abschnitt 2 BGR 269)
- Kontrolle von Befestigungen, Halterungen und ähnlichem
- Vermeidung unsicherer anhaftender Verbindungen
- Druckbegrenzung in hydraulischen und pneumatischen Ausrüstungen bei Gefährdungen durch Herumschlagen von Schlauchleitungen sowie Versprühen oder Verspritzen von Fluiden (zum Beispiel 5 MPa nach DIN EN 982, DIN EN 983, DIN EN ISO 12100-2)
- Verwendung von Auffangeinrichtungen, zum Beispiel Abdeckungen, Schutzwände, Fangkörbe
- Kennzeichnung und Absperrung der Gefahrstellen
- Tragen von persönlicher Schutzausrüstung: Augen- und Gesichtsschutz (Schutzbrille) und Kopfschutz (Schutzhelm) bei Verletzungsgefahr durch Versprühen fester und flüssiger Stoffe, Zerspringen von rotierenden Werkzeugen oder Werkstücken (BGR 500)
Zum Schutz vor Gefährdungen durch berstende Druckbehälter oder Rohrleitungen infolge Überdrucks, die von den unter Abschnitt Grenzwerte und Beurteilungskriterien genannten überwachungsbedürftigen Anlagen ausgehen können, sind durch Sachverständige beziehúngsweise. zugelassene Überwachungsstellen zu prüfen. Nach Ablauf von Übergangsfristen werden ab 01.01.2008 die Prüfungen nicht mehr von Sachverständigen, sondern nur noch von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt. Zum Vollzug der Störfallverordnung sind nach § 58a BImSchG Störfallbeauftragte als sachkundige Berater für die Planung von Betriebsanlagen und Beschaffung von Einrichtungen zu bestellen.
Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
-
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt)
(6. ProdSV) -
Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt)
(8. ProdSV) - Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung) (14. ProdSV)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSich)
- PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
- Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV)
- Zwölfte Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfall-Verordnung) (12. BImSchV)
Technisches Regelwerk zu den Arbeitsschutzverordnungen
- TRBS 2111: Technische Regel für Betriebssicherheit: Mechanische Gefährdungen: Allgemeine Anforderungen
- TRBS 2111-2: Technische Regel für Betriebssicherheit: Mechanische Gefährdungen - Teil 2: Maßnahmen zum Schutz vor unkontrolliert bewegten Teilen
- TRBS 2111-3: Technische Regel für Betriebssicherheit: Mechanische Gefährdungen - Teil 3: Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Oberflächen
- ASR 12/1-3: Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände
- TRD: Technische Regeln für Dampfkessel
- TRB, TRR: Technische Regeln zur Druckbehälterordnung - Druckbehälter (TRB), Rohrleitungen (TRR) (TRB-TB)
- TRG: Technische Regeln Druckgase
- TRGL: Technische Regeln für Gashochdruckleitungen
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
Sonstige Regeln der Technik
- DIN EN 166:2002 Persönlicher Augenschutz : Anforderungen
- DIN EN 166:2007 Persönlicher Augenschutz : Anforderungen (Entwurf)
- DIN EN ISO 12100-2:2004 Sicherheit von Maschinen : Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze - Teil 2 : Technische Leitsätze
- DIN EN ISO 20345:2007 Persönliche Schutzausrüstung : Sicherheitsschuhe
- DIN EN 397:2000 Industrieschutzhelme (enthält Änderung A1: 2000)
- DIN EN 953:1997 Sicherheit von Maschinen : Trennende Schutzeinrichtungen : Allgemeine Anforderungen an Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen
- DIN EN 982:1996 Sicherheit von Maschinen : Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile : Hydraulik
- DIN EN 983:1996 Sicherheit von Maschinen : Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile : Pneumatik
- DIN 4420-1:2004 Arbeits- und Schutzgerüste - Teil 1 : Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung
- VDI 2263 Bl. 3:1990 Staubbrände und Staubexplosionen, Gefahren, Beurteilung, Schutzmaßnahmen : Explosionsdruckstoßfeste Behälter und Apparate : Berechnung, Bau und Prüfung
- BGI 533 (ZH 1/71): Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkzeugen
- BGI 543 (ZH 1/63): Schleifer
- BGI 554 (ZH 1/102): Gasschweißer
- BGR 191 (ZH 1/702): Benutzung von Fuß- und Beinschutz
- BGR 192 (ZH 1/703): Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz
- BGR 193 (ZH 1/704): Benutzung von Kopfschutz
- BGR 234 (ZH 1/428): Lagereinrichtungen und -geräte
- BGR 237 (ZH 1/74): Hydraulik-Schlauchleitungen - Regeln für den sicheren Einsatz
- BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln
- ZH 1/361:Geräte und Anlagen zur Regalbedienung
- ZH 1/406: Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte)
Literatur
Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Prüffragen
- Sind Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch kippende Teile ausreichend, zum Beispiel durch Anfahrschutz, Wegefreiheit, ebene Fahrwege, Kippsicherungen?
- Sind Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch rollende oder gleitende Teile ausreichend, zum Beispiel durch Anfahrschutz, Wegrollsicherungen, wie Keile, Stützen?
- Sind Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch herabfallende Teile, wie Werkzeuge, Werkstücke, Bauteile, ausreichend, zum Beispiel durch Ablagen, Behälter, Fußleisten, Befestigungen, Fangnetze, Schutzhelm?
- Sind Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch berstende und wegfliegende Teile sowie versprühte oder verspritzte Medien ausreichend, zum Beispiel durch Sicherheitsventile, Schutzhauben, Schutzwände, Schutzbrille?
Festgestellte Gefährdungen/Mängel
- Gefährdung durch kippende Teile infolge ... (zum Beispiel Anfahren an Stapel oder hohe, kopflastige Teile bei Wegengen, Durchfahren unebener Wege)
- Gefährdung durch pendelnde Teile infolge ... (zum Beispiel bei Schrägzug von Kranlasten)
- Gefährdung durch rollende oder gleitende Teile infolge ... (zum Beispiel durch Erschütterungen, Anfahren, Neigung der Lagefläche)
- Gefährdung durch herabfallende Teile infolge ... (aus der Ruhelage, zum Beispiel von Werkzeugen, Werkstücken, Bauteilen durch fehlende Ablagen / Behälter / Befestigungen, Öffnungen in Ablagen)
- Gefährdung durch sich lösende, berstende und wegfliegende Teile infolge ... (aus der Bewegung, zum Beispiel von Schleifkörperteilen, Spänen, Spritzern, unter Druck austretenden Flüssigkeiten und Gasen)
Maßnahmen gegen kippende Teile
- Anfahren, Anstoßen, Brems- und Beschleunigungskräfte sowie zu schnelle Kurvenfahrten vermeiden ... (zum Beispiel ausreichende Wegbreiten, Geschwindigkeitsbegrenzungen, ausreichende Sicht)
- Verlagerung des Schwerpunktes beachten ... (zum Beispiel Betriebsanweisungen, Unterweisungen zum Be- und Entladen, Befahren von Neigungen, Beseitigen von Unebenheiten und Vertiefungen im Transportweg)
- Schwerpunkt möglichst tief anordnen ... (zum Beispiel bei Festlegung von Anschlagpunkten beachten)
- Stapelverband, zulässige Stapelhöhe einhalten ... (zum Beispiel Festlegungen in Regelungen, Betriebsanweisungen)
- Kippsicherungen anbringen ... (zum Beispiel Stützen, Verankerungen)
Vermeidung von Gefährdungen durch pendelnde Teile
Maßnahmen gegen pendelnde Teile
- Schrägzug bei angeschlagener Last vermeiden ... (zum Beispiel entsprechende Zugänglichkeit und Bewegungsraum abgesetzter Lasten gewährleisten)
- Halteseil oder Haltestange bereitstellen bei möglicher pendelnder Last ...
- über Einhaltung von Sicherheitsabständen unterweisen ...
Maßnahmen gegen rollende oder gleitende Teile
- Anfahren, Anstoßen, Erschütterungen sowie Beschleunigungskräfte beim Anfahren und Bremsen vermeiden ...(zum Beispiel ausreichende Wegbreiten, ausreichende Sicht, Geschwindigkeitsbegrenzungen)
- Wegrollsicherungen verwenden ... (zum Beispiel Keile, Stützen, Spannseile)
- Sicherheitsabstand einhalten ... (zum Beispiel Kennzeichnung der Begrenzung von Verkehrswegen)
- Auffangeinrichtungen, Leitplanken, trennende Schutzeinrichtungen anbringen ...
Maßnahmen gegen herabfallende Teile
- Werkzeuge und Arbeitsmaterial sicher ablegen können (zum Beispiel Bereitstellung von Behältern und Ablagen, Fußleisten anbringen, Öffnungen abdecken)
- Befestigungen, Halterungen von Teilen, die herabfallen können, kontrollieren ...
- Auffangeinrichtungen anbringen (zum Beispiel Fangnetze, Schutzdächer)
- über Benutzung von PSA unterweisen ... und solche bereitstellen ... (zum Beispiel Kopfschutz, Fußschutz mit Zehenkappen)
- über Einhaltung von Sicherheitsabständen beziehungsweise Aufenthaltsverbot unterweisen ... und darauf hinweisen ... (zum Beispiel Hinweisschilder, Flächen kennzeichnen)
Maßnahmen gegen sich lösende, berstende und wegfliegende Teile
- auf Einhaltung von Geschwindigkeits- beziehungsweise Drehzahlbegrenzungen achten ... (zum Beispiel Bereitstellung geeigneter Schleifscheiben)
- Befestigungen, Halterungen und ähnliches kontrollieren ...
- Leckagen an unter Druck stehenden Behältern und Rohrleitungen feststellen ...
- Druckbegrenzungseinrichtungen kontrollieren ...
- Auffangeinrichtungen anbringen ... (zum Beispiel Schutzhauben, Spritz- und Späneschutz)
- über Benutzung von PSA unterweisen und darauf hinweisen




