Kontrolliert bewegte ungeschützte Teile
Einführung
Bewegte Maschinenteile sowie Antriebe, Werkzeuge, Werkstücke und Ähnliches, die frei zugänglich sind, können Gefahrstellen bilden. Die folgende Abbildung gibt einen Überblick über mögliche Gefahrstellen durch ungeschützt bewegte Maschinenteile.

Abbildung 1.1-1. Gefahrstellen durch ungeschützt bewegte Maschinenteile.
Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Gefährdungen im Normalbetrieb
Im Normalbetrieb verhindern in der Regel technische Schutzmaßnahmen den Zugang zu den Gefahrstellen. Gefährdungen können dennoch entstehen durch:
- Nachlauf der Bewegungen,
- Ausfälle, zum Beispiel Versagen von Bewegungsbegrenzungen, Bremseinrichtungen,
- Umgehen, Abmontieren, Beschädigen der Schutzeinrichtungen.
Die Gründe für das Nichtbenutzen beziehungsweise Außerkraftsetzen von Schutzeinrichtungen sind meist unzureichende Handhabbarkeit, Behinderungen im Tätigkeitsablauf, Bequemlichkeit und Streben nach Zeitersparnis.
Gefährdungen bei besonderen Betriebszuständen
Zu achten ist auf die Entstehung von Gefahrstellen in besonderen Betriebszuständen, in denen die Schutzmaßnahmen für den Normalbetrieb außer Kraft gesetzt werden müssen, zum Beispiel:
- Anfahren, Abschalten
- Probebetrieb
- Einrichten, Programmieren
- Fehlersuche, Störungsbeseitigung
- Wartung, Inspektion
Grundsätzlich untersagt, aber in Ausnahmefällen unumgänglich, ist das Eingreifen bei laufendem Betrieb in unmittelbarer Nähe von Gefahrstellen, zum Beispiel zur Beseitigung von Störungen durch Materialstau. Solche Gefahrensituationen sind mit Verhaltensanforderungen meist nicht mehr beherrschbar. Es sollten rechtzeitig zusätzliche technische und/oder organisatorische Schutzmaßnahmen getroffen werden, damit keine unsicheren Improvisationen oder Überforderungen entstehen können (siehe "Arbeitsschutzmaßnahmen").
Unfallfolgen
Körperschäden durch mechanische Einwirkungen können von leichten Schnittverletzungen bis hin zu tödlichen Verletzungen reichen. Die Schwere der Verletzungen hängt primär von der wirksamen Energie ab. Weitere Einflussgrößen können sein:
- Oberflächengestalt des bewegten Teils (Ecken, Kanten, Spitzen, Schneiden, Rauhigkeit)
- gestaltungsbedingte Engstellen und unzureichende Sicherheitsabstände
- Wirkungsrichtung beziehungsweise -bereich des bewegten Teils, bezogen auf den anwesenden Menschen
- betroffenes Körperteil und dessen Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einwirkungen, einschließlich der Benutzung von PSA.
Die Schädigung kann alle Körperteile betreffen, vor allem Hände, Füße, Beine, Kopf, Brust, Arme (in der Reihenfolge ihrer Häufigkeit).
Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Auswahl der Arbeitssmittel
Maschinen dürfen erstmalig nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Sicherheitsanforderungen und Voraussetzungen nach §§ 2 bis 4 der Maschinenverordnung (9. ProdSV) erfüllt sind. Bei der Gefährdungsbeurteilung zur Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber hat dieser nach §§ 3 und 4 BetrSichV unter Berücksichtigung der Technischen Regeln TRBS 2111, TRBS 2111-1 und TRBS 2111-3 die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass bei den gegebenen Einsatzbedingungen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sind.
Prüfung der Arbeitsmittel
Des Weiteren sind die Erfordernisse für die Prüfung hinsichtlich Art, Umfang, Fristen sowie personelle Voraussetzungen unter Berücksichtigung von TRBS 1203 zu ermitteln beziehungsweise festzulegen. Besonders zu beachten sind Arbeitsmittel, deren Sicherheit von der Montage, Instandsetzung unter anderem möglichen Veränderungen abhängt (§ 10 BetrSichV).
Zum Schutz vor Gefahrstellen gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
- Begrenzung der Gefahr auf ein ungefährliches Maß
- Verhinderung der Wirkung der Gefahrstelle durch Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Schutzeinrichtungen (siehe "Arbeitschutzmaßnahmen").
Begrenzung der Kräfte und Geschwindigkeiten
Nur für wenige Fälle gibt es Grenzwerte für Kräfte oder Geschwindigkeiten bewegter Maschinenteile, weil auf Grund der Vielzahl von Einflussgrößen und Bedingungen eine Verallgemeinerung schwierig ist.
- So wird an kraftbetätigten Türen und Toren eine maximale Schließkraft (Klemmkraft) von 150 N empfohlen [1]. Trennende Schutzeinrichtungen werden in der Regel für nicht erforderlich gehalten, wenn die maximale Kraft bewegter Maschinenteile ≤ 150 N und der Kontaktdruck <50 N/cm² betragen (zum Beispiel DIN EN 12203).
- Für bewegte Teile in automatisierten Fertigungssystemen sieht VDI 2854 eine "sicher" reduzierte Geschwindigkeit bei gefahrbringenden Bewegungen ohne Quetsch- und Schergefahr (durch Anstoßen) von maximal 25 cm/s und bei gefahrbringenden Bewegungen mit Quetsch- und Schergefahr von maximal 3,3 cm/s vor. Die Rückstellgeschwindigkeit von kraftbetriebenen, trennenden Schutzeinrichtungen soll <=5 cm/s betragen (DIN EN 12203).
Oberflächengestalt
Für die Gestaltung von Ecken/Spitzen, Kanten/Schneiden, Rauigkeit an bewegten Maschinenteilen gibt es keine allgemeingültigen Grenzwerte. Es existieren Richtwerte für spezielle Fälle [2] (zum Beispiel sind Fangstellen durch Wellenenden vermeidbar, wenn diese nicht mehr als das 0,25-fache ihres Durchmessers vorstehen oder glatt rundlaufend und <50 mm breit sind).
Engstellen
Gefährliche Engstellen, meist in Form von Quetschstellen, liegen nach DIN EN 349 dann vor, wenn bezogen auf bestimmte Körperteile, folgende Maße zwischen zwei bewegten Teilen oder zwischen einem bewegten und feststehenden Teil unterschritten werden:

Abbildung 1.1-2. Gefährliche Engstellen nach DIN EN 349.
Zur Vermeidung von Quetschstellen der unteren Extremitäten (Zehen, Fuß, Bein) ist DIN EN ISO 13857 "Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen" zu beachten.
Sicherheitsabstände
Der Sicherheitsabstand ist der Mindestabstand zwischen Mensch und Gefahrstelle, bei dem die Gefahrstelle nicht mehr erreichbar ist. In Abhängigkeit von Lage der Gefahrstelle, Anordnung und Gestalt des Hindernisses (geschlossen oder mit Öffnungen durchbrochen) sowie der auf das Hindernis bezogenen Bewegung des Menschen oder seiner Körperteile werden in DIN EN ISO 13857 "Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen" folgende Sicherheitsabstände angegeben:
- vertikale Sicherheitsabstände beim Hinaufreichen (bei geringem und hohem Risiko),
- horizontale Sicherheitsabstände beim Hinüberreichen über Hindernisse (bei geringem und hohem Risiko - siehe Tabelle 1.1-1),
- Sicherheitsabstände beim Herumreichen (für Personen ab 14 Jahre),
- Sicherheitsabstände beim Hindurchreichen durch Öffnungen (für Personen ab 3 Jahre und ab 14 Jahre).
Sicherheitsabstände berechnen
Sicherheitsabstände für nicht trennende Schutzeinrichtungen (zum Beispiel mit Annäherungsreaktion) können wie folgt berechnet werden:
S = K x T + C
S = Mindestsicherheitsabstand (Abstand zwischen Auslöser der Schutzeinrichtung und Gefahrbereich)
K = Annäherungsgeschwindigkeit
T = gesamte Ansprechzeit der Schutzeinrichtung
C = zusätzlicher Sicherheitsabstand
Annäherungsgeschwindigkeit
Als Annäherungsgeschwindigkeit kann angenommen werden:
- für Teilkörperbewegungen (Hand-, Arm-, Fuß-, Beinbewegung): 2,0 m/s
- für Ganzkörperbewegungen: 1,6 m/s
Der zusätzliche Sicherheitsabstand C hängt von der Annäherungsrichtung, Zugangsmöglichkeit zum Gefahrbereich, Typ der Schutzeinrichtung (Objekterkennung) ab (DIN EN 999).
Arbeitsschutzmaßnahmen
Arten von Schutzeinrichtungen
Zum Schutz vor bewegten Maschinenteilen können unterschiedliche Schutzeinrichtungen eingesetzt werden, siehe Abbildung 1.1-3.
Trennende Schutzeinrichtung
Räumliche Abtrennung der Gefahrstelle gegenüber dem Arbeitsbereich, so dass Personen den Gefahrbereich nicht erreichen können.
Beispiele: Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen und ähnliches)
Abweisende Schutzeinrichtung
Körperliches Hindernis, das die Zugangsmöglichkeit zum Gefahrbereich behindert durch Blockierung des freien Zugangs, ohne den Zugang völlig zu verhindern.
Beispiele: Fingerabweiser an Walzeneinläufen, Fußabweiser an Fahrrollen.
Nicht trennende Schutzeinrichtung
Einrichtung ohne trennende oder abweisende Funktion, die die Gefährdungen eliminiert oder reduziert, allein oder in Verbindung mit einer trennenden Schutzeinrichtung (meist mit Steuerungsfunktion).
Beispiele: Verriegelungseinrichtungen, Zweihandschaltungen, Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion
Abbildung 1.1-3. Schutzeinrichtungen nach DIN EN ISO 12100-1.
Auswahl von Schutzeinrichtungen
Die Auswahl der geeigneten Schutzeinrichtung kann in Abhängigkeit vom Wirkungsbereich der Gefahrstelle, der Zugangsmöglichkeit und der notwendigen Eingriffshäufigkeit nach Abbildung 1.1-4 erfolgen.
Abbildung 1.1-4. Auswahl von Schutzeinrichtungen nach DIN EN ISO 12100-2.
Sicherheitstechnische Anforderungen für den Normalbetrieb
Bei der Auswahl und beim Einsatz von Schutzeinrichtungen sind für den sicheren Normalbetrieb folgende Maßnahmen zu empfehlen [3] (DIN EN ISO 12100-2):
- Schutzeinrichtungen sollen möglichst örtlich umfassend und zwangsläufig wirken und möglichst funktionsunabhängig vom technischen Arbeitsmittel sein.
- Schutzeinrichtungen sollen leicht handhabbar sein. Die Anzeigen und Stellteile sollen gut wahrnehmbar bzw. gut erreichbar sowie sicher bedienbar sein und ein unbeabsichtigtes Betätigen ausschließen (DIN EN 894-1 bis -2). Erforderlichenfalls müssen sie verschließbar sein. Ein Umgehen oder außer Funktion setzen der Schutzeinrichtung mit einfachen Mitteln soll nicht möglich sein.
- Bei Ausführung und Einsatz von trennenden Schutzeinrichtungen sollen Sicherheitsmaße gegen Erreichen von Gefahrstellen durch Hinauf-, Hinüber-, Herum- oder Hindurchreichen nach DIN EN ISO 13857 , DIN EN 953 eingehalten werden (siehe "Art der Gefährdungen und deren Wirkungen").
- Schutzeinrichtungen sind entsprechend den Einsatzbedingungen so auszuwählen, dass sie zuverlässig und funktionssicher wirken und bei unvermeidbaren Umgebungseinflüssen, wie Feuchtigkeit, Schmutz, Hitze, nicht ausfallen.
Sicherheitstechnische Anforderungen für besondere Betriebszustände
Folgende Maßnahmen können der Vermeidung oder Beseitigung besonderer Gefahrensituationen bei Störungsbeseitigung, Einrichten, Überprüfen, Anfahren, Probebetrieb und so weiter dienen (DIN EN ISO 12100-2):
- Es sollen Möglichkeiten zum Ausweichen beziehungsweise Befreien aus dem Gefahrbereich vorhanden sein.
- Der Not-Aus-Schalter soll in Gefahrensituationen erreichbar sein (DIN EN ISO13850).
- Zur Vermeidung ungewollten Einschaltens des Antriebs oder sonstiger Bewegungen durch Dritte müssen alle Energiearten sicher abgeschaltet sein.
- Bei Energieausfall ist ein Sichlösen von Spanneinrichtungen und gefährliches Herabfallen von Werkzeugen oder Werkstücken zu verhindern, zum Beispiel durch zusätzliche Haltevorrichtungen oder selbsthemmende Vorrichtungen.
- Bei Mehrmannbedienung oder Anwesenheit mehrerer Personen sind für Anfahrvorgänge optische/akustische Warneinrichtungen vorzusehen (DIN EN 981). Anfahrvorgänge und ähnliches können besser beobachtet werden, wenn trennende Schutzeinrichtungen (Verkleidungen, Verdeckungen) aus durchsichtigem Material bestehen.
- Bei erforderlichem Aufenthalt im Gefährdungsbereich sind Einrichtungen zum gefahrlosen Betrieb, wie Handsteuerung oder Schleichgangbetrieb geeignet.
Organisatorische und verhaltensbezogene Anforderungen
Auf verbleibende Gefährdungen sollte nach BGV A8 mit Schildern, Sicherheitszeichen und Sicherheitsfarben hingewiesen werden. Kennzeichnungen und Beschriftungen von Stellteilen mit sicherheitsrelevanten Kenndaten (zulässiger Druck, Drehzahl, Geschwindigkeit und so weiter) unterstützen den Bediener in seinem sicherheitsgerechten Verhalten. Auf die Sinnfälligkeit zwischen der Bewegung von Stellteilen und der ausgelösten Wirkung beziehungsweise zwischen Stellteilen und Anzeigen ist zu achten (siehe "Mensch-Maschine/Rechner-Schnittstelle").
Sicherheitswidriges Verhalten ist zu erwarten, wenn Gefährdungen nicht erkannt werden, zum Beispiel durch ungünstige Umgebungseinflüsse (Beleuchtung, Lärm und so weiter), fehlende oder unzureichende Warneinrichtungen. Je schwerer die Erkennbarkeit von Gefahren, desto eingehender sollten Informationen und Unterweisungen der Betroffenen erfolgen.
Um ein Aufwickeln von lose hängendem Haar zu verhindern, ist eine geschlossene Kopfbedeckung erforderlich. Zum Schutz vor bewegten Maschinenteilen hilft sichere Kleidung, zum Beispiel Maschinenschutzanzüge nach DIN EN 510. Handschuhe dürfen bei Arbeiten an rotierenden Maschinenteilen nicht getragen werden. Als Schuhwerk sind zum Schutz vor Gefährdungen durch ungeschützte Maschinenteile Berufsschuhe (ohne Zehenkappen) nach DIN EN ISO 20347, BGR 191 ausreichend (siehe auch PSA-BV).
Bei der Auswahl und beim Einsatz von Personen ist auf deren Leistungsvoraussetzungen zu achten, insbesondere auf die erforderliche Sachkundigkeit für besondere Betriebssituationen und spezielle Tätigkeiten, zum Beispiel bei Einricht- und Umbauarbeiten, Instandhaltungsarbeiten, Überprüfungen. Die Zusammenarbeit von mehreren Beteiligten ist zu koordinieren; falls erforderlich, sind Beaufsichtigung und besondere Absicherungen festzulegen.
Vorschriften, Regelwerk, Literatur (Auswahl)
Gesetze, Verordnungen
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9. ProdSV)
- Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen) (8. ProdSV)
- PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
Technisches Regelwerk zu den Arbeitsschutzverordnungen
- TRBS 2111: Technische Regel für Betriebssicherheit: Mechanische Gefährdungen: Allgemeine Anforderungen
- TRBS 2111-1:Technische Regel für Betriebssicherheit: Mechanische Gefährdungen - Teil 1: Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten, ungeschützten Teilen
- TRBS 2111-3: Technische Regel für Betriebssicherheit: Mechanische Gefährdungen - Teil 3: Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Oberflächen
- TRBS 1203: Technische Regel für Betriebssicherheit: Befähigte Personen, Allgemeine Anforderungen
Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR)
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
- BGV A1: Grundsätze der Prävention
- BGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
Weitere Regeln der Technik
- DIN EN ISO 12100-1:2004 Sicherheit von Maschinen: Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze - Teil 1: Grundsätzliche Terminologie, Methodologie
- DIN EN ISO 12100-2:2004 Sicherheit von Maschinen: Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze - Teil 2: Technische Leitsätze
- DIN EN 294:1992 Sicherheit von Maschinen: Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen
- DIN EN ISO 20347:2007 Persönliche Schutzausrüstung - Berufsschuhe
- DIN EN 349:1993 Sicherheit von Maschinen: Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen
- DIN EN 418:1993 Sicherheit von Maschinen: Not-Aus-Einrichtung: funktionelle Aspekte - Gestaltungsleitsätze
- DIN EN 510:1993 Festlegungen für Schutzkleidungen für Bereiche, in denen ein Risiko des Verfangens in beweglichen Teilen besteht
- DIN EN 547-1:1997 Sicherheit von Maschinen: Körpermaße des Menschen - Teil 1: Grundlagen zur Bestimmung von Abmessungen für Ganzkörper-Zugänge an Maschinenarbeitsplätzen
- DIN EN 547-2:1997 Sicherheit von Maschinen: Körpermaße des Menschen - Teil 2: Grundlagen für die Bemessung von Zugangsöffnungen
- DIN EN 574:1997 Sicherheit von Maschinen: Zweihandschaltungen : Funktionelle Aspekte, Gestaltungsleitsätze
- DIN EN 614-1:2006 Sicherheit von Maschinen: Ergonomische Gestaltungsgrundsätze - Teil 1: Begriffe und allgemeine Leitsätze
- DIN EN ISO 10218-1:2007 Industrieroboter: Sicherheitsanforderungen - Teil 1: Roboter
- DIN EN ISO 10218-1:2007 Berichtigung 1: Industrieroboter : Sicherheitanforderungen - Teil 1: Roboter
- DIN EN 811:1996 Sicherheit von Maschinen: Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den unteren Gliedmaßen
- DIN EN 842:1996 Sicherheit von Maschinen: Optische Gefahrensignale: Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung
- DIN EN 894-1:1997 Sicherheit von Maschinen: Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen - Teil 1: Allgemeine Leitsätze für Benutzer-Interaktion mit Anzeigen und Stellteilen
- DIN EN 894-2:1997 Sicherheit von Maschinen: Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen - Teil 2: Anzeigen
- DIN EN 894-3:2000 Sicherheit von Maschinen: Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen - Teil 3: Stellteile
- DIN EN 953:1997 Sicherheit von Maschinen: Trennende Schutzeinrichtungen : Allgemeine Anforderungen an Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen
- DIN EN ISO 13849-1:2007 Sicherheit von Maschinen: Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze
- DIN EN 981:1997 Sicherheit von Maschinen: System akustischer und optischer Gefahrensignale und Informationssignale
- DIN EN 999:1998 Sicherheit von Maschinen: Anordnung von Schutzeinrichtungen im Hinblick auf Annäherungsgeschwindigkeiten von Körperteilen
- DIN EN 1005-2:2003 Sicherheit von Maschinen: Menschliche körperliche Leistung - Teil 2: Manuelle Handhabung von Gegenständen in Verbindung mit Maschinen und Maschinenteilen
- DIN EN 1005-3:2002 Sicherheit von Maschinen: Menschliche körperliche Leistung - Teil 3: Empfohlene Kraftgrenzen bei Maschinenbetätigung
- DIN EN 1037:1996 Sicherheit von Maschinen: Vermeidung von unerwartetem Anlauf
- DIN EN 14121-1:2007 Sicherheit von Maschinen - Risikobeurteilung - Teil 1: Leitsätze
- DIN EN 1088:1996 Sicherheit von Maschinen: Verriegelungseinrichtungen in Verbindung mit trennenden Schutzeinrichtungen: Leitsätze für Gestaltung und Auswahl
- DIN EN 1088/A1:2007 Änderung Sicherheit von Maschinen: Verriegelungseinrichtungen in Verbindung mit trennenden Schutzeinrichtungen: Leitsätze für Gestaltung und Auswahl
- DIN EN 12203:2004 Maschinen zur Herstellung von Schuhen, Leder- und Kunstlederwaren: Schuh- und Lederpressen: Sicherheitsanforderungen
- DIN EN 12203:2006 Berichtigung 1 Maschinen zur Herstellung von Schuhen, Leder- und Kunstlederwaren: Schuh- und Lederpressen: Sicherheitsanforderungen
- DIN EN 60204-1:2007 (VDE 0113-1) Sicherheit von Maschinen: Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen
- DIN EN 61131-1:2004 Speicherprogrammierbare Steuerungen - Teil 1 : Allgemeine Informationen
- DIN EN 61310-1:1996 (VDE 0113-101) Sicherheit von Maschinen: Anzeigen, Kennzeichen und Bedienen - Teil 1: Anforderungen an sichtbare, hörbare und tastbare Signale
- DIN EN 61310-2:1996 (VDE 0113-102) Sicherheit von Maschinen: Anzeigen, Kennzeichen und Bedienen - Teil 2: Anforderungen an die Kennzeichnung
- DIN EN 61496-1:2005 (VDE 0113-201) Sicherheit von Maschinen: Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen
- DIN EN 61496-1/A1:2006 (VDE 0113-201/A1) (Entwurf) Sicherheit von Maschinen: Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen
- DIN EN 1760-1:1997 Sicherheit von Maschinen: Druckempfindliche Schutzeinrichtungen - Teil 1: Allgemeine Leitsätze für die Gestaltung und Prüfung von Schaltmatten und Schaltplatten
- DIN 4844-2:2001 Sicherheitskennzeichnung - Teil 2: Darstellung von Sicherheitszeichen
- DIN 4844-2/A1:2004 Änderung Sicherheitskennzeichnung - Teil 2: Darstellung von Sicherheitszeichen
- DIN 31001-1:1983 Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse: Schutzeinrichtungen: Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder
- DIN EN ISO 11161:2008 Sicherheit von Maschinen: Integrierte Fertigungssysteme - Grundlegende Anforderungen
- VDI 2854:1991 Sicherheitstechnische Anforderungen an automatisierte Fertigungssysteme
- ZH 1/281: Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung
- ZH 1/456: Sicherheitsregeln für Zweihandschaltungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung
- ZH 1/457: Sicherheitsregeln für Steuerungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung
- ZH 1/508: Sicherheitsregeln für bewegliche Abschirmungen an kraftbetriebenen Exzenter- und verwandten Pressen der Metallbearbeitung
- ZH 1/597: Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln
Literatur
-
[1] Mauser, F.; Mewes, D.; Schliefer, V.:
Messung und Bewertung von Schließkräften an kraftbetätigten Türen und Toren
Die BG (1991), 11, 650-653 -
[2] Vorath, B.-J.; Lang, K.-H.; Tismer, S.:
Untersuchungen typischer Unfallgefährdungen durch rotierende Maschinenteile
Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW 2001.
(Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Forschung, Fb 910) -
[3] Nohl, J.; Thiemecke, H.:
Systematik zur Durchführung von Gefährdungsanalysen - Teil II: Praxisbezogene Anwendung
Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW 1988
(Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 542) -
[4] Koch, J.:
Maschinensicherheit aus europäischer Sicht
Die Industrie der Steine und Erden 105 (1995), 1, 27 38 -
[5] Nicolaisen, P.; Kann, R.; Krockenberger, O.:
Gestaltung von Industrieroboterarbeitszellen und -bereichen
Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW 1992
(Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 651) -
[6] Freund, E.; Dierks, F.; Roßmann, J.:
Untersuchungen zum Arbeitsschutz bei mobilen Robotern und Mehrrobotersystemen
Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW 1993
(Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 682) -
[7] Bundesanstalt für Arbeitsschutz (Hrsg.):
Schutzeinrichtungen an Maschinen mit Walzeneinzugstellen
Dortmund: BAU1992.
(BAUA-Quartbroschüre) -
[8] Koch, Th.:
Zustimmungsschalter
Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW 1993
(Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 6681) -
[9] Verzeichnis A der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gerätesicherheitsgesetz
Stand Juli 2003
Bundesarbeitsblatt (2003), 9, 49-75 -
[10] Verzeichnis B der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gerätesicherheitsgesetz
Stand März 2003. Bundesarbeitsblatt (2003), 9, 75-77 -
[11] Normen gemäß Maschinenverordnung - 9. ProdSV-
Bundesanzeiger 58 (2006), 50, 1587-1600 -
[12] Normen gemäß Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV -
Bundesanzeiger 57 (2005), 225, 16275-16282 mit folgenden eingearbeiteten Nachträgen - 1. Nachtrag: Bundesanzeiger 58 (2006), 18, 503
- 2. Nachtrag: Bundesanzeiger 58 (2006), 109, 4372
Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Prüffragen
- Sind bewegte Maschinenteile (Stoß-, Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Aufwickel-, Einzugstelle) im Normalbetrieb durch Schutzeinrichtungen vor freiem Zugang geschützt?
- Sind die Schutzeinrichtungen ordnungsgemäß montiert und ausreichend wirksam?
- Müssen die bewegten Maschinenteile bei besonderen Betriebszuständen (zum Beispiel bei Einrichten, Wartung, Inspektion, Störungsbeseitigung) zugänglich sein und sind dafür die sicherheitstechnischen Maßnahmen, zum Beispiel durch Einschaltsperren, Freischalten, Hinweisschilder, Absperrungen, ausreichend?
- Sind die Sicherheitsabstände beziehungsweise Engstellen ausreichend bemessen?
- Sind die Gefahrstellen in ihrer Anordnung beziehungsweise durch Beleuchtung, Staubschutz unter anderem gut wahrnehmbar?
Festgestellte Gefährdungen/Mängel
- bewegte Maschinenteile ... sind im Normalbetrieb frei zugänglich (Stoß-, Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Aufwickel-, Einzugstelle)
- Schutzeinrichtungen fehlen / sind demontiert beziehungsweise unzureichend wirksam / defekt aus folgenden Gründen ... (fehlen schon immer, Behinderung, Zeitersparnis, Funktionsmangel, fehlende Reparatur)
- bewegte Maschinenteile ... müssen bei bestimmten Arbeiten ... zugänglich sein (zum Beispiel Einrichten, Wartung, Inspektion, Störungsbeseitigung)
- zu geringe Sicherheitsabstände ... beziehungsweise Engstellen ... zu der Gefahrstelle (hinauf-, hinüber-, herum-, hindurchgreifen; Quetschstelle für Arm, Hand, Fuß)
- schlechte Wahrnehmbarkeit der Gefahrstellen wegen ungünstiger Umfeldbedingungen ... (zum Beispiel Beleuchtung, Staub, Lärm)
Maßnahmen
- geeignete Schutzeinrichtungen einsetzen ... beziehungsweise instandsetzen ...
- Sicherheitsabstände einhalten ...
- Engstellen beseitigen ...
- Arbeitsanweisungen für besondere Betriebszustände erstellen ... (zum Beispiel Wartung, Einrichten)
- sicherheitstechnische Maßnahmen für besondere Betriebszustände durchführen ... (zum Beispiel Einschaltsperren, Freischalten, Hinweisschilder, Absperrung)
- bei unvermeidbaren Gefahrstellen für deren gute Wahrnehmbarkeit sorgen ... (zum Beispiel Kennzeichnung, Beleuchtung, optische oder akustische Warnsignale unter anderem)
- enganliegende Arbeitskleidung, Haarschutz unter anderem vorgeschriebene PSA tragen ...






