Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Voraussetzungen für den Betrieb
Mobile Arbeitsmittel dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 und den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung (9. GPSGV) entsprechen. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind die Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung TRBS 2111 und TRBS 2111-4 zu berücksichtigen.
Inbetriebnahme
Mobile Arbeitsmittel, die nicht betriebsbereit angeliefert wurden (ohne Typ-/Baumusterprüfung oder EG-Konformitätserklärung) oder die sich nach Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen wesentlich verändert haben, sind vor der ersten Inbetriebnahme durch befähigte Personen nach TRBS 1203 (Sachkundige beziehungsweise Sachverständige) zu prüfen.
Wiederkehrende Prüfungen
Mit Einführung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine Flexibilisierung der Prüfvorschriften verbunden, die auch mobile Arbeitsmittel einschließt:
- Gemäß § 3 Absatz 3 BetrSichV wird der Arbeitgeber verpflichtet, Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen des sicheren Zustandes der eingesetzten Arbeitsmittel im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln. Über die Ergebnisse der Prüfungen ist gemäß § 11 BetrSichV ein Nachweis zu führen.
- Des Weiteren muss der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen an das Prüfpersonal ermitteln und auf dieser Grundlage geeignete Personen mit der Durchführung der Prüfungen beauftragen (TRBS 1203).
- In Ergänzung dazu werden von den Unfallversicherungsträgern Wartungshilfen mit Anforderungen an die Prüfung von Arbeitsmitteln in BGR, BGI und BGG herausgegeben.
Folgende wiederkehrende Prüfungen der Verkehrs- und Betriebssicherheit kraftbetriebener mobiler Arbeitsmittel durch befähigte Personen werden zum Beispiel empfohlen:
- Fahrzeuge (einschließlich Anhängefahrzeuge): mindestens einmal jährlich nach § 57 BGV D29, Straßenverkehrsordnung (StVO), Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
- Flurförderzeuge (einschließlich Anbaugeräte): mindestens einmal jährlich nach § 37 BGV D27
- Krane/Lastaufnahmeeinrichtungen: nach § 26 BGV D6 mindestens einmal jährlich, nach Umsetzen/Aufstellen jedes Mal, kraftbetriebene Krane nach § 26 Abs. 3 BGV D6 - alle 4 Jahre, Anschlagmittel - alle 3 Jahre, durch Sachverständige.
Zustandskontrollen
Zur Feststellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sollten vor Arbeitsbeginn und während der Nutzung Zustandskontrollen an mobilen Arbeitsmitteln, Transporthilfsmitteln, Transportgütern, Transportwegen und Lagerflächen durchgeführt werden. Mängel sollten in ein Kontrollbuch eingetragen werden (§ 36 BGV D29, § 9 BGV D27, § 30 BGV D6).




