Arbeitsschutzmaßnahmen
1. Sichere mobile Arbeitsmittel und Transporthilfsmittel (Fahrzeugaufbauten, Lastaufnahmeeinrichtungen, Behälter und so weiter)
Bewegungsbegrenzungen
Zum Schutz vor gefährlichen Fahrbewegungen werden örtliche Bewegungsbegrenzungen, wie Hubbegrenzungseinrichtungen, Notendhalteinrichtungen oder Nothalteinrichtungen, selbsttätige Bremseinrichtungen eingesetzt (zum Beispiel §§ 14, 15, 19, 24 BGV D6).
Auffahrschutz
Als Auffahrschutz können Fußabweiser oder druckempfindliche Schutzbügel an den Rädern der mobilen Arbeitsmitteln angebracht werden.
Rückraumsicherung
Für die Sicherung des rückwärtigen Raumes beim Rückwärtsfahren finden neben akustischen und optischen Signal- und Warneinrichtungen sowie Rückfahrscheinwerfern (wegen möglicher Verschmutzung möglichst hoch anbringen) auch Rückraumsicherungseinrichtungen Anwendung. Bei Verwendung von Infrarot- und Ultraschallsensoreinrichtungen sind je nach Einsatzbedingungen Funktionsstörungen infolge Verschmutzung oder Beschädigung möglich. Sicherer sind TV-Rückraumüberwachungssysteme [1].
Kippschutz
Um ein Kippen oder Abstürzen von Transportmitteln zu verhindern, werden Sicherheits- und Signaleinrichtungen zur Begrenzung von Neigungswinkel, Lastmoment oder Fahrgeschwindigkeit verwendet. Die Ausrüstung mit einem Überrollschutz schützt den Fahrer beim Kippen des Transportmittels.
Aufstiege
Aufstiege, Ein- und Ausstiege sollen sicher und leicht zugänglich sein (§§ 25, 41 BGV D29, DA zu BGV D29 - Anhang 2), insbesondere durch:
- ausreichend tiefe und breite sowie rutschhemmende Trittflächen
- Höhe der ersten Sprosse/Stufe maximal 0,5 m
- griffgünstige Haltegriffe
- Notaus- oder Notabstiege (§ 8 BGV D6).
Arbeitsstände
Einem sicheren Aufenthalt beim Be- und Entladen, Bedienen, Überwachen, Kontrollieren, Instandhalten dienen folgende Maßnahmen (§§ 24, 41 BGV D29):
- Laufstege>= 0,4 m Breite
- Standfläche mindestens 0,4 x 0,5 m
- rutschhemmende Beläge (möglichst R12 - R13 nach BGR 181 - siehe Abschnitt "Gefährdungen durch Sturz, Ausritschen, Stolpern, Umknicken")
- Haltegriffe oder andere Haltemöglichkeiten, erforderlichenfalls zusätzliche Benutzung geeigneter Hilfsmittel, wie Leitern, geeignete Stauräume zur Aufbewahrung von Hilfsmitteln
- Hilfsmittel, die ein Aufsteigen erübrigen, zum Beispiel Haltestangen für Spriegelbretter
- ausreichende Beleuchtung auf Arbeits- und Standflächen, gegebenenfalls Zusatzbeleuchtung
- sichere Arbeitsstände und Arbeitsbühnen für Instandhaltungsarbeiten
- gesicherte hochfahrbare Arbeitsbühnen (Befestigung, Geländer, Hubbegrenzung) (§ 26 BGV D27)
- gesonderte Sitzplätze für Beifahrer oder sicherer Aufenthaltsort für mitfahrende Person, um ein Sitzen auf Bordwänden zu vermeiden (§§ 8, 9, 42 BGV D29; § 25 BGV D27)
2. Sichere Transport- und Verkehrswege
Transport- und Verkehrswege sollen ausreichend bemessen, tragfähig, eben und gut ausgeleuchtet sein (Anhang, Abschnitt 1.8 ArbStättV; ASR 17/1,2; DIN 18225).
Sichere Wegebreiten
Die Mindestbreite der Wege richtet sich nach der Breite des Transportmittels beziehungsweise des Ladegutes. Zur Vermeidung gefährlicher Engen sind diese mit Sicherheitszuschlägen zu versehen.
Bei Richtungsverkehr: ages = aL + 2 x Z1

Bei Begegnungsverkehr: ages = aL1 + aL2 + 2 x Z1 + Z2

Abbbildung 1.3-1. Berechnung der Mindestwegebreiten [2] (ASR 17/1,2).
ages - Gesamt-Wegebreite
aL - Breite des Transportmittels bzw. -gutes
Z1 - Randzuschlag
Z2 - Begegnungszuschlag
Empfohlene Zuschläge für Geschwindigkeiten >= 20 km/h
- Randzuschlag Z1 beiderseits 0,50 m (insgesamt also 1 m)
- Begegnungszuschlag Z2 = 0,40 m
Für bestimmte Transportoperationen, zum Beispiel Zufuhr-, Stapel-, Wendefahrten, können zusätzliche Sicherheitszuschläge erforderlich sein [3].
In BGR 234 (ZH 1/428) werden Sicherheitsabstände und Breiten von Verkehrswegen und Gängen in Lagern mit Lagereinrichtungen (Regale und ähnliches) vorgeschlagen.
Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen
An engen und unübersichtlichen Stellen der Verkehrswege sollten zum Schutz von Personen und Sachwerten (zum Beispiel Stapeln) Absperrgeländer, Spiegel oder Anfahrschutz (Abweiser oder Leitplanken in 0,3 m Höhe) angebracht werden.
Richtungsverkehr
Nach Möglichkeit sollte Richtungsverkehr vorgesehen und Begegnungsverkehr vermieden werden. Geh- und Fahrverkehr sollten voneinander getrennt werden.
Kennzeichnung
Die Begrenzungen der Verkehrswege müssen nach Anhang, Abschnitt 1.8 ArbStättV gekennzeichnet sein.
Übersichtspläne, Hinweisschilder und ähnliches zur Verkehrsregulierung im Gelände tragen zur Erhöhung der Transport- und Verkehrssicherheit bei.
3. Sicheres Verhalten und sichere Organisation beim Betreiben des mobilen Arbeitsmittels
Bestimmungsgemäßer Einsatz
Voraussetzung ist der bestimmungsgemäße Einsatz der Transportmittel und Transporthilfsmittel, entsprechend dem in der Dokumentation vorgesehenen Verwendungszweck und unter Beachtung der Betriebsvorschriften (zulässige Höchstgeschwindigkeit, Nutzlast, Achslast, Anhängelast und so weiter).
Anleitungen, Vorschriften
Betriebs- oder Bedienanleitungen, Betriebsvorschriften sollen für das Bedienpersonal zugänglich sein und möglichst in der Sprache des Anwenders vorliegen. Die Unfallverhütungsvorschriften sind an geeigneter Stelle (zum Beispiel Meisterbüro) auszulegen.
Betriebsanweisungen
Können besondere Gefährdungen auftreten, sind nach § 34 BGV D29; § 5 BGV D27; § 34 BGV D6 Betriebsanweisungen mit besonderen Regelungen aufzustellen, zum Beispiel über:
- innerbetrieblichen Verkehr
- Transport gefährlicher Güter
- Personentransport
Für Flurförderzeuge hat nach § 5 BGV D27 die Betriebsanweisung in schriftlicher Form vorzuliegen.
Instandhaltung
Weitere Regelungen sollten zur Organisation der Instandhaltung getroffen werden, zum Beispiel:
- planmäßige Wartung und Pflege der mobilen Arbeitsmittel
- Führung von Kontrollbüchern über die laufende Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit und Auswertung der Kontrollbücher
- sachgemäße Lagerung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln (BGR 500).
Zusammenarbeit
Des Weiteren kann die Zusammenarbeit mehrerer Personen oder Firmen Regelungen beziehungsweise Absprachen zur Koordinierung des Arbeitsablaufes erforderlich machen, zum Beispiel zwischen Fahrer und Transportarbeitern (Einweisern, Anschlägern) (§ 30 BGV D6; § 46 BGV D29).
Personelle Voraussetzungen
Das Führen von mobilen Arbeitsmitteln erfordert bestimmte Voraussetzungen, Kenntnisse und Fähigkeiten, zum Beispiel durch:
- spezielle Ausbildung (als Fahrzeugführer, Staplerfahrer, Kranfahrer) und Nachweis der Befähigung
- Bestimmung (§ 35 BGV D29) beziehungsweiseschriftliche Beauftragung zum Führen ortsveränderlicher kraftbetriebener Arbeitsmittel (§ 35 BGV D29; § 7 BGV D27; § 29 BGV D6)
- regelmäßige arbeitsplatz- beziehungsweise tätigkeitsbezogene Unterweisungen (§ 4 BGV A1; § 29 BGV D6; § 35 BGV D29; § 7 BGV D27)
- Vorsorgeuntersuchungen (für Staplerfahrer nach BGI/GUV-I 504-25)
- Mindestalter des Fahrers für kraftbetriebene mobile Arbeitsmittel in der Regel 18 Jahre.
4. Sicheres Betreiben des Transportmittels
Für den sicheren Betrieb eines mobilen Arbeitsmittels gilt es, die folgenden Verhaltensmaßregeln zu beachten:
Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen (§ 40 BGV D29)
- Beim selbsttätigen Kuppeln das Anhängefahrzeug möglichst auf ebenem Gelände abstellen oder unter Verwendung von Unterlegkeilen feststellen.
- Nicht zwischen den Fahrzeugen aufhalten!
- Beim manuellen Kuppeln - Anhängefahrzeug nicht auf Zugfahrzeug ungebremst auflaufen lassen! Dabei Feststellbremse benutzen bei ausreichendem Frei- und Bewegungsraum.
Sicheres Rückwärtsfahren von Fahrzeugen (§ 46 BGV D29, §§ 15-17 BGV A8)
- Wenn möglich, Rückwärtsfahren vermeiden!
- Der Einweiser soll sich im Sichtbereich außerhalb des Gefahrbereiches befinden.
- Eindeutige optische oder akustische Signale geben, zum Beispiel mittels Handzeichen.
Sicheres Rangieren/Bewegen von Fahrzeugen (§ 47 BGV D29)
- Wenn möglich, Rangieren vermeiden!
- Sichere Abschleppmittel, wie Abschleppstange, -seil, -kette verwenden.
- Erforderlichenfalls beim manuellen Bewegen eine Bremsmöglichkeit benutzen.
Vermeidung von Kippgefährdungen bei Fahrzeugen (§§ 37, 45 BGV D29)
- Bei Benutzung von Kipp-, Hub- und Schwenkeinrichtungen, Einachshängern sowie höhenverstellbaren Stützeinrichtungen auf die stabile Gleichgewichtslage achten. Zu einer gefährlichen Schwerpunktverlagerung kann es auch beim Be- und Entladen durch Veränderung der Lastverteilung kommen. Dabei besonders Gesamtgewicht, Achslast beziehungsweise Stützlast sowie Lastverteilung beachten.
- Die Standsicherheit wird kritisch, wenn sich der Körperschwerpunkt nahe der Kippkante, im ungünstigsten Fall vor der Kippkante (in Kipprichtung gesehen) befindet. Ein Beispiel für ein Arbeitsmittel mit ungünstiger Standsicherheit zeigt Abbildung 1.3-2.
Abbildung 1.3-2. Beispiel für ein Arbeitsmittel mit ungünstiger Standsicherheit. - Kippgefahr besteht, wenn sich der durch einseitige Ladung verschobene Schwerpunkt außerhalb der schraffierten Fläche befindet und das Kippmoment größer ist als das Standmoment des Hängers. Ebenso kann eine außermittige Schwerpunktlage durch einseitiges Entladen/Entlasten des mobilen Arbeitsmittels auf der schwerpunktabgewandten Seite oder durch einseitiges Einsinken der Räder (beim Befahren unbefestigter Wege oder Durchfahren von Löchern und Vertiefungen) auf der Schwerpunktseite entstehen. Die Standsicherheit von mobilen Arbeitsmitteln hängt maßgeblich von der Form und Größe der Stand- beziehungsweise Kippkantenfläche und damit von der Konstruktion ab.
Vermeidung von Kippgefährdungen bei Flurförderzeugen (§ 8 BGV D27)
- Hubmaststellung
Lastschwerpunkt-Diagramm beachten. Die Last möglichst am Gabelrücken anliegend mit zurückgeneigtem Hubmast und in möglichst niedriger Stellung verfahren (Ausnahmen: § 12 BGV D27). - Fahrweise
Last bergseitig und nicht über Vertiefungen oder Schrägen führen. In Kurven langsam fahren. Beim Kippen nicht abspringen.
Vermeidung von Kippgefährdungen bei Kranen (§§ 30, 31 BGV D6)
Lastmomentbegrenzung einstellen. Windsicherungsmaßnahmen durchführen, im allgemeinen bei Windgeschwindigkeiten >15 m/s.
Sicherung des mobilen Arbeitsmittels
Abgestellte mobile Arbeitsmittel gegen ungewolltes Wegrollen, zum Beispiel mittels Feststellbremse und/oder Verschiebe- und Wegrollsicherungen (Unterlegkeile), sichern (§§ 30, 55 BGV D29; § 15 BGV D27).
Ladungssicherung
- Nach Beendigung des Ladevorganges erforderlichenfalls die Ladung sichern (BGI 649), zum Beispiel durch Festzurren (DIN 75410-1 bis -3, [10]). Ein Hinausragen der Ladung über die Fahrzeugaußenbegrenzung vermeiden. Nach hinten hinausragende Ladung kenntlich machen, zum Beispiel mit Warnflagge bei 1 m Überstand (§ 37 BGV D29; DIN 75410-1 bis -3).
- Können Lasten auf den Fahrer von Flurförderzeugen herabfallen, ist in Abhängigkeit von deren Größe und Gewicht nach §§ 11, 13 BGV D27 ein Lastschutzgitter beziehungsweise Fahrerschutzdach erforderlich.
Be- und Entladen
- Personen dürfen sich unter angehobenen Lasten nicht unnötig aufhalten. Ein unvermeidbares Hinwegführen von Lasten über Personen ist nur bei spezieller Sicherung zulässig (§ 30 BGV D6). Pendelnde Last sollte mit Halteseil oder Haltestange geführt werden. Ebenso dürfen Instandhaltungsarbeiten unter angehobenen oder geöffneten Aufbauten nur bei sicherer Abstützung erfolgen (§ 56 BGV D29). Der Personentransport mit Kran ist nur dann gestattet, wenn zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt wurden (Mitteilungspflicht an BG) (§ 36 BGV D6, BGI 555).
- Beim Bewegen und Absetzen von Lasten ist nach § 32 BGV D6 ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und den festen Teilen der Umgebung, des gelagerten Materials oder der abgesetzten Last einzuhalten.
- Bestehen beim Be- und Entladen von mobilen Arbeitsmittel Gefährdungen durch herabfallende schwere Lasten, ist nach § 54 BGV D29 das Führerhaus zu verlassen.
- Das Öffnen von Bordwänden bei anstehendem Ladungsdruck sollte vorsichtig erfolgen. Für ein sicheres Öffnen und Schließen der Ladebordwände sind ausreichende Freiräume erforderlich (§ 38 BGV D29).




