Gefährdungen durch Transport und bewegte Arbeitsmittel
Einführung
Mobile Arbeitsmittel
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich schwerpunktmäßig auf:
- Fahrzeuge (zum Beispiel LKW, Kipper, Anhängefahrzeuge - im Sinne der BGV D29)
- Flurförderzeuge (zum Beispiel Gabelstapler, Hubwagen, Heberoller - im Sinne der BGV D27)
- Krane/Hebezeuge (zum Beispiel Krane mit Tragmitteln, LKW-Ladekran, Regalbedienkran - im Sinne der BGV D6 und BGR 500).
Sie können auch auf die übrigen Transportmittel, sowie andere bewegte Arbeitsmittel (nachfolgend Transportmittel genannt) angewendet werden.
Für ortsgebundene Transportmittel, zum Beispiel Stetigförderer (siehe BGR 500), Hebebühnen (siehe BGR 500), sind zusätzlich Abschnitt "Gefährdungen durch ungeschützt bewegte Maschinenteile" und für Aufzugsanlagen die Aufzugsverordnung (12. ProdSV) zu beachten.
Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Gefährdungen durch Transport- und mobile Arbeitsmittel
Gefährdungsschwerpunkte beim Umgang mit mobilen Arbeitsmitteln sind
- Anfahren oder Überfahren von Personen durch Fahrbewegungen
- Quetschen von Personen durch Fahrbewegungen (Fahren gegen ein Fahrhindernis oder Entstehung einer gefährlichen Enge, zum Beispiel beim Kuppeln, Rückwärtsfahren, Rangieren, Transportieren)
- Umkippen, Abstürzen und Aufprallen mit mobilen Arbeitsmitteln (zum Beispiel bei Fahren in Kurven, Vertiefungen)
- Umkippen, Sichlösen und Herabfallen von Transportgut, ungesicherten Fahrzeugaufbauten unter anderem (Be- und Entladen von ungesicherter Ladung, bei anstehendem Ladungsdruck; Transport bei unzureichender Last- beziehungsweise Ladungssicherung, Fahrbahnunebenheiten, Hängen bleiben)
- Stürzen von Personen auf/von mobilen Arbeitsmitteln
- unsichere Auf- und Abstiege sowie Standorte auf dem Arbeitsmittel beim Be- und Entladen, Bedienen, Überwachen/ Kontrollieren, Transportieren, Mitfahren
Unfallfolgen
Die Schwere von Unfällen durch mobile Arbeitsmittel kann sehr gravierend sein (zum Beispiel waren bei jährlich rund 13 000 meldepflichtigen Staplerunfällen rund 700 schwere Unfälle, davon mindestens 20 Unfälle mit Todesfolge).
Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Voraussetzungen für den Betrieb
Mobile Arbeitsmittel dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 und den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung (9. GPSGV) entsprechen. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind die Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung TRBS 2111 und TRBS 2111-4 zu berücksichtigen.
Inbetriebnahme
Mobile Arbeitsmittel, die nicht betriebsbereit angeliefert wurden (ohne Typ-/Baumusterprüfung oder EG-Konformitätserklärung) oder die sich nach Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen wesentlich verändert haben, sind vor der ersten Inbetriebnahme durch befähigte Personen nach TRBS 1203 (Sachkundige beziehungsweise Sachverständige) zu prüfen.
Wiederkehrende Prüfungen
Mit Einführung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine Flexibilisierung der Prüfvorschriften verbunden, die auch mobile Arbeitsmittel einschließt:
- Gemäß § 3 Absatz 3 BetrSichV wird der Arbeitgeber verpflichtet, Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen des sicheren Zustandes der eingesetzten Arbeitsmittel im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln. Über die Ergebnisse der Prüfungen ist gemäß § 11 BetrSichV ein Nachweis zu führen.
- Des Weiteren muss der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen an das Prüfpersonal ermitteln und auf dieser Grundlage geeignete Personen mit der Durchführung der Prüfungen beauftragen (TRBS 1203).
- In Ergänzung dazu werden von den Unfallversicherungsträgern Wartungshilfen mit Anforderungen an die Prüfung von Arbeitsmitteln in BGR, BGI und BGG herausgegeben.
Folgende wiederkehrende Prüfungen der Verkehrs- und Betriebssicherheit kraftbetriebener mobiler Arbeitsmittel durch befähigte Personen werden zum Beispiel empfohlen:
- Fahrzeuge (einschließlich Anhängefahrzeuge): mindestens einmal jährlich nach § 57 BGV D29, Straßenverkehrsordnung (StVO), Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
- Flurförderzeuge (einschließlich Anbaugeräte): mindestens einmal jährlich nach § 37 BGV D27
- Krane/Lastaufnahmeeinrichtungen: nach § 26 BGV D6 mindestens einmal jährlich, nach Umsetzen/Aufstellen jedes Mal, kraftbetriebene Krane nach § 26 Abs. 3 BGV D6 - alle 4 Jahre, Anschlagmittel - alle 3 Jahre, durch Sachverständige.
Zustandskontrollen
Zur Feststellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sollten vor Arbeitsbeginn und während der Nutzung Zustandskontrollen an mobilen Arbeitsmitteln, Transporthilfsmitteln, Transportgütern, Transportwegen und Lagerflächen durchgeführt werden. Mängel sollten in ein Kontrollbuch eingetragen werden (§ 36 BGV D29, § 9 BGV D27, § 30 BGV D6).
Arbeitsschutzmaßnahmen
1. Sichere mobile Arbeitsmittel und Transporthilfsmittel (Fahrzeugaufbauten, Lastaufnahmeeinrichtungen, Behälter und so weiter)
Bewegungsbegrenzungen
Zum Schutz vor gefährlichen Fahrbewegungen werden örtliche Bewegungsbegrenzungen, wie Hubbegrenzungseinrichtungen, Notendhalteinrichtungen oder Nothalteinrichtungen, selbsttätige Bremseinrichtungen eingesetzt (zum Beispiel §§ 14, 15, 19, 24 BGV D6).
Auffahrschutz
Als Auffahrschutz können Fußabweiser oder druckempfindliche Schutzbügel an den Rädern der mobilen Arbeitsmitteln angebracht werden.
Rückraumsicherung
Für die Sicherung des rückwärtigen Raumes beim Rückwärtsfahren finden neben akustischen und optischen Signal- und Warneinrichtungen sowie Rückfahrscheinwerfern (wegen möglicher Verschmutzung möglichst hoch anbringen) auch Rückraumsicherungseinrichtungen Anwendung. Bei Verwendung von Infrarot- und Ultraschallsensoreinrichtungen sind je nach Einsatzbedingungen Funktionsstörungen infolge Verschmutzung oder Beschädigung möglich. Sicherer sind TV-Rückraumüberwachungssysteme [1].
Kippschutz
Um ein Kippen oder Abstürzen von Transportmitteln zu verhindern, werden Sicherheits- und Signaleinrichtungen zur Begrenzung von Neigungswinkel, Lastmoment oder Fahrgeschwindigkeit verwendet. Die Ausrüstung mit einem Überrollschutz schützt den Fahrer beim Kippen des Transportmittels.
Aufstiege
Aufstiege, Ein- und Ausstiege sollen sicher und leicht zugänglich sein (§§ 25, 41 BGV D29, DA zu BGV D29 - Anhang 2), insbesondere durch:
- ausreichend tiefe und breite sowie rutschhemmende Trittflächen
- Höhe der ersten Sprosse/Stufe maximal 0,5 m
- griffgünstige Haltegriffe
- Notaus- oder Notabstiege (§ 8 BGV D6).
Arbeitsstände
Einem sicheren Aufenthalt beim Be- und Entladen, Bedienen, Überwachen, Kontrollieren, Instandhalten dienen folgende Maßnahmen (§§ 24, 41 BGV D29):
- Laufstege>= 0,4 m Breite
- Standfläche mindestens 0,4 x 0,5 m
- rutschhemmende Beläge (möglichst R12 - R13 nach BGR 181 - siehe Abschnitt "Gefährdungen durch Sturz, Ausritschen, Stolpern, Umknicken")
- Haltegriffe oder andere Haltemöglichkeiten, erforderlichenfalls zusätzliche Benutzung geeigneter Hilfsmittel, wie Leitern, geeignete Stauräume zur Aufbewahrung von Hilfsmitteln
- Hilfsmittel, die ein Aufsteigen erübrigen, zum Beispiel Haltestangen für Spriegelbretter
- ausreichende Beleuchtung auf Arbeits- und Standflächen, gegebenenfalls Zusatzbeleuchtung
- sichere Arbeitsstände und Arbeitsbühnen für Instandhaltungsarbeiten
- gesicherte hochfahrbare Arbeitsbühnen (Befestigung, Geländer, Hubbegrenzung) (§ 26 BGV D27)
- gesonderte Sitzplätze für Beifahrer oder sicherer Aufenthaltsort für mitfahrende Person, um ein Sitzen auf Bordwänden zu vermeiden (§§ 8, 9, 42 BGV D29; § 25 BGV D27)
2. Sichere Transport- und Verkehrswege
Transport- und Verkehrswege sollen ausreichend bemessen, tragfähig, eben und gut ausgeleuchtet sein (Anhang, Abschnitt 1.8 ArbStättV; ASR 17/1,2; DIN 18225).
Sichere Wegebreiten
Die Mindestbreite der Wege richtet sich nach der Breite des Transportmittels beziehungsweise des Ladegutes. Zur Vermeidung gefährlicher Engen sind diese mit Sicherheitszuschlägen zu versehen.
Bei Richtungsverkehr: ages = aL + 2 x Z1

Bei Begegnungsverkehr: ages = aL1 + aL2 + 2 x Z1 + Z2

Abbbildung 1.3-1. Berechnung der Mindestwegebreiten [2] (ASR 17/1,2).
ages - Gesamt-Wegebreite
aL - Breite des Transportmittels bzw. -gutes
Z1 - Randzuschlag
Z2 - Begegnungszuschlag
Empfohlene Zuschläge für Geschwindigkeiten >= 20 km/h
- Randzuschlag Z1 beiderseits 0,50 m (insgesamt also 1 m)
- Begegnungszuschlag Z2 = 0,40 m
Für bestimmte Transportoperationen, zum Beispiel Zufuhr-, Stapel-, Wendefahrten, können zusätzliche Sicherheitszuschläge erforderlich sein [3].
In BGR 234 (ZH 1/428) werden Sicherheitsabstände und Breiten von Verkehrswegen und Gängen in Lagern mit Lagereinrichtungen (Regale und ähnliches) vorgeschlagen.
Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen
An engen und unübersichtlichen Stellen der Verkehrswege sollten zum Schutz von Personen und Sachwerten (zum Beispiel Stapeln) Absperrgeländer, Spiegel oder Anfahrschutz (Abweiser oder Leitplanken in 0,3 m Höhe) angebracht werden.
Richtungsverkehr
Nach Möglichkeit sollte Richtungsverkehr vorgesehen und Begegnungsverkehr vermieden werden. Geh- und Fahrverkehr sollten voneinander getrennt werden.
Kennzeichnung
Die Begrenzungen der Verkehrswege müssen nach Anhang, Abschnitt 1.8 ArbStättV gekennzeichnet sein.
Übersichtspläne, Hinweisschilder und ähnliches zur Verkehrsregulierung im Gelände tragen zur Erhöhung der Transport- und Verkehrssicherheit bei.
3. Sicheres Verhalten und sichere Organisation beim Betreiben des mobilen Arbeitsmittels
Bestimmungsgemäßer Einsatz
Voraussetzung ist der bestimmungsgemäße Einsatz der Transportmittel und Transporthilfsmittel, entsprechend dem in der Dokumentation vorgesehenen Verwendungszweck und unter Beachtung der Betriebsvorschriften (zulässige Höchstgeschwindigkeit, Nutzlast, Achslast, Anhängelast und so weiter).
Anleitungen, Vorschriften
Betriebs- oder Bedienanleitungen, Betriebsvorschriften sollen für das Bedienpersonal zugänglich sein und möglichst in der Sprache des Anwenders vorliegen. Die Unfallverhütungsvorschriften sind an geeigneter Stelle (zum Beispiel Meisterbüro) auszulegen.
Betriebsanweisungen
Können besondere Gefährdungen auftreten, sind nach § 34 BGV D29; § 5 BGV D27; § 34 BGV D6 Betriebsanweisungen mit besonderen Regelungen aufzustellen, zum Beispiel über:
- innerbetrieblichen Verkehr
- Transport gefährlicher Güter
- Personentransport
Für Flurförderzeuge hat nach § 5 BGV D27 die Betriebsanweisung in schriftlicher Form vorzuliegen.
Instandhaltung
Weitere Regelungen sollten zur Organisation der Instandhaltung getroffen werden, zum Beispiel:
- planmäßige Wartung und Pflege der mobilen Arbeitsmittel
- Führung von Kontrollbüchern über die laufende Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit und Auswertung der Kontrollbücher
- sachgemäße Lagerung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln (BGR 500).
Zusammenarbeit
Des Weiteren kann die Zusammenarbeit mehrerer Personen oder Firmen Regelungen beziehungsweise Absprachen zur Koordinierung des Arbeitsablaufes erforderlich machen, zum Beispiel zwischen Fahrer und Transportarbeitern (Einweisern, Anschlägern) (§ 30 BGV D6; § 46 BGV D29).
Personelle Voraussetzungen
Das Führen von mobilen Arbeitsmitteln erfordert bestimmte Voraussetzungen, Kenntnisse und Fähigkeiten, zum Beispiel durch:
- spezielle Ausbildung (als Fahrzeugführer, Staplerfahrer, Kranfahrer) und Nachweis der Befähigung
- Bestimmung (§ 35 BGV D29) beziehungsweiseschriftliche Beauftragung zum Führen ortsveränderlicher kraftbetriebener Arbeitsmittel (§ 35 BGV D29; § 7 BGV D27; § 29 BGV D6)
- regelmäßige arbeitsplatz- beziehungsweise tätigkeitsbezogene Unterweisungen (§ 4 BGV A1; § 29 BGV D6; § 35 BGV D29; § 7 BGV D27)
- Vorsorgeuntersuchungen (für Staplerfahrer nach BGI/GUV-I 504-25)
- Mindestalter des Fahrers für kraftbetriebene mobile Arbeitsmittel in der Regel 18 Jahre.
4. Sicheres Betreiben des Transportmittels
Für den sicheren Betrieb eines mobilen Arbeitsmittels gilt es, die folgenden Verhaltensmaßregeln zu beachten:
Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen (§ 40 BGV D29)
- Beim selbsttätigen Kuppeln das Anhängefahrzeug möglichst auf ebenem Gelände abstellen oder unter Verwendung von Unterlegkeilen feststellen.
- Nicht zwischen den Fahrzeugen aufhalten!
- Beim manuellen Kuppeln - Anhängefahrzeug nicht auf Zugfahrzeug ungebremst auflaufen lassen! Dabei Feststellbremse benutzen bei ausreichendem Frei- und Bewegungsraum.
Sicheres Rückwärtsfahren von Fahrzeugen (§ 46 BGV D29, §§ 15-17 BGV A8)
- Wenn möglich, Rückwärtsfahren vermeiden!
- Der Einweiser soll sich im Sichtbereich außerhalb des Gefahrbereiches befinden.
- Eindeutige optische oder akustische Signale geben, zum Beispiel mittels Handzeichen.
Sicheres Rangieren/Bewegen von Fahrzeugen (§ 47 BGV D29)
- Wenn möglich, Rangieren vermeiden!
- Sichere Abschleppmittel, wie Abschleppstange, -seil, -kette verwenden.
- Erforderlichenfalls beim manuellen Bewegen eine Bremsmöglichkeit benutzen.
Vermeidung von Kippgefährdungen bei Fahrzeugen (§§ 37, 45 BGV D29)
- Bei Benutzung von Kipp-, Hub- und Schwenkeinrichtungen, Einachshängern sowie höhenverstellbaren Stützeinrichtungen auf die stabile Gleichgewichtslage achten. Zu einer gefährlichen Schwerpunktverlagerung kann es auch beim Be- und Entladen durch Veränderung der Lastverteilung kommen. Dabei besonders Gesamtgewicht, Achslast beziehungsweise Stützlast sowie Lastverteilung beachten.
- Die Standsicherheit wird kritisch, wenn sich der Körperschwerpunkt nahe der Kippkante, im ungünstigsten Fall vor der Kippkante (in Kipprichtung gesehen) befindet. Ein Beispiel für ein Arbeitsmittel mit ungünstiger Standsicherheit zeigt Abbildung 1.3-2.
Abbildung 1.3-2. Beispiel für ein Arbeitsmittel mit ungünstiger Standsicherheit. - Kippgefahr besteht, wenn sich der durch einseitige Ladung verschobene Schwerpunkt außerhalb der schraffierten Fläche befindet und das Kippmoment größer ist als das Standmoment des Hängers. Ebenso kann eine außermittige Schwerpunktlage durch einseitiges Entladen/Entlasten des mobilen Arbeitsmittels auf der schwerpunktabgewandten Seite oder durch einseitiges Einsinken der Räder (beim Befahren unbefestigter Wege oder Durchfahren von Löchern und Vertiefungen) auf der Schwerpunktseite entstehen. Die Standsicherheit von mobilen Arbeitsmitteln hängt maßgeblich von der Form und Größe der Stand- beziehungsweise Kippkantenfläche und damit von der Konstruktion ab.
Vermeidung von Kippgefährdungen bei Flurförderzeugen (§ 8 BGV D27)
- Hubmaststellung
Lastschwerpunkt-Diagramm beachten. Die Last möglichst am Gabelrücken anliegend mit zurückgeneigtem Hubmast und in möglichst niedriger Stellung verfahren (Ausnahmen: § 12 BGV D27). - Fahrweise
Last bergseitig und nicht über Vertiefungen oder Schrägen führen. In Kurven langsam fahren. Beim Kippen nicht abspringen.
Vermeidung von Kippgefährdungen bei Kranen (§§ 30, 31 BGV D6)
Lastmomentbegrenzung einstellen. Windsicherungsmaßnahmen durchführen, im allgemeinen bei Windgeschwindigkeiten >15 m/s.
Sicherung des mobilen Arbeitsmittels
Abgestellte mobile Arbeitsmittel gegen ungewolltes Wegrollen, zum Beispiel mittels Feststellbremse und/oder Verschiebe- und Wegrollsicherungen (Unterlegkeile), sichern (§§ 30, 55 BGV D29; § 15 BGV D27).
Ladungssicherung
- Nach Beendigung des Ladevorganges erforderlichenfalls die Ladung sichern (BGI 649), zum Beispiel durch Festzurren (DIN 75410-1 bis -3, [10]). Ein Hinausragen der Ladung über die Fahrzeugaußenbegrenzung vermeiden. Nach hinten hinausragende Ladung kenntlich machen, zum Beispiel mit Warnflagge bei 1 m Überstand (§ 37 BGV D29; DIN 75410-1 bis -3).
- Können Lasten auf den Fahrer von Flurförderzeugen herabfallen, ist in Abhängigkeit von deren Größe und Gewicht nach §§ 11, 13 BGV D27 ein Lastschutzgitter beziehungsweise Fahrerschutzdach erforderlich.
Be- und Entladen
- Personen dürfen sich unter angehobenen Lasten nicht unnötig aufhalten. Ein unvermeidbares Hinwegführen von Lasten über Personen ist nur bei spezieller Sicherung zulässig (§ 30 BGV D6). Pendelnde Last sollte mit Halteseil oder Haltestange geführt werden. Ebenso dürfen Instandhaltungsarbeiten unter angehobenen oder geöffneten Aufbauten nur bei sicherer Abstützung erfolgen (§ 56 BGV D29). Der Personentransport mit Kran ist nur dann gestattet, wenn zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt wurden (Mitteilungspflicht an BG) (§ 36 BGV D6, BGI 555).
- Beim Bewegen und Absetzen von Lasten ist nach § 32 BGV D6 ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und den festen Teilen der Umgebung, des gelagerten Materials oder der abgesetzten Last einzuhalten.
- Bestehen beim Be- und Entladen von mobilen Arbeitsmittel Gefährdungen durch herabfallende schwere Lasten, ist nach § 54 BGV D29 das Führerhaus zu verlassen.
- Das Öffnen von Bordwänden bei anstehendem Ladungsdruck sollte vorsichtig erfolgen. Für ein sicheres Öffnen und Schließen der Ladebordwände sind ausreichende Freiräume erforderlich (§ 38 BGV D29).
Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung) (12. ProdSV)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9. ProdSV)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
- PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
Technische Regelwerke zu den Arbeitsschutzverordnungen
- ASR 8/1: Fußböden
- ASR 10/1: Türen und Tore
- ASR 11/1-5: Kraftbetätigte Türen und Tore
- ASR 17/1,2: Verkehrswege
- ASR 18/1-3: Fahrtreppen und Fahrsteige
- TRBS 2111: Technische Regel für Betriebssicherheit: Mechanische Gefährdungen: Allgemeine Anforderungen
- TRBS 2111-4: Technische Regel für Betriebssicherheit: Mechanische Gefährdungen - Teil 4: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel
- TRBS 1203: Technische Regel für Betriebssicherheit: Befähigte Personen, Allgemeine Anforderungen
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
- BGV A1: Grundsätze der Prävention
- BGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (VBG 125)
- BGV D6: Krane (VBG 9)
- BGV D8: Winden, Hub- und Zuggeräte (VBG 8)
- BGV D27: Flurförderzeuge (VBG 36)
- BGV D29: Fahrzeuge (VBG 12)
Sonstige Regeln der Technik
- DIN EN 1757-1:2002 Sicherheit von Flurförderzeugen: Handbetriebene Flurförderzeuge - Teil 1: Stapler
- DIN EN 1757-2:2002 Sicherheit von Flurförderzeugen: Handbetriebene Flurförderzeuge - Teil 2: Handhubwagen
- DIN EN 1757-3:2003 Sicherheit von Flurförderzeugen: Handbetriebene und teilweise handbetriebene Flurförderzeuge - Teil 3: Plattformwagen
- DIN EN 1757-4:2003 Sicherheit von Flurförderzeugen : Mitgänger-Flurförderzeuge - Teil 4 : Scheren-Gabelhubwagen
- DIN 15003:1970 Hebezeuge : Lastaufnahmeeinrichtungen : Lasten und Kräfte, Begriffe
- DIN 15019-1:1979 Krane: Standsicherheit für alle Krane außer gleislosen Fahrzeugkranen und außer Schwimmkranen
- DIN 15026:1978 Hebezeuge: Kennzeichnung von Gefahrstellen
- DIN EN 1525:1997 Sicherheit von Flurförderzeugen: Fahrerlose Flurförderzeuge und ihre Systeme
- DIN EN 1551:2001 Sicherheit von Flurförderzeugen: Kraftbetriebene Flurförderzeuge über 10000 kg Tragfähigkeit
- DIN EN 1726-2:2001 Sicherheit von Flurförderzeugen: Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge bis einschließlich 10000 kg Tragfähigkeit und Schlepper bis einschließlich 20000 N Zugkraft - Teil 2: Zusätzliche Anforderungen für Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrerplatz und Flurförderzeuge, die zum Fahren mit angehobener Last gebaut sind
- DIN EN 15000:2006 Sicherheit von Flurförderzeugen: Kraftbetriebene Stapler mit veränderlicher Reichweite: Nachweis, Leistung und Prüfbedingungen für Lastmomentbegrenzer in Längsrichtung (Entwurf)
- DIN EN ISO 3691-1:2006 Flurförderzeuge: Sicherheitsanforderungen und Verifizierung - Teil 1: Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge mit Ausnahme von fahrerlosen Flurförderzeugen, Staplern mit veränderlicher Reichweite und Lasten- und Personentransportfahrzeugen (Entwurf)
- DIN EN ISO 3691-6:2006 Flurförderzeuge: Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung - Teil 6: Lasten- und Personentransportfahrzeuge (Entwurf)
- ISO 1074:1991 Gabelstapler: Standsicherheitsversuche
- DIN 18225:1988 Industriebau: Verkehrswege in Industriebauten
- DIN 33409:1983 Sicherheitsgerechte Arbeitsorganisation: Handzeichen zum Einweisen
- DIN 74040:1975 Mechanische Verbindungen für Kraftfahrzeuge und Anhängerfahrzeuge: Zuggabeln, Anschlußmaße
- DIN EN 12642:2007 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen: Aufbauten an Nutzfahrzeugen: Mindestanforderungen
- DIN 75410-1:2003 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Teil 1: Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t: Mindestanforderungen
- DIN 75410-2:2005 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Teil 2: Ladungssicherung in Pkw, Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw
- DIN 75410-3:2004 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Teil 3: Ladungssicherung in Kastenwagen
- VDI 2194:1995 Auswahl und Ausbildung von Kranführern
- VDI 2194a:2005 Kranführerausweis
- VDI 2700 Bl. 3.1:2006 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen: Gebrauchsanleitung für Zurrmittel
- VDI 2700 Bl. 6:2006 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen: Zusammenladung von Stückgütern
- VDI 2700 Bl. 11:2006 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen: Ladungssicherung von Betonstahl
- VDI 2700 Bl. 15:2006 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen: Rutschhemmende Materialien (Entwurf)
- VDI 3313: 2004 Fahrerausweis für motorkraftbetriebene Flurförderzeuge im innerbetrieblichen Werksverkehr mit Sicherheitshinweisen für Fahrer/-innen von Sitz-, Stand- und Mitgänger-Flurförderzeugen
- BGG 905 (ZH 1/27): Prüfung von Kranen
- BGG 915 (ZH 1/282.1): Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal
- BGG 916 (ZH 1/282.2): Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige
- BGG 925 (ZH 1/554): Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand
- BGG 941 (ZH 1/414): Prüfbuch für handbetriebene Flurförderzeuge (zum Beispiel Heberoller, Hubwagen, Handgabelstapler)
- BGG 943 (ZH 1/29): Prüfbuch für den Kran
- BGG 961 (ZH 1/317): Kran-Kontrollbuch
- BGI/GUV-I 504-25 (ZH 1/600.25): Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 : Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
- BGI 545 (ZH 1/92): Gabelstaplerfahrer
- BGI 555 (ZH 1/103): Kranführer
- BGI 556: Anschläger
- BGI 603 (ZH 1/260): Leitfaden für den Umgang mit Gabelstaplern
- BGI 610 (ZH 1/283): Sicherer Betrieb von LKW-Ladekranen. Ein Handbuch für Unternehmer und Kranführer
- BGI 649 (ZH 1/413): Ladungssicherung auf Fahrzeugen. Ein Handbuch für Unternehmer, Einsatzplaner, Fahr- und Ladepersonal.
- BGI 711 (ZH 1/651): Fahrzeuge
- BGR 159 (ZH 1/461): Hochziehbare Personenaufnahmemittel
- BGR 233 (ZH 1/156): Ladebrücken und fahrbare Rampen
- BGR 234 (ZH 1/428): Lagereinrichtungen und -geräte
- BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln
Literatur
-
[1] Reinhardt, O.; Kirchner, J.-H.:
Verhütung von Unfällen beim Be- und Entladen von Lastkraftwagen
Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW 1996
(Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 741)
ISBN 3-89429-727-1 -
[2] Weißgerber, B.:
Innerbetriebliche Verkehrswege. Sicher gestaltet
Dortmund: BAuA 2000
(BAuA-Quartbroschüre)
ISBN 3-88261-327-0 -
[3] Lehder, G.; Uhlig, D.:
Betriebsstättenplanung und Arbeitsschutz
Sicherheitsingenieur (1996), 6, 12-17. -
[4] Henken, H.-M.; Kliem, M.; Kirchner, J.-H.:
Aufbauten und Lastkraftwagen
Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW 1987
(Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 517)
ISBN 3-88314-668-4 -
[5] Barth, Chr.; Hamacher, W.; Kliemt, G.:
Untersuchung des Unfallgeschehens bei der Mithilfe beim kraftbetriebenen Transport
Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW 1993
(Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 693)
ISBN 3-89429-396-9 -
[6] Gauß, F.; Dobenecker, W. D.:
Unfälle beim Ankuppeln und Rückwärtsfahren von Lastkraftwagen
Bremerhaven: Wirtschaftsverlag NW 1977
(Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz: Forschung, Fb 166)
ISBN 3-920320-95-6 -
[7] Brüser, D.; Kirchner, J.-H.; Kliem, M.; Schmok, P.:
Arbeitsplätze in Umschlag- und Lageranlagen von Speditionsunternehmen: Katalog mit Vorschlägen zur Gestaltung und Organisation
Berlin: Schmidt 1991 -
[8] Kirchner. A.; Kirchner, J.-H:
Handgeschobene Wagen. Auswahl und Einsatz im innerbetrieblichen Transport sowie als Einkaufswagen und als Kofferkulis
Dortmund: BAuA 1990.
(Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, 81 : Handgeschobene Wagen) -
[9] Bundesanstalt für Arbeitsschutz (Hrsg.):
Kein Problem mit handgeschobenen Wagen
Dortmund: BAuA 1993
(BAuA-Quartbroschüre) -
[10] Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (Hrsg.):
Ladungssicherung auf Fahrzeugen: Ein Handbuch für Unternehmer, Einsatzplaner, Fahr- und Ladepersonal
Hamburg: BGF 2002
(Berufsgenossenschaftliche Informationsschrift, 649)
Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Prüffragen
- Wird die Prüfung beziehungsweise Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit der mobilen Arbeutsmittel regelmäßig und zu den vorgeschriebenen Prüffristen durchgeführt, zum Beispiel für Hebezeuge, Lastaufnahmeeinrichtungen, Flurförderzeuge, Fahrzeuge?
- Sind technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Kuppeln, Rückwärtsfahren oder Rangieren ausreichend, zum Beispiel durch Rückraumüberwachung, Zusatzspiegel, Zusatzbeleuchtung am Fahrzeug, Wegebeleuchtung, weiträumige Wegführung, Regelungen zur Einweisung?
- Sind technische und organisatorische Regelungen zum Schutz vor Gefährdungen durch Umkippen, Abstürzen und Aufprallen von mobilen Arbeitsmitteln ausreichend, zum Beispiel durch Absicherung von Gruben, übersichtliche und kreuzungsfreie Verkehrswege, nur befugte Benutzung von mobilen Arbeitsmitteln?
- Sind Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Umkippen, Sichlösen und Herabfallen von Transportgut ausreichend, zum Beispiel durch Regelungen zur Ladungssicherung, Verbot unerlaubten Aufenthaltes, Ebenheit von Transportwegen?
- Sind Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Sturz auf beziehungsweisevon dem mobilen Arbeitsmitteln ausreichend, zum Beispiel durch Vermeidung beziehungsweise Beseitigung von Verunreinigungen oder Stolperstellen auf Ladeflächen, geeignete Aufstiege und Haltemöglichkeiten?
Festgestellte Gefährdungen und Mängel
- Gefährdung durch Anfahren oder Überfahren durch mobile Arbeitsmittel infolge ... (zum Beispiel unzureichende Betriebs- und Verkehrssicherheit; unübersichtliche, sich kreuzende Verkehrswege)
- Gefährdung durch Quetschen beim Kuppeln, Rückwärtsfahren, Rangieren von Transportmittel infolge ... (zum Beispiel fehlende Rückraumüberwachung / Einweisung, enge Wegführung)
- Gefährdung durch Umkippen, Abstürzen und Aufprallen von Transportmittel infolge ... (zum Beispiel zu schnelle Kurvenfahrt, fehlende Absicherung von Gruben)
- Gefährdung durch Umkippen, Sichlösen und Herabfallen von Transportgut infolge ... (zum Beispiel ungesicherte Ladung, fehlende Auffangeinrichtung, unzulässiger Aufenthalt)
- Gefährdung durch Sturz auf / von dem Transprotmittel infolge ... (zum Beispiel rutschige oder unebene Ladefläche, fehlende / unzureichende Aufstiege und Haltemöglichkeiten)
Maßnahmen mobile Arbeitsmittel
- regelmäßige und fristgemäße Prüfungen der mobilen Arbeitsmittel veranlassen ... (zum Beispiel für Hebezeuge, Lastaufnahmeeinrichtungen, Flurförderzeuge, Fahrzeuge)
- Betriebs- und Verkehrssicherheit ständig kontrollieren ... (zum Beispiel Führung eines Kontrollbuches/Fahrtenbuches)
- Vollständigkeit der technischen Ausstattung von Fahrzeugen regelmäßig kontrollieren ... (zum Beispiel Wegrollsicherungen, Ladungssicherungen, Aufstiegshilfen, Erste-Hilfe-Ausrüstung)
- technische Maßnahmen zur Überwachung und Sicherung des Rückraumes beim Rückwärtsfahren ... (zum Beispiel Nachrüstung mit Überwachungseinrichtungen, Zusatzbeleuchtung, Zusatzspiegel)
- Regelungen zu den Gefahrenschwerpunkten Kuppeln, Rückwärtsfahren, Rangieren ... (zum Beispiel Regelungen zur Einweisung, zum Kuppeln; spezielle Unterweisungen
Maßnahmen Transportwege
- Transportwege freihalten ...; Sicht nicht versperren ... (besonders in Nähe von Türen, Toren, Durchgängen, Kreuzungen)
- Transportwege kennzeichnen und ausreichend beleuchten ...
- Transportwege möglichst überschneidungsfrei gestalten ... (möglichst vom Fußgängerverkehr trennen oder Richtungsverkehr)
- ausreichende Tragfähigkeit, Fahr- und Trittsicherheit auf Transportwegen gewährleisten ... (zum Beispiel Instandhaltung, Reinigung, Winterdienst)
Maßnahmen Verhalten und Organisation
- unbefugtes Benutzen von mobilen Arbeitsmitteln verhindern ... (zum Beispiel Einschaltsperren; unbefugten Zugang zu Zündschlüssel verhindern)
- nur geeignete, ausgebildete und beauftragte Personen zum Führen der mobilen Arbeitsmittel einsetzen ... (zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen, Ausbildung, schriftliche Beauftragung)
- auf Gefährdungen beim Aufenthalt unter schwebenden, pendelnden oder möglichen herabstürzenden Lasten hinweisen beziehungsweise unterweisen ... (zum Beispiel Hinweisschilder, Regelungen, Aufenthaltsverbote, Unterweisungen)




