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GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
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Grenzwerte, Beurteilungskriterien

Prüfungsverfahren und Grenzwerte für Rutschgefährdungen

Prüfverfahren für neue Fußböden

Die Prüfung der Rutschhemmung von neu zu verlegenden Fußböden kann nach dem labormäßigen Prüfverfahren auf der Schiefen Ebene durchgeführt werden - für Arbeitsbereiche nach BGR 181 beziehungsweise DIN 51130 und für nassbelastete Barfußbereiche nach GUV-I 8527 beziehungsweise DIN 51097. Bewertungskriterien sind der Neigungswinkel/Akzeptanzwinkel, bei dem ein Begehen der Schiefen Ebene gerade noch möglich ist, und die Volumina der Hohlräume des Fußbodenprofils (Verdrängungsräume). Bestimmte Winkelbereiche und Volumina des Verdrängungsraumes werden Bewertungsgruppen der Rutschhemmung R9 bis R13 beziehungsweise A bis C (Tabelle 1.5-1 und Tabelle 1.5-3) beziehungsweise Bewertungsgruppen des Verdrängungsraumes V4 bis V10 (Tabelle 1.5-2) zugeordnet.

R- und V-Wert

In Abhängigkeit von Arbeitsbereich und Tätigkeit kann aus dem Anhang 1 der BGR 181 der erforderliche R- und V-Wert entnommen werden. Zum Beispiel gelten für nicht überdachte Arbeitsbereiche im Freien allgemein R10/V4 beziehungsweise R11.

Positivliste Fußböden

Die BGR 181 kann neben Fußböden auch für Treppenstufen angewendet werden. Für die Bestimmung der Rutschhemmung von Stufenkanten gibt es zur Zeit noch kein anerkanntes Prüfverfahren.

Bei Kenntnis des R- und V-Wertes kann der geeignete Fußboden aus der Positivliste - Geprüfte Fußböden - [1] ausgewählt werden (für nassbelastete Barfußbereiche entsprechend - Liste NB [2]).

Bewertung der Rutschhemmung von Fußböden nach BGR 181

Tabelle 1.5-1. Zuordnung der Akzeptanzwinkelbereiche zu den Bewertungsgruppen der Rutschhemmung 

Bewertungsgruppe Winkelbereiche
 R 9  von 6° bis 10°
 R 10  mehr als 10° bis 19
 R 11  mehr als 19° bis 27°
 R 12  mehr als 27° bis 35°
 R 13  mehr als 35°

 

Tabelle 1.5-2. Zuordnung der Mindestvolumina zu den Bewertungsgruppen des Verdrängungsraumes

Bewertungsgruppe des Verdrängungsraumes Mindestvolumen des Verdrängungsraumes (cm3/dm2)
V 4 4
V 6 6
V 8 8
V 10 10

 

Bewertung der Rutschhemmung von Bodenbelägen in nassbelasteten Barfußbereichen nach GUV-I 8527 [2]

Tabelle 1.5-3. Zuordnung der Mindestneigungswinkel zu den Bewertungsgruppen der Rutschhemmung

Bewer­tungs­gruppe Mindest­neigungs­winkel Bereiche
 A  12 °
  • Barfußgänge
  • Einzel- und Sammelumkleideräume
 B  18 °
  • Duschräume
  • Bereich von Desinfektions­sprühanlagen
  • Beckenumgänge
  • Beckenböden in Nichtschwimmer­bereichen (auch von Wellenbecken)
  • Hubböden
  • Planschbecken
  • Ins Wasser führende Leitern
  • Ins Wasser führende, max. 1 m breite Treppen mit beidseitigen Handläufen
  • Leitern und Treppen außerhalb des Becken­bereiches
 C  24 °
  • Ins Wasser führende Treppen, soweit sie nicht B zugeordnet sind
  • Durchschreitebecken
  • Geneigte Beckenrandausbildung

 

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Prüfung vorhandener Fußböden

Vorhandene Fußböden können mittels mobiler Prüfgeräte vor Ort geprüft werden. Zur Zeit gibt es einen Normentwurf eines Prüfverfahrens für nichtprofilierte und für textile Bodenbeläge (DIN 51131), sowie ein Prüfverfahren für Sportböden (DIN V 18032-2). Für die Gleitreibungsmessung von Fußböden vor Ort haben sich Tribometer-Prüfgeräte bewährt. Gegenwärtig kommen in Deutschland vor allem folgende motorbetriebene Geräte zum Einsatz:

  • FSC 2000 und
  • GMG 100/200

Den Anforderungen der DIN 51131 genügt z.Zt. nur das GMG 100/200.

Zu ermitteln ist der Gleitreibwert µ:

µ = FR / FN    

FR - Reibekraft
FN - Normalkraft (Last)
Die mit Hilfe von Tribometern erzielten Reibwerte können nach den Kennwerten in Tabelle 1.5-4 bewertet werden.

Zu hohe Reibwerte (zum Beispiel µ > 0,6 bei Sportböden nach Vornorm DIN V 18032-2) können unter bestimmten Bedingungen (häufige Drehbewegungen des Fußes, Abbremsen schneller Bewegungen) zu einer zu hohen Belastung des Stütz- und Bewegungsapparates führen.

Beurteilungskriterien für Sturzgefährdungen durch Stolpern, Umknicken, Fehltreten; Grenzwerte

Die Sturzgefährdungen können in erster Linie nach dem Grad der Unebenheit beziehungsweise nach dem Vorhandensein von Bewegungshindernissen beurteilt werden. Im Vorschriften- und Regelwerk existieren keine allgemeingültigen Grenzwerte für unzulässige Stolper- und Umknickhöhen.

Für den Bau von Fußböden werden in der Norm DIN 18202 Toleranzen für Unebenheiten angegeben. Für einzelne bautypische Bodenbeläge existieren weitere DIN-Normen (Abschnitt "Vorschriften, Regelwerk, Literatur"). Als häufigste zulässige Höhendifferenz auf 0,1 m Länge werden 2 mm angegeben. Diese Höhendifferenz ist eher als bautechnische Qualitätsforderung, weniger als untere Grenze für unzulässige Stolper- oder Umknickkanten anzusehen.

Zur allgemeinen Orientierung für gefährliche Unebenheiten von Trittflächen können die in Abbildung 1.5-1 und 1.5-2 angeführten Richtwerte (nach [4]) dienen:

Abbildung 1.5-1 Gefährliche Höhenunterschiede und Schrägen

Abbildung 1.5-1. Gefährliche Höhenunterschiede und Schrägen.

Abbildung 1.5-2

Abbildung 1.5-2. Gefährliche Öffnungen und Vertiefungen.

Gefahrstellen, wie gelöste, hochstehende Belagränder und Stufenkantenprofile, sind bei jeder Höhe gefährlich und sollten in jedem Fall beseitigt werden.

Zu geringe Tritt- und Standflächen, die zum Fehltreten führen können, sind dann vorhanden, wenn die für Treppenstufen und Stufenpodeste empfohlenen Mindestabmessungen (ASR 17/1,2, BGI/GUV-I 561, DIN 18065) nicht eingehalten werden (29 cm Auftrittstiefe, 80 cm Trittflächenbreite). Podestartige Arbeitsflächen sollten eine Bewegungsfläche von mindestens 1,5 m2 bei einer Länge von mindestens 1 m haben.

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Ergänzende Beurteilung der Sturzgefährdungen

Eine ergänzende Beurteilung kann unter Beachtung der Umfeld- und Einsatzbedingungen nach Tabelle 1.5-5 durchgeführt werden.

Tabelle 1.5-5. Ergänzende Beurteilung der Sturzgefährdungen

Umfeld- und Einsatz-bedingungen Kriterien Vorschriften/ Regeln
Schuhwerk

Bereitstellung und Tragen geeigneter Schutzschuhe:

  • Rutschhemmende Eigenschaften der Schutzschuhe (Sohlenwerkstoff, Profil) (Tabelle 1.8)
  • Verschleißzustand der Schuhe
  • Trageeigenschaften der Schuhe
BGR 191
DIN EN ISO 13287
DIN EN ISO 20345
DIN EN ISO 20346
Erkennbarkeit von Gefährdungen

Erkennbarkeit möglicher Sturzgefährdungen auf Trittflächen:

  • Ausreichende Beleuchtung, Kontrast, farbliche Kennzeichnung
  • Vermeidung von Wahrnehmungstäuschungen (fehlende Übergänge)
  • Hinweise (Schilder, Piktogramme)
  • Unterweisungen
ASR 7/3
ASR 7/4
ASR 41/3
DIN EN 12464-1
DIN 12464-1
DIN 12464-2
BGR 131-1
BGR 131-2
Erschwerende Bedingungen

Erhöhte Anforderungen durch erschwerende Bedingungen (erhöhte Rutschhemmung):

  • Beim Gehen mit getragener Last, Ziehen/ Schieben von Last (Sichteinschränkungen, Schwerpunktverlagerung des Körpers…)
  • Neigung/Steigung des Fußbodens
  • Kurven und sonstige Änderungen der Bewegungsrichtung
  • Schnelles, hektisches Gehen – Kombination von o.g. Bedingungen
 

 

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Weitere Informationen

Quelle

"Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung"
Broschüre der BAuA

Autoren

  • Dr.-Ing. H. Fischer
  • Dr.-Ing. M. Schatte

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