Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Prüfungsverfahren und Grenzwerte für Rutschgefährdungen
Prüfverfahren für neue Fußböden
Die Prüfung der Rutschhemmung von neu zu verlegenden Fußböden kann nach dem labormäßigen Prüfverfahren auf der Schiefen Ebene durchgeführt werden - für Arbeitsbereiche nach BGR 181 beziehungsweise DIN 51130 und für nassbelastete Barfußbereiche nach GUV-I 8527 beziehungsweise DIN 51097. Bewertungskriterien sind der Neigungswinkel/Akzeptanzwinkel, bei dem ein Begehen der Schiefen Ebene gerade noch möglich ist, und die Volumina der Hohlräume des Fußbodenprofils (Verdrängungsräume). Bestimmte Winkelbereiche und Volumina des Verdrängungsraumes werden Bewertungsgruppen der Rutschhemmung R9 bis R13 beziehungsweise A bis C (Tabelle 1.5-1 und Tabelle 1.5-3) beziehungsweise Bewertungsgruppen des Verdrängungsraumes V4 bis V10 (Tabelle 1.5-2) zugeordnet.
R- und V-Wert
In Abhängigkeit von Arbeitsbereich und Tätigkeit kann aus dem Anhang 1 der BGR 181 der erforderliche R- und V-Wert entnommen werden. Zum Beispiel gelten für nicht überdachte Arbeitsbereiche im Freien allgemein R10/V4 beziehungsweise R11.
Positivliste Fußböden
Die BGR 181 kann neben Fußböden auch für Treppenstufen angewendet werden. Für die Bestimmung der Rutschhemmung von Stufenkanten gibt es zur Zeit noch kein anerkanntes Prüfverfahren.
Bei Kenntnis des R- und V-Wertes kann der geeignete Fußboden aus der Positivliste - Geprüfte Fußböden - [1] ausgewählt werden (für nassbelastete Barfußbereiche entsprechend - Liste NB [2]).
Bewertung der Rutschhemmung von Fußböden nach BGR 181
| Bewertungsgruppe | Winkelbereiche |
|---|---|
| R 9 | von 6° bis 10° |
| R 10 | mehr als 10° bis 19 |
| R 11 | mehr als 19° bis 27° |
| R 12 | mehr als 27° bis 35° |
| R 13 | mehr als 35° |
| Bewertungsgruppe des Verdrängungsraumes | Mindestvolumen des Verdrängungsraumes (cm3/dm2) |
|---|---|
| V 4 | 4 |
| V 6 | 6 |
| V 8 | 8 |
| V 10 | 10 |
Bewertung der Rutschhemmung von Bodenbelägen in nassbelasteten Barfußbereichen nach GUV-I 8527 [2]
| Bewertungsgruppe | Mindestneigungswinkel | Bereiche |
|---|---|---|
| A | 12 ° |
|
| B | 18 ° |
|
| C | 24 ° |
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Prüfung vorhandener Fußböden
Vorhandene Fußböden können mittels mobiler Prüfgeräte vor Ort geprüft werden. Zur Zeit gibt es einen Normentwurf eines Prüfverfahrens für nichtprofilierte und für textile Bodenbeläge (DIN 51131), sowie ein Prüfverfahren für Sportböden (DIN V 18032-2). Für die Gleitreibungsmessung von Fußböden vor Ort haben sich Tribometer-Prüfgeräte bewährt. Gegenwärtig kommen in Deutschland vor allem folgende motorbetriebene Geräte zum Einsatz:
- FSC 2000 und
- GMG 100/200
Den Anforderungen der DIN 51131 genügt z.Zt. nur das GMG 100/200.
Zu ermitteln ist der Gleitreibwert µ:
µ = FR / FN
FR - Reibekraft
FN - Normalkraft (Last)
Die mit Hilfe von Tribometern erzielten Reibwerte können nach den Kennwerten in Tabelle 1.5-4 bewertet werden.
Zu hohe Reibwerte (zum Beispiel µ > 0,6 bei Sportböden nach Vornorm DIN V 18032-2) können unter bestimmten Bedingungen (häufige Drehbewegungen des Fußes, Abbremsen schneller Bewegungen) zu einer zu hohen Belastung des Stütz- und Bewegungsapparates führen.
Beurteilungskriterien für Sturzgefährdungen durch Stolpern, Umknicken, Fehltreten; Grenzwerte
Die Sturzgefährdungen können in erster Linie nach dem Grad der Unebenheit beziehungsweise nach dem Vorhandensein von Bewegungshindernissen beurteilt werden. Im Vorschriften- und Regelwerk existieren keine allgemeingültigen Grenzwerte für unzulässige Stolper- und Umknickhöhen.
Für den Bau von Fußböden werden in der Norm DIN 18202 Toleranzen für Unebenheiten angegeben. Für einzelne bautypische Bodenbeläge existieren weitere DIN-Normen (Abschnitt "Vorschriften, Regelwerk, Literatur"). Als häufigste zulässige Höhendifferenz auf 0,1 m Länge werden 2 mm angegeben. Diese Höhendifferenz ist eher als bautechnische Qualitätsforderung, weniger als untere Grenze für unzulässige Stolper- oder Umknickkanten anzusehen.
Zur allgemeinen Orientierung für gefährliche Unebenheiten von Trittflächen können die in Abbildung 1.5-1 und 1.5-2 angeführten Richtwerte (nach [4]) dienen:

Abbildung 1.5-1. Gefährliche Höhenunterschiede und Schrägen.

Abbildung 1.5-2. Gefährliche Öffnungen und Vertiefungen.
Gefahrstellen, wie gelöste, hochstehende Belagränder und Stufenkantenprofile, sind bei jeder Höhe gefährlich und sollten in jedem Fall beseitigt werden.
Zu geringe Tritt- und Standflächen, die zum Fehltreten führen können, sind dann vorhanden, wenn die für Treppenstufen und Stufenpodeste empfohlenen Mindestabmessungen (ASR 17/1,2, BGI/GUV-I 561, DIN 18065) nicht eingehalten werden (29 cm Auftrittstiefe, 80 cm Trittflächenbreite). Podestartige Arbeitsflächen sollten eine Bewegungsfläche von mindestens 1,5 m2 bei einer Länge von mindestens 1 m haben.
Ergänzende Beurteilung der Sturzgefährdungen
Eine ergänzende Beurteilung kann unter Beachtung der Umfeld- und Einsatzbedingungen nach Tabelle 1.5-5 durchgeführt werden.
| Umfeld- und Einsatz-bedingungen | Kriterien | Vorschriften/ Regeln |
|---|---|---|
| Schuhwerk | Bereitstellung und Tragen geeigneter Schutzschuhe:
| BGR 191 DIN EN ISO 13287 DIN EN ISO 20345 DIN EN ISO 20346 |
| Erkennbarkeit von Gefährdungen | Erkennbarkeit möglicher Sturzgefährdungen auf Trittflächen:
| ASR 7/3 ASR 7/4 ASR 41/3 DIN EN 12464-1 DIN 12464-1 DIN 12464-2 BGR 131-1 BGR 131-2 |
| Erschwerende Bedingungen | Erhöhte Anforderungen durch erschwerende Bedingungen (erhöhte Rutschhemmung):
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