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GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
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Grenzwerte, Beurteilungskriterien

Arbeitsplätze, Verkehrswege, Gefahrenbereiche

In Abschnitt 2.1 des Anhanges "Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1" Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird gefordert, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes besteht oder die an Gefahrenbereiche grenzen, mit Einrichtungen versehen sein müssen, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder in die Gefahrenbereiche gelangen.

Derartige Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert und gut sichtbar als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein. Für diejenigen, die diese Bereiche betreten müssen, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

Voraussetzung dafür sind die Ermittlung und die Bewertung der Absturzgefährdung für die jeweilige Tätigkeit.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen

  • die räumlichen und betrieblichen Gegebenheiten
  • die mögliche Absturzhöhe:
    ASR 12/1-3 geht davon aus, dass Absturzgefahr besteht, wenn eine Absturzhöhe von mehr als 1 m vorhanden ist. Gefahrbereiche mit Gefahren des Hinunterfallens oder des Hineinstürzens liegen zum Beispiel vor, wenn Arbeitsplätze und Verkehrswege sich 0,20 bis 1,00 m oberhalb der angrenzenden Fläche befinden oder an Behälter mit heißen, ätzenden oder giftigen Stoffen grenzen.
  • die Beschaffenheit der Aufprallfläche:
    Bei Aufprallflächen mit beispielsweise scharfen Kanten oder Spitzen, herausragenden oder sich bewegenden Teilen sollten schon bei geringen Höhen Absturzsicherungen zur Anwendung kommen.
  • der Abstand zur Absturzkante
  • Art, Umfang und Häufigkeit der auszuführenden Arbeiten: zum Beispiel Arbeiten mit Zwangshaltungen, Mitführen von Lasten, körperlich leichte oder schwere Arbeiten, Arbeiten mit kurzer oder längerer Dauer
  • Arbeitsumgebungsbedingungen:
    zum Beispiel Sichtverhältnisse, Witterungsverhältnisse, Vibration, äußere Krafteinwirkungen

Ortsfeste Einrichtungen

Für wiederkehrende Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen sind in der Regel ortsfeste Arbeitsplätze und Zugänge (Verkehrswege) zu schaffen, zum Beispiel Arbeitsbühnen, Laufstege, Treppen und Steigleitern (DIN EN ISO 14 122, Teil 1 – 4, ASR 20).

Zeitweilige Einrichtungen

Für zeitweilige Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen können zeitweilige Einrichtungen genutzt werden, beispielsweise Gerüste, Hubarbeitsbühnen, fahrbare Arbeitsbühnen oder Leitern.

Anhang 2, Abschnitt 4, Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nennt Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereit gestellt werden. Dies betrifft vor allem die Benutzung von Leitern und Gerüsten sowie die Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen.

Absturzsicherungen bei Bauarbeiten

Wegen der besonderen Verhältnisse des Baubetriebes sind nach § 12 BGV C22 Absturzsicherungen bei Bauarbeiten ab unterschiedlichen Höhen erforderlich:

  • unabhängig von der Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an oder über Wasser oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann
  • ab 1 m Absturzhöhe an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen, Wandöffnungen und Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen
  • ab 2 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mit nachfolgend genannten Ausnahmen:
    • ab 3 m Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern
    • ab 5 m Absturzhöhe beim Mauern über die Hand und bei Arbeiten an Fenstern (zum Beispiel Reinigungs- und Malerarbeiten, nicht Ein- und Ausbau).
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Quelle

"Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung"
Broschüre der BAuA

Autor

  • Dipl.-Ing. R. Hofert

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