Direkt zum Inhalt | Direkt zur Navigation

GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Benutzerspezifische Werkzeuge
Sie befinden sich hier ... Startseite Expertenwissen Mechanische Gefährdungen Absturz Arbeitsschutzmaßnahmen

Arbeitsschutzmaßnahmen

Im Ergebnis der Bewertung der Absturzgefährdung sind die jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

Hoch gelegene Arbeitsplätze und deren Zugänge sollten so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Nutzung keine Absturzgefahr besteht. Deshalb sind zwangsläufig wirkende Einrichtungen wie Geländer, ortsfeste Arbeitsbühnen, Laufstege, Abdeckungen oder Seitenschutz stets vorrangig anzuwenden.

Grundsätze für die Auswahl von Maßnahmen

  • Es dürfen nur Schutzmaßnahmen angewendet werden, die für die gegebenen Bedingungen geeignet sind und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen gewährleisten.
  • Die fachgerechte Planung und Ausführung aller Arbeiten beim Errichten und Einrichten von hoch gelegenen Arbeitsplätzen und deren Zugängen ist sicherzustellen.
  • Die Prüffristen sind einzuhalten und darüber hinaus sind regelmäßige Kontrollen (Sichtprüfungen), zum Beispiel auf bauliche Veränderungen oder Verschleißerscheinungen, durchzuführen.
  • Die Beschäftigten sind regelmäßig zu unterweisen und zur Akzeptanz der Schutzmaßnahmen zu motivieren.

Maßnahmen zur Gewährleistung der Tragfähigkeit

Maßnahmen zur Gewährleistung der Tragfähigkeit von hoch gelegenen Arbeitsplätzen und deren Zugängen (beispielsweise gefordert in § 6 BGV C22, DIN EN ISO 14 122 Teil 1 – 4, DIN EN 12 811, DIN 4420-1):

  • ausreichende Bemessung der Gesamtkonstruktion und der tragenden Einzelteile entsprechend der zu erwartenden Nutzung
  • Bau beziehungsweise Aufbau entsprechend den Vorschriften und den Informationen/Anleitungen des Herstellers
  • Überprüfen des Objektes auf sichtbare Mängel, zum Beispiel durch Verschleiß, Alterung, Korrosion
  • Einhalten der zulässigen Belastungsgrenzwerte 

Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit

Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit von hoch gelegenen Arbeitsplätzen und deren Zugängen (beispielsweise gefordert in § 6 BGV C22, DIN EN ISO 14 122 Teil 1 – 4, DIN EN 12 811, DIN 4420-1):

  • tragfähiger Untergrund, zum Beispiel beim Aufstellen von Leitern oder Gerüsten
  • ausreichende und funktionssichere Verankerung oder Kippsicherung, zum Beispiel bei Gerüsten
  • stabile Schwerpunktlage, zum Beispiel bei Leitern durch Wahl eines geeigneten Anstellwinkels
  • ausreichende und funktionssichere Feststelleinrichtungen, zum Beispiel bei Fahrgerüsten 
  • Berücksichtigung möglicher äußerer Einwirkungen, zum Beispiel Sturm, starker Regen, Frost, Erschütterungen durch Sprengen, Fahrzeugverkehr oder Rammen 

Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit an Absturzkanten und Öffnungen

Absturzsicherungen

Absturzsicherungen sind kollektive Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen zwangsläufig verhindern, zum Beispiel Abdeckungen, Geländer oder Seitenschutz. Sie können auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten und sind vorrangig vor allen anderen Maßnahmen zum Schutz vor Absturz anzuwenden. Hierbei kommen die folgenden Sicherungsarten zum Einsatz:

Umwehrungen

  • ASR 12/1-3 gibt Gestaltungsregeln für Umwehrungen, zum Beispiel Geländer, Brüstungen, feste Abschrankungen:
  • Mindesthöhe:
    • 1,00 m für Absturzhöhen bis 12 m
    • 1,10 m für Absturzhöhen über 12 m
  • Schutz vor Hindurchfallen ist durch Stäbe, Knieleisten, Gitter, feste Ausfüllungen oder ähnliches zu gewährleisten
  • Bei senkrechten Zwischenstäben darf der Abstand höchstens 18 cm betragen.
  • Abstände: Handlauf - Knieleiste und Knieleiste - Fußleiste jeweils höchstens 50 cm
  • Offene Umwehrungen müssen Fußleisten von 5 cm Höhe oder einen anderen gleichwertigen Schutz aufweisen. Ausnahme: Treppen
  • Lastannahmewerte für die statische Berechnung der Umwehrung (Horizontalkraft an der Oberkante)
    • H = 1000 N/m
    • H = 500 N/m für Umwehrungen an Bühnen oder Treppen und Laufstegen mit lotrechten Verkehrslasten von höchstens 5000 N/m
    • H = 300 N/m für Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen, die nur zu Kontroll- und Wartungszwecken begangen werden sowie an Steckgeländern 

Abbildung1_11

Abbildung 1.6-1. Beispiele für Umwehrungen.

Seitenschutz

Die im Bauwesen am häufigsten angewandte Form der Umwehrung ist der Seitenschutz. DIN EN 12 811-1 und BGI 807 enthalten unter anderem folgende Gestaltungsregeln:

  • Bestandteile: Geländerholm, Zwischenseitenschutz (DIN EN 12 811), Bordbrett
  • Gesamthöhe an der Oberkante: mindestens 1,00 m
  • Der Zwischenseitenschutz ist zwischen Geländerholm und Bordbrett angebracht und kann bestehen aus:
    • einem oder mehreren Zwischenholmen,
    • einem Rahmen,
    • einem Rahmen, dessen Oberkante der Geländerholm bildet
    • einem Geflecht nach DIN EN 1263-1 mit einer Maschenweite von höchstens 10 cm.
  • Abstand Geländerholm - Zwischenholm und
    Abstand Zwischenholm - Bordbrett: jeweils nicht größer als 0,47 m
  • Oberkante des Bordbrettes mindestens 0,15 m über der zugehörigen Belagebene 
  • Alle verwendeten Teile müssen in eingebautem Zustand gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.
  • Bei Verwendung von Teilen, die nicht der Regelausführung entsprechen, ist ein Brauchbarkeitsnachweis zu erbringen. 

   Abbildung 1.6-2. Seitenschutz mit Zwischenholm nach DIN EN 12 811.

 

Abbildung 1.6-2. Seitenschutz mit Zwischenholm nach DIN EN 12 811.

Abdeckungen

Öffnungen, zum Beispiel in Gruben oder Decken, können außer durch feste oder abnehmbare Geländer auch durch Abdeckungen, zum Beispiel nach ASR 12/1-3 gesichert werden:

  • Anforderungen an Geländer allgemein: siehe Umwehrungen
  • Klappbare oder verschiebbare Geländer müssen mit Anschlägen bzw. Einrichtungen versehen sein, die ein Öffnen in Richtung des Absturzbereiches verhindern.
  • Abdeckungen für Öffnungen < 9,00 m² oder Kantenlängen < 3,00 m müssen ausreichend tragfähig für die vorgesehene Belastung, unverschiebbar und möglichst bündig sein.
  • Klappbare Abdeckungen (zum Beispiel Lukendeckel) müssen so ausgeführt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt zufallen können und dass sie an 3 Seiten der Öffnung eine Absturzsicherung (Umwehrung) aufweisen. 

Auffangeinrichtungen

Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, sind nach Nummer 5.1.6, Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und § 12 BGV C22 an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) erforderlich. Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen sind zum Beispiel:

  • Fang- und Dachfanggerüste (DIN 4420-1)
  • Dachschutzwände auf geneigten Flächen (BGI 807)
  • Schutznetze (BGR 179, DIN EN 1263)

Maximaler Höhenunterschied zwischen Absturzkante bzw. Arbeitsplatz/Verkehrsweg und Aufprallfläche nach § 12 BGV C22:

  • Ausleger-, Konsol- und Hängegerüst als Fanggerüst 3,00 m
  • Dachfanggerüst - 1,50 m
  • alle sonstigen Fanggerüste - 2,00 m
  • Schutznetze - 6,00 m 

Gerüstbeläge

Für Belagteile von Fang und Dachfanggerüsten ist ein Tragfähigkeitsnachweis nach BGG 927 zu erbringen, sie sind dicht zu verlegen, um Bauwerksecken ist der Belag in voller Breite herumzuführen.

Fanggerüste

Fanggerüste kommen an annähernd horizontalen Absturzkanten zum Einsatz. Die seitliche Begrenzung des Fanggerüstes kann Seitenschutz mit einer maximalen Neigung von 15° oder eine Schutzwand sein. Ist die Schutzwand mehr als 15° geneigt, ist sie wie der Gerüstbelag zu bemessen und dicht zu verlegen:

  • vertikaler Abstand h bis 2,00 m,
    Abstand b mindestens 0,90 m,
  • vertikaler Abstand h bis 3,00 m,
    Abstand b mindestens 1,30 m.

Die Breite w der Fanglage soll mindestens der Klasse W 09 nach DIN EN 12811-1 entsprechen. 

Abbildung 1.6-3. Fanggerüste nach DIN 4420-1.

 

Abbildung 1.6-3. Fanggerüste nach DIN 4420-1.

Dachfanggerüste

Dachfanggerüste werden genutzt für Arbeiten an und auf Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 20° bis 60°. Liegt die Neigung des Daches zwischen 45° und 60°, darf nach § 8 BGV C22 der Höhenunterschied zwischen Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen und den Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Personen nicht mehr als 5,00 m betragen.

Für Arbeiten auf einer mehr als 45° geneigten Fläche sind zusätzlich besondere Arbeitsplätze, beispielsweise gelattete Dachflächen, Dachdecker-Auflegeleitern oder Dachdeckerstühle zu schaffen. 

Ausführung der Dachfanggerüste

Schutzwände von Dachfanggerüsten können aus

  • einer dichten oder unterbrochenen Verbretterung mit Zwischenräumen von höchstens 10 cm oder
  • Füllungen aus Drahtgeflecht nach DIN EN 10223-6 sowie Schutznetzen nach DIN EN 1263-1 mit einer Maschenweite von höchstens 10 cm bestehen.

Die Breite w der Fanglage soll mindestens der Klasse W 06 nach DIN EN 12811-1 entsprechen.

Abbildung 1.6-4. Bauliche Ausbildung der Dachfanggerüste nach DIN 4420-1.

 

Abbildung 1.6-4. Bauliche Ausbildung der Dachfanggerüste nach DIN 4420-1.

Dachschutzwände auf geneigten Flächen

Dachschutzwände auf geneigten Flächen sollen nach BGI 807

  • auf Flächen von 20° bis 60° Neigung verwendet werden; bei einer Neigung >45° soll der vertikale Abstand zwischen Arbeitsplatz und Fußpunkt der Schutzwand höchstens 5,00 m betragen,
  • an Teilen baulicher Anlagen befestigt werden, die ausreichend tragfähig sind,
  • eine Bauhöhe von mindestens 1,00 m aufweisen,
  • zwischen Dachschutzwand und geneigter Fläche einen Winkel von höchstens 90° haben,
  • nur verwendet werden, wenn sie den gesicherten Arbeitsbereich seitlich um mindestens je 1,00 m überragen,
  • montiert werden, wenn die Beschäftigten gegen Absturz gesichert sind.  

Schutznetze (Gestaltungsregeln und Prüfung nach BGR 179)

  • stehen zur Verfügung als:
    • Typ "S" – Schutznetze mit Randseil, zum Beispiel im Hallenbau und
    • Typ "T" – Schutznetze in Konsolen, zum Beispiel im Hochbau anstelle von Fanggerüsten, 
  • sollen mit Gebrauchsanleitung versehen sein, die mindestens folgende Informationen enthält:
    • erforderliche Verankerungskräfte,
    • maximale Absturzhöhe,
    • minimale Auffangbreite,
    • Schutznetzverbindungen,
    • minimaler Abstand unter dem Schutznetz,
    • Aufbewahrung, Pflege, Überprüfung
  • sollen nur an Konstruktionen befestigt werden, die auftretende Kräfte aufnehmen und weiterleiten können,
  • sollen nur von Beschäftigten montiert werden, die gegen Absturz gesichert sind,
  • sollen möglichst dicht unterhalb des zu sichernden Arbeitsplatzes aufgehängt werden.
  • Müssen Schutznetze miteinander verbunden werden, soll kein Zwischenraum >10 cm auftreten.
  • Maschenweite des Netzes: höchstens 10 cm 

Sichtprüfung

Für die Prüfung empfiehlt BGR 179:

  • Vor und während des Einsatzes sind die Netze, das Netzzubehör und auch die Tragkonstruktionen auf Mängel zu überprüfen.
  • Nach Erkennen von Mängeln dürfen die Schutznetze einschließlich Zubehör erst dann weiter verwendet werden, wenn ein Sachkundiger bestätigt hat, dass die Mängel die Sicherheit nicht beeinträchtigen.
  • Liegen Sicherheitsmängel vor, dürfen diese nur durch den Hersteller oder von ihm benannten Personen beseitigt werden. 
  • Nach Beanspruchung durch das Auffangen einer Person oder eines Gegenstandes dürfen Schutznetze – einschließlich Zubehör – erst nach Überprüfung und Zustimmung eines Sachkundigen weiter verwendet werden. 
  • Bis zu einem Jahr nach der Herstellung dürfen Netze ohne Prüfung eingesetzt werden.
    Ist das Netz älter, ist von einer amtlich anerkannten Materialprüfstelle oder dem Hersteller eine Prüfung an der Prüfmasche vorzunehmen. Dieser Nachweis darf jeweils nicht älter als ein Jahr sein. Der Zeitpunkt der letzten Alterungsprüfung muss am Schutznetz ersichtlich sein. 

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz

Lassen sich Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen nicht einsetzen, können nach Anhang 2, Abschnitt 5.1.6, Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und § 12 BGV C22 auch PSA gegen Absturz verwendet werden. Voraussetzung ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen.

Bestandteile

Diese Schutzausrüstungen sind Systeme, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen und nur entsprechend den Herstellerangaben kombiniert werden dürfen. Bestandteile können sein:

  • Auffanggurte,
  • Verbindungsmittel,
  • Falldämpfer,
  • Höhensicherungsgeräte,
  • mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung,
  • mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung (Steigschutzeinrichtung).

Bei der Auswahl der Auffangsysteme ist darauf zu achten, dass es bei einem Absturz nicht zum Aufprall kommen kann, das heißt die Fallstrecke sollte möglichst kurz sein. 

PSA-Benutzungsverordnung

Nach der PSA-Benutzungsverordnung

  • muss die PSA gegen Absturz den Beschäftigten individuell passen, da sie grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt ist,
  • trägt der Arbeitgeber durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung dafür Sorge, dass die PSA gegen Absturz während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden,
  • hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die PSA gegen Absturz sicherheitsgerecht benutzt werden; soweit erforderlich, führt er eine Schulung in der Benutzung durch.

Darüber hinaus empfiehlt die BGR 198

  • Vor der Anwendung sind die Beschäftigten nach Bedarf, aber mindestens einmal im Jahr über das Verhalten beim Einsatz, Handhabung und Verwendung der Bestandteile beziehungsweise des Systems zu unterweisen.
  • Alle Teile des Systems sind vor jeder Benutzung einer Sichtprüfung zu unterziehen.
  • Ist es zu einem Absturz gekommen, ist eine unverzügliche Rettung der betroffenen Person zu gewährleisten. Bei längerem Hängen können Gesundheitsgefahren auftreten. Die Zeit bis zur Bergung sollte nicht mehr als 20 Minuten betragen.
  • Beschädigte oder durch Absturz beanspruchte Teile dürfen gar nicht mehr oder erst nach Prüfung durch einen Sachkundigen wieder verwendet werden.
  • PSA gegen Absturz muss mindestens einmal jährlich durch Sachkundige geprüft werden, feste Führungen nach Bedarf.
  • Textile Bestandteile sind vor Wärmequellen und Sonneneinstrahlung zu schützen, Einwirkungen von aggressiven Medien (Laugen, Säuren, Lösungsmitteln) sind zu vermeiden.
Artikelaktionen
Weitere Informationen

Quelle

"Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung"
Broschüre der BAuA

Autor

  • Dipl.-Ing. R. Hofert

Ansprechpartner