Absturzgefährdungen
Einführung
Abstürze sind vor allem wegen der Schwere der Folgen ein Unfallschwerpunkt. In den letzten Jahren lag der Anteil der tödlichen Absturzunfälle an der Gesamtzahl der tödlichen Arbeitsunfälle bei circa 30 %.
Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Wie entstehen Abstürze?
Abstürze entstehen durch
- Zusammenbrechen oder Durchbrechen des hochgelegenen Standplatzes (unzureichende Tragfähigkeit)
Dies kann ausgelöst werden durch:
- das Einwirken zu großer Kräfte, zum Beispiel Überlastung durch Personen und/oder Gegenstände (Werkzeuge, Material), Sturm, Kollision mit Kranen oder Baumaschinen
- Materialversagen, zum Beispiel durch unzureichende Dimensionierung der Gesamtkonstruktion oder einzelner Teile, Verschleiß oder Korrosion
- Umkippen, Wegrutschen oder Wegrollen des hochgelegenen Standplatzes (unzureichende Standfestigkeit)
Beispiele sind:
- Umkippen eines Gerüstes
- Wegrutschen einer Leiter
- Wegrollen einer fahrbaren Arbeitsbühne
- Verrutschen einer Abdeckung
- Fallen, Kippen oder Rutschen einer Person über eine beziehungsweise von einer Absturzkante (sicherheitstechnische Einrichtungen fehlen oder werden nicht wirksam)
Der Absturz kann ausgelöst werden durch:
- zu weites Hinauslehnen
- Angestoßen werden
- Stolpern, Ausrutschen
- Gesundheitsstörung
Unfallbegünstigend kann das Arbeitsumfeld wirken, z. B. durch Zwangshaltungen, Heben und Tragen schwerer Lasten oder unzureichende Sichtverhältnisse.
Absturzhöhe und Aufprallfläche
Entscheidend für die Schwere eines Unfalls ist neben der Absturzhöhe unter anderem die Beschaffenheit der Aufprallfläche. So sind bei einem Absturz, zum Beispiel auf harte oder scharfkantige Oberflächen, schwerste oder tödliche Verletzungen auch bei geringen Absturzhöhen möglich.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Arbeiten mit Absturzgefährdung sollen nur von Personen ausgeführt werden, die gesundheitlich dazu in der Lage sind. Zu empfehlen sind arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit und regelmäßige Nachuntersuchungen. Vorzeitige Nachuntersuchungen sollten nach längeren Erkrankungen, auf Wunsch eines Beschäftigten oder bei Vorliegen von gesundheitlichen Bedenken erfolgen (BGI/GUV-I 504–41).
Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Arbeitsplätze, Verkehrswege, Gefahrenbereiche
In Abschnitt 2.1 des Anhanges "Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1" Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird gefordert, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes besteht oder die an Gefahrenbereiche grenzen, mit Einrichtungen versehen sein müssen, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder in die Gefahrenbereiche gelangen.
Derartige Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert und gut sichtbar als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein. Für diejenigen, die diese Bereiche betreten müssen, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.
Voraussetzung dafür sind die Ermittlung und die Bewertung der Absturzgefährdung für die jeweilige Tätigkeit.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen
- die räumlichen und betrieblichen Gegebenheiten
- die mögliche Absturzhöhe:
ASR 12/1-3 geht davon aus, dass Absturzgefahr besteht, wenn eine Absturzhöhe von mehr als 1 m vorhanden ist. Gefahrbereiche mit Gefahren des Hinunterfallens oder des Hineinstürzens liegen zum Beispiel vor, wenn Arbeitsplätze und Verkehrswege sich 0,20 bis 1,00 m oberhalb der angrenzenden Fläche befinden oder an Behälter mit heißen, ätzenden oder giftigen Stoffen grenzen. - die Beschaffenheit der Aufprallfläche:
Bei Aufprallflächen mit beispielsweise scharfen Kanten oder Spitzen, herausragenden oder sich bewegenden Teilen sollten schon bei geringen Höhen Absturzsicherungen zur Anwendung kommen. - der Abstand zur Absturzkante
- Art, Umfang und Häufigkeit der auszuführenden Arbeiten: zum Beispiel Arbeiten mit Zwangshaltungen, Mitführen von Lasten, körperlich leichte oder schwere Arbeiten, Arbeiten mit kurzer oder längerer Dauer
- Arbeitsumgebungsbedingungen:
zum Beispiel Sichtverhältnisse, Witterungsverhältnisse, Vibration, äußere Krafteinwirkungen
Ortsfeste Einrichtungen
Für wiederkehrende Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen sind in der Regel ortsfeste Arbeitsplätze und Zugänge (Verkehrswege) zu schaffen, zum Beispiel Arbeitsbühnen, Laufstege, Treppen und Steigleitern (DIN EN ISO 14 122, Teil 1 – 4, ASR 20).
Zeitweilige Einrichtungen
Für zeitweilige Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen können zeitweilige Einrichtungen genutzt werden, beispielsweise Gerüste, Hubarbeitsbühnen, fahrbare Arbeitsbühnen oder Leitern.
Anhang 2, Abschnitt 4, Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nennt Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereit gestellt werden. Dies betrifft vor allem die Benutzung von Leitern und Gerüsten sowie die Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen.
Absturzsicherungen bei Bauarbeiten
Wegen der besonderen Verhältnisse des Baubetriebes sind nach § 12 BGV C22 Absturzsicherungen bei Bauarbeiten ab unterschiedlichen Höhen erforderlich:
- unabhängig von der Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an oder über Wasser oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann
- ab 1 m Absturzhöhe an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen, Wandöffnungen und Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen
- ab 2 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mit nachfolgend genannten Ausnahmen:
- ab 3 m Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern
- ab 5 m Absturzhöhe beim Mauern über die Hand und bei Arbeiten an Fenstern (zum Beispiel Reinigungs- und Malerarbeiten, nicht Ein- und Ausbau).
Arbeitsschutzmaßnahmen
Im Ergebnis der Bewertung der Absturzgefährdung sind die jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.
Hoch gelegene Arbeitsplätze und deren Zugänge sollten so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Nutzung keine Absturzgefahr besteht. Deshalb sind zwangsläufig wirkende Einrichtungen wie Geländer, ortsfeste Arbeitsbühnen, Laufstege, Abdeckungen oder Seitenschutz stets vorrangig anzuwenden.
Grundsätze für die Auswahl von Maßnahmen
- Es dürfen nur Schutzmaßnahmen angewendet werden, die für die gegebenen Bedingungen geeignet sind und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen gewährleisten.
- Die fachgerechte Planung und Ausführung aller Arbeiten beim Errichten und Einrichten von hoch gelegenen Arbeitsplätzen und deren Zugängen ist sicherzustellen.
- Die Prüffristen sind einzuhalten und darüber hinaus sind regelmäßige Kontrollen (Sichtprüfungen), zum Beispiel auf bauliche Veränderungen oder Verschleißerscheinungen, durchzuführen.
- Die Beschäftigten sind regelmäßig zu unterweisen und zur Akzeptanz der Schutzmaßnahmen zu motivieren.
Maßnahmen zur Gewährleistung der Tragfähigkeit
Maßnahmen zur Gewährleistung der Tragfähigkeit von hoch gelegenen Arbeitsplätzen und deren Zugängen (beispielsweise gefordert in § 6 BGV C22, DIN EN ISO 14 122 Teil 1 – 4, DIN EN 12 811, DIN 4420-1):
- ausreichende Bemessung der Gesamtkonstruktion und der tragenden Einzelteile entsprechend der zu erwartenden Nutzung
- Bau beziehungsweise Aufbau entsprechend den Vorschriften und den Informationen/Anleitungen des Herstellers
- Überprüfen des Objektes auf sichtbare Mängel, zum Beispiel durch Verschleiß, Alterung, Korrosion
- Einhalten der zulässigen Belastungsgrenzwerte
Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit
Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit von hoch gelegenen Arbeitsplätzen und deren Zugängen (beispielsweise gefordert in § 6 BGV C22, DIN EN ISO 14 122 Teil 1 – 4, DIN EN 12 811, DIN 4420-1):
- tragfähiger Untergrund, zum Beispiel beim Aufstellen von Leitern oder Gerüsten
- ausreichende und funktionssichere Verankerung oder Kippsicherung, zum Beispiel bei Gerüsten
- stabile Schwerpunktlage, zum Beispiel bei Leitern durch Wahl eines geeigneten Anstellwinkels
- ausreichende und funktionssichere Feststelleinrichtungen, zum Beispiel bei Fahrgerüsten
- Berücksichtigung möglicher äußerer Einwirkungen, zum Beispiel Sturm, starker Regen, Frost, Erschütterungen durch Sprengen, Fahrzeugverkehr oder Rammen
Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit an Absturzkanten und Öffnungen
Absturzsicherungen
Absturzsicherungen sind kollektive Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen zwangsläufig verhindern, zum Beispiel Abdeckungen, Geländer oder Seitenschutz. Sie können auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten und sind vorrangig vor allen anderen Maßnahmen zum Schutz vor Absturz anzuwenden. Hierbei kommen die folgenden Sicherungsarten zum Einsatz:
Umwehrungen
- ASR 12/1-3 gibt Gestaltungsregeln für Umwehrungen, zum Beispiel Geländer, Brüstungen, feste Abschrankungen:
- Mindesthöhe:
- 1,00 m für Absturzhöhen bis 12 m
- 1,10 m für Absturzhöhen über 12 m
- Schutz vor Hindurchfallen ist durch Stäbe, Knieleisten, Gitter, feste Ausfüllungen oder ähnliches zu gewährleisten
- Bei senkrechten Zwischenstäben darf der Abstand höchstens 18 cm betragen.
- Abstände: Handlauf - Knieleiste und Knieleiste - Fußleiste jeweils höchstens 50 cm
- Offene Umwehrungen müssen Fußleisten von 5 cm Höhe oder einen anderen gleichwertigen Schutz aufweisen. Ausnahme: Treppen
- Lastannahmewerte für die statische Berechnung der Umwehrung (Horizontalkraft an der Oberkante)
- H = 1000 N/m
- H = 500 N/m für Umwehrungen an Bühnen oder Treppen und Laufstegen mit lotrechten Verkehrslasten von höchstens 5000 N/m
- H = 300 N/m für Umwehrungen in Bereichen oder an Verkehrswegen, die nur zu Kontroll- und Wartungszwecken begangen werden sowie an Steckgeländern
Abbildung 1.6-1. Beispiele für Umwehrungen.
Seitenschutz
Die im Bauwesen am häufigsten angewandte Form der Umwehrung ist der Seitenschutz. DIN EN 12 811-1 und BGI 807 enthalten unter anderem folgende Gestaltungsregeln:
- Bestandteile: Geländerholm, Zwischenseitenschutz (DIN EN 12 811), Bordbrett
- Gesamthöhe an der Oberkante: mindestens 1,00 m
- Der Zwischenseitenschutz ist zwischen Geländerholm und Bordbrett angebracht und kann bestehen aus:
- einem oder mehreren Zwischenholmen,
- einem Rahmen,
- einem Rahmen, dessen Oberkante der Geländerholm bildet
- einem Geflecht nach DIN EN 1263-1 mit einer Maschenweite von höchstens 10 cm.
- Abstand Geländerholm - Zwischenholm und
Abstand Zwischenholm - Bordbrett: jeweils nicht größer als 0,47 m
- Oberkante des Bordbrettes mindestens 0,15 m über der zugehörigen Belagebene
- Alle verwendeten Teile müssen in eingebautem Zustand gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.
- Bei Verwendung von Teilen, die nicht der Regelausführung entsprechen, ist ein Brauchbarkeitsnachweis zu erbringen.

Abbildung 1.6-2. Seitenschutz mit Zwischenholm nach DIN EN 12 811.
Abdeckungen
Öffnungen, zum Beispiel in Gruben oder Decken, können außer durch feste oder abnehmbare Geländer auch durch Abdeckungen, zum Beispiel nach ASR 12/1-3 gesichert werden:
- Anforderungen an Geländer allgemein: siehe Umwehrungen
- Klappbare oder verschiebbare Geländer müssen mit Anschlägen bzw. Einrichtungen versehen sein, die ein Öffnen in Richtung des Absturzbereiches verhindern.
- Abdeckungen für Öffnungen < 9,00 m² oder Kantenlängen < 3,00 m müssen ausreichend tragfähig für die vorgesehene Belastung, unverschiebbar und möglichst bündig sein.
- Klappbare Abdeckungen (zum Beispiel Lukendeckel) müssen so ausgeführt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt zufallen können und dass sie an 3 Seiten der Öffnung eine Absturzsicherung (Umwehrung) aufweisen.
Auffangeinrichtungen
Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, sind nach Nummer 5.1.6, Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und § 12 BGV C22 an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) erforderlich. Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen sind zum Beispiel:
- Fang- und Dachfanggerüste (DIN 4420-1)
- Dachschutzwände auf geneigten Flächen (BGI 807)
- Schutznetze (BGR 179, DIN EN 1263)
Maximaler Höhenunterschied zwischen Absturzkante bzw. Arbeitsplatz/Verkehrsweg und Aufprallfläche nach § 12 BGV C22:
- Ausleger-, Konsol- und Hängegerüst als Fanggerüst 3,00 m
- Dachfanggerüst - 1,50 m
- alle sonstigen Fanggerüste - 2,00 m
- Schutznetze - 6,00 m
Gerüstbeläge
Für Belagteile von Fang und Dachfanggerüsten ist ein Tragfähigkeitsnachweis nach BGG 927 zu erbringen, sie sind dicht zu verlegen, um Bauwerksecken ist der Belag in voller Breite herumzuführen.
Fanggerüste
Fanggerüste kommen an annähernd horizontalen Absturzkanten zum Einsatz. Die seitliche Begrenzung des Fanggerüstes kann Seitenschutz mit einer maximalen Neigung von 15° oder eine Schutzwand sein. Ist die Schutzwand mehr als 15° geneigt, ist sie wie der Gerüstbelag zu bemessen und dicht zu verlegen:
- vertikaler Abstand h bis 2,00 m,
Abstand b mindestens 0,90 m, - vertikaler Abstand h bis 3,00 m,
Abstand b mindestens 1,30 m.
Die Breite w der Fanglage soll mindestens der Klasse W 09 nach DIN EN 12811-1 entsprechen.

Abbildung 1.6-3. Fanggerüste nach DIN 4420-1.
Dachfanggerüste
Dachfanggerüste werden genutzt für Arbeiten an und auf Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 20° bis 60°. Liegt die Neigung des Daches zwischen 45° und 60°, darf nach § 8 BGV C22 der Höhenunterschied zwischen Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen und den Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Personen nicht mehr als 5,00 m betragen.
Für Arbeiten auf einer mehr als 45° geneigten Fläche sind zusätzlich besondere Arbeitsplätze, beispielsweise gelattete Dachflächen, Dachdecker-Auflegeleitern oder Dachdeckerstühle zu schaffen.
Ausführung der Dachfanggerüste
Schutzwände von Dachfanggerüsten können aus
- einer dichten oder unterbrochenen Verbretterung mit Zwischenräumen von höchstens 10 cm oder
- Füllungen aus Drahtgeflecht nach DIN EN 10223-6 sowie Schutznetzen nach DIN EN 1263-1 mit einer Maschenweite von höchstens 10 cm bestehen.
Die Breite w der Fanglage soll mindestens der Klasse W 06 nach DIN EN 12811-1 entsprechen.

Abbildung 1.6-4. Bauliche Ausbildung der Dachfanggerüste nach DIN 4420-1.
Dachschutzwände auf geneigten Flächen
Dachschutzwände auf geneigten Flächen sollen nach BGI 807
- auf Flächen von 20° bis 60° Neigung verwendet werden; bei einer Neigung >45° soll der vertikale Abstand zwischen Arbeitsplatz und Fußpunkt der Schutzwand höchstens 5,00 m betragen,
- an Teilen baulicher Anlagen befestigt werden, die ausreichend tragfähig sind,
- eine Bauhöhe von mindestens 1,00 m aufweisen,
- zwischen Dachschutzwand und geneigter Fläche einen Winkel von höchstens 90° haben,
- nur verwendet werden, wenn sie den gesicherten Arbeitsbereich seitlich um mindestens je 1,00 m überragen,
- montiert werden, wenn die Beschäftigten gegen Absturz gesichert sind.
Schutznetze (Gestaltungsregeln und Prüfung nach BGR 179)
- stehen zur Verfügung als:
- Typ "S" – Schutznetze mit Randseil, zum Beispiel im Hallenbau und
- Typ "T" – Schutznetze in Konsolen, zum Beispiel im Hochbau anstelle von Fanggerüsten,
- sollen mit Gebrauchsanleitung versehen sein, die mindestens folgende Informationen enthält:
- erforderliche Verankerungskräfte,
- maximale Absturzhöhe,
- minimale Auffangbreite,
- Schutznetzverbindungen,
- minimaler Abstand unter dem Schutznetz,
- Aufbewahrung, Pflege, Überprüfung
- sollen nur an Konstruktionen befestigt werden, die auftretende Kräfte aufnehmen und weiterleiten können,
- sollen nur von Beschäftigten montiert werden, die gegen Absturz gesichert sind,
- sollen möglichst dicht unterhalb des zu sichernden Arbeitsplatzes aufgehängt werden.
- Müssen Schutznetze miteinander verbunden werden, soll kein Zwischenraum >10 cm auftreten.
- Maschenweite des Netzes: höchstens 10 cm
Sichtprüfung
Für die Prüfung empfiehlt BGR 179:
- Vor und während des Einsatzes sind die Netze, das Netzzubehör und auch die Tragkonstruktionen auf Mängel zu überprüfen.
- Nach Erkennen von Mängeln dürfen die Schutznetze einschließlich Zubehör erst dann weiter verwendet werden, wenn ein Sachkundiger bestätigt hat, dass die Mängel die Sicherheit nicht beeinträchtigen.
- Liegen Sicherheitsmängel vor, dürfen diese nur durch den Hersteller oder von ihm benannten Personen beseitigt werden.
- Nach Beanspruchung durch das Auffangen einer Person oder eines Gegenstandes dürfen Schutznetze – einschließlich Zubehör – erst nach Überprüfung und Zustimmung eines Sachkundigen weiter verwendet werden.
- Bis zu einem Jahr nach der Herstellung dürfen Netze ohne Prüfung eingesetzt werden.
Ist das Netz älter, ist von einer amtlich anerkannten Materialprüfstelle oder dem Hersteller eine Prüfung an der Prüfmasche vorzunehmen. Dieser Nachweis darf jeweils nicht älter als ein Jahr sein. Der Zeitpunkt der letzten Alterungsprüfung muss am Schutznetz ersichtlich sein.
Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz
Lassen sich Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen nicht einsetzen, können nach Anhang 2, Abschnitt 5.1.6, Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und § 12 BGV C22 auch PSA gegen Absturz verwendet werden. Voraussetzung ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen.
Bestandteile
Diese Schutzausrüstungen sind Systeme, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen und nur entsprechend den Herstellerangaben kombiniert werden dürfen. Bestandteile können sein:
- Auffanggurte,
- Verbindungsmittel,
- Falldämpfer,
- Höhensicherungsgeräte,
- mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung,
- mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung (Steigschutzeinrichtung).
Bei der Auswahl der Auffangsysteme ist darauf zu achten, dass es bei einem Absturz nicht zum Aufprall kommen kann, das heißt die Fallstrecke sollte möglichst kurz sein.
PSA-Benutzungsverordnung
Nach der PSA-Benutzungsverordnung
- muss die PSA gegen Absturz den Beschäftigten individuell passen, da sie grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt ist,
- trägt der Arbeitgeber durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung dafür Sorge, dass die PSA gegen Absturz während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden,
- hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die PSA gegen Absturz sicherheitsgerecht benutzt werden; soweit erforderlich, führt er eine Schulung in der Benutzung durch.
Darüber hinaus empfiehlt die BGR 198:
- Vor der Anwendung sind die Beschäftigten nach Bedarf, aber mindestens einmal im Jahr über das Verhalten beim Einsatz, Handhabung und Verwendung der Bestandteile beziehungsweise des Systems zu unterweisen.
- Alle Teile des Systems sind vor jeder Benutzung einer Sichtprüfung zu unterziehen.
- Ist es zu einem Absturz gekommen, ist eine unverzügliche Rettung der betroffenen Person zu gewährleisten. Bei längerem Hängen können Gesundheitsgefahren auftreten. Die Zeit bis zur Bergung sollte nicht mehr als 20 Minuten betragen.
- Beschädigte oder durch Absturz beanspruchte Teile dürfen gar nicht mehr oder erst nach Prüfung durch einen Sachkundigen wieder verwendet werden.
- PSA gegen Absturz muss mindestens einmal jährlich durch Sachkundige geprüft werden, feste Führungen nach Bedarf.
- Textile Bestandteile sind vor Wärmequellen und Sonneneinstrahlung zu schützen, Einwirkungen von aggressiven Medien (Laugen, Säuren, Lösungsmitteln) sind zu vermeiden.
Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Baustellenverordnung (BaustellV)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
Technisches Regelwerk zu den Arbeitsschutzverordnungen
- ASR 8/5: Nicht durchtrittsichere Dächer
- ASR 12/1-3: Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände
- ASR 20: Steigeisengänge und Steigleitern
- TRBS 2121: Gefährdung von Personen durch Absturz – Allgemeine Anforderungen
- TRBS 2121 Teil 1: Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten
- TRBS 2121 Teil 2: Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern
- TRBS 2121 Teil 3: Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
- TRBS 2121 Teil 4: Gefährdungen von Personen durch Absturz - Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
Sonstige Regeln der Technik
- DIN EN 131-1:2007 Leitern – Teil 1: Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße
- DIN EN 131-2:2009 Leitern – Teil 2: Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
- DIN EN 131-3:2007 Leitern – Teil 3: Benutzerinformation
- DIN EN 131-4:2007 Leitern – Teil 4: Ein- oder Mehrgelenkleitern
- DIN EN 341:1993 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Abseilgeräte
- DIN EN 341:1994-08 Berichtigungen zu DIN EN 341:1993-02
Berichtigung 1 - DIN EN 341:2006 Persönlicher Absturzschutz – Abseilgeräte zum Retten (Entwurf)
- DIN EN 353-1:2002 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Teil 1: Steigschutzeinrichtungen einschließlich fester Führung
- DIN EN 353-1:2008 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Teil 1: Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung (Entwurf)
- DIN EN 353-2:2002 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Teil 2: Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung
- DIN EN 354:2002 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Verbindungsmittel
- DIN EN 354:2008 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Verbindungsmittel (Entwurf)
- DIN EN 355:2002 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Falldämpfer
- DIN EN 358:2000 Persönliche Schutzausrüstung für Haltefunktionen und zur Verhinderung von Abstürzen : Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte
- DIN EN 360:2002 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Höhensicherungsgeräte
- DIN EN 361:2002 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Auffanggurte
- DIN EN 362:2008 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Verbindungselemente
- DIN EN 363:2008 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Persönliches Absturzsicherungssystem
- DIN EN 364:1993 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz : Prüfverfahren
- DIN EN 364 Berichtigung 1:1994 Berichtigungen zu DIN EN 364:1993
- DIN EN 365:2004 Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen Absturz : Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitungen, Wartung, regelmäßige Überprüfung, Instandsetzung, Kennzeichnung und Verpackung
- DIN EN 365 Berichtigung 1:2007 Berichtigungen zu DIN EN 364:2004
- DIN EN 516:2006 Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen : Einrichtungen zum Betreten des Daches, Laufstege, Trittflächen und Einzeltritte
- DIN EN 795:1996 Schutz gegen Absturz : Anschlageinrichtungen : Anforderungen und Prüfverfahren
- DIN EN 795:2009 Persönliche Absturzschutzausrüstung - Anschlageinrichtungen (Entwurf)
- DIN EN 795/A1:2001 Schutz gegen Absturz : Anschlageinrichtungen : Anforderungen und Prüfverfahren
- DIN EN 813:2008 Persönliche Schutzausrüstung zur Verhinderung von Abstürzen : Sitzgurte
- DIN EN 1263-1:2002 Schutznetze (Auffangnetze) – Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen : Prüfverfahren
- DIN EN 1263-2:2002 Schutznetze (Sicherheitsnetze) – Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen für die Errichtung von Schutznetzen
- DIN EN 12810-1:2004 Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen – Teil 1: Produktfestlegungen
- DIN EN 12810-2:2004 Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen – Teil 2: Besondere Bemessungsverfahren und Nachweise
- DIN EN 12811-1:2004 Temporäre Konstruktionen für Bauwerke – Teil 1: Arbeitsgerüste – Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung
- DIN EN 12811-2:2004 Temporäre Konstruktionen für Bauwerke – Teil 2:Informationen zu den Werkstoffen
- DIN EN 12811-3:2003 Temporäre Konstruktionen für Bauwerke – Teil 3: Versuche zum Tragverhalten
- DIN EN 12811-3:2004 Berichtigungen zu DIN EN 12811-3:2003
Berichtigung 1 - DIN 4420-1:2004 Arbeits- und Schutzgerüste – Teil 1: Schutzgerüste – Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung
- DIN 4420-2:1990 Arbeits- und Schutzgerüste : Leitergerüste : Sicherheitstechnische Anforderungen
- DIN 4420-3:2006 Arbeits- und Schutzgerüste – Teil 3: Ausgewählte Gerüstbauarten und ihre Regelausführungen
- DIN 4426:2001 Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen – Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege; Planung und Ausführung
- DIN 4567:1998 Leitern : Bemessungsgrundlagen für Leitern für den besonderen beruflichen Gebrauch
- DIN EN ISO 14122-1:2002 Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen
- DIN EN ISO 14122-1/A1:2010 Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen (Entwurf)
- DIN EN ISO 14122-2:2002 Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege
- DIN EN ISO 14122-2/A1:2010 Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufsteg (Entwurf)
- DIN EN ISO 14122-3:2002 Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 3:Treppen, Treppenleitern und Geländer
- DIN EN ISO 14122-3/A3:2010 Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 3:Treppen, Treppenleitern und Geländer (Entwurf)
- DIN EN ISO 14122-4:2004 Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 4: Ortsfeste Steigleitern
- DIN EN ISO 14122-4/A1:2010 Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 4: Ortsfeste Steigleitern (Entwurf)
- DIN 18160-5:2008 Abgasanlagen – Teil 5: Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten, Anforderungen, Planung und Ausführung
- DIN 18799-1:2009 Ortsfeste Steigleitern an baulichen Anlagen – Teil 1: Steigleitern mit Seitenholmen, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen
- DIN 18799-2:2009 Ortsfeste Steigleitern an baulichen Anlagen – Teil 2: Steigleitern mit Mittelholm, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen
- BGR 179 : Einsatz von Schutznetzen
- BGR 198 : Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
- BGI/GUV-I 504–41 : Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41
- BGI 521 : Leitern sicher benutzen
- BGI/GUV-I 561 : Treppen
- BGI 605 : Lagerbühnen und andere hochgelegene Arbeitsplätze
- BGI 607 : Leitern und Tritte im Einzelhandel
- BGI 637 : Podestleitern
- BGI/GUV-I 663: Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten
- BGI 691 : Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen
- BGI 694 : Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten
- BGI 807 : Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten
- BGI 826: Schutz gegen Absturz – Auffangsysteme sachkundig auswählen, anwenden und prüfen
- BGG 906 : Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz
- BGG 927 : Grundsätze für die Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie von Schutzwänden in Dachfanggerüsten
Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Prüffragen
- Haben hochgelegene Arbeitsplätze oder Verkehrswege Absturzsicherungen, die verhindern, dass Personen abstürzen können?
- Haben Arbeitsplätze oder Verkehrswege an oder über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, unabhängig von der Absturzhöhe Absturzsicherungen, die verhindern, dass Personen hineinfallen können?
- Sind die Umwehrungen so ausgeführt und bemessen, dass sie die zu erwartenden Kräfte aufnehmen und ableiten können?
- Sind die Absturzsicherungen so gestaltet, dass Personen nicht hindurchfallen können?
- Sind vorhandene Öffnungen, zum Beispiel Luken, Schächte, Rutschen, Gruben, Falltüren durch Geländer oder durch Abdeckungen gesichert?
- Ist bei Arbeitsplätzen, die eine Absturzsicherung nicht zulassen, gesichert, dass der Schutz vor Absturz auf andere Weise gewährleistet wird (zum Beispiel Auffangeinrichtungen)?
- Ist das Objekt, auf dem sich hochgelegene Arbeitsplätze oder Verkehrswege befinden, ausreichend tragfähig und standsicher?
- Sind Zugänge (zum Beispiel Leitern) und deren Anwendung sicher?
Festgestellte Gefährdungen/Mängel
- Tragfähigkeit unzureichend ... (zum Beispiel Leiter, Dach, Gerüst)
- Standsicherheit unzureichend ...
- ungesicherte Absturzkante ...
- ungesicherte Öffnung ...
- Arbeiten auf "nichtbegehbaren Flächen"(Gefahr des Absturzes ins Gebäudeinnere) ...
- Umwehrung unzureichend ... (zu fehlende oder unzureichend befestigte Teile)
- Abdeckung unzureichend ... (zum Beispiel Stolperstellen, ungenügende Festigkeit)
- Gerüste weisen Mängel auf ... (zum Beispiel nicht ordnungsgemäßer Seitenschutz, Abstand Wand-Gerüst zu groß, Belag nicht vollständig ausgelegt, ungenügende Verankerung)
- Anschlagpunkte für PSA gegen Absturz unzureichend ...
- bei PSA gegen Absturz Auffangsysteme fehlerhaft zusammengestellt ..., PSA falsch angelegt
Maßnahmen
- Tragfähigkeit verbessern / wiederherstellen durch ...
- Standsicherheit verbessern / wiederherstellen durch ... (zum Beispiel sachgerechtes Aufstellen von Leitern, Gerüsten)
- Absturzkante sichern durch ... (zum Beispiel 3-teiliger Seitenschutz, Fanggerüste, PSA gegen Absturz)
- Öffnung sichern durch ... (zum Beispiel Umwehren, Abdecken)
- Auffangeinrichtungen im Gebäudeinneren vorsehen ... (zum Beispiel Schutznetze)
- Umwehrung in ordnungsgemäßen Zustand versetzen ...
- Abdeckung in ordnungsgemäßen Zustand versetzen ...
- sicherheitsgerechten Zustand (wieder-)herstellen ...
- geeignete Anschlagpunkte vorsehen ...
- bei PSA (Auffangsysteme) geeignete Kombinationen auswählen ..., Beschäftigte unterweisen....





