Einführung
Nach § 12 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) muss der Arbeitgeber technische und organisatorische Maßnahmen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung durchführen, um die Beschäftigten vor Gefährdungen durch physikalisch-chemische Eigenschaften von Gefahrstoffen zu schützen.
Neben Brand- und Explosionsgefahren durch explosionsfähige Atmosphären können Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auftreten durch:
- thermische Zersetzungen,
- oxidative Selbstentzündungen,
- weitere (gegebenenfalls unerwünschte) chemische Reaktionen der Stoffe oder Zubereitungen, auch bedingt durch Störungen im Betriebsablauf, wie zum Beispiel:
- Abweichungen der Ausgangsstoffe (falscher Stoff, Menge, Mengenverhältnisse, Verunreinigungen, Rückstände insbesondere aus vorheriger Nutzung etc.);
- fehlende Hilfsstoffe (Lösemittel, Aktivatoren, Inhibitoren etc.);
- gestörte Stoffströme;
- Fehler beim Dosieren und Befüllen (Dosierfolge, Dosiergeschwindigkeit, Überfüllen etc.);
- Unzureichende Vermischung, Schäumen;
- Abweichungen der Betriebsbedingungen Druck, Temperatur, Verweilzeit, pH-Wert etc.;
- Verlust des geschlossenen Systems durch Korrosion, Erosion, mechanische Beschädigung, Alterung etc.;




