Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Eine gute Arbeitspraxis vermeidet unnötig hohe Stoffbelastungen am Arbeitsplatz. Sie ist eine solide Grundlage für das Funktionieren technischer Maßnahmen, denn selbst eine Absauganlage mit hoher Absaugleistung wird durch Staubansammlungen und offenen Behältern mit Lösemitteln in ihrer Wirkung zumindest stark beeinträchtigt.
Weitere technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen bauen auf gut organisierten Hygienemaßnahmen und einer guten Arbeitspraxis auf.
Geringe Gefährdung
Ein Beschäftigter kann einer geringen Gefährdung ausgesetzt sein, wenn
- die verwendete Stoffmenge gering ist,
- die Dauer und Häufigkeit der Belastung niedrig ist,
- bei Feststoffe staubarme Verwendungsformen wie zum Beispiel Pasten, Wachse, Granulate verwendet werden
- kein Hautkontakt mit einem ätzenden Stoff besteht und
- der Gefahrstoff nicht mit dem Gefahrensymbol giftig oder sehr giftig gekennzeichnet ist.
Es gibt nur wenige Tätigkeiten mit Gefahrstoffe bei denen die Beschäftigten gering gefährdet sind
Beispiele:
- Haushaltsprodukte, wenn sie unter im Hauhalt üblichen Bedingungen verwendet werden,
- Ausbesserung kleiner Lackschäden,
- Verwendung und Aufbewahrung haushaltsüblicher Mengen von Klebstoffen.
Gefahrstoffverzeichnis
Entspricht die Tätigkeit den oben genannten Bedingungen, entfällt die Pflicht, ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen, Betriebsanweisungen zu erstellen, die Beschäftigten arbeitsmedizinisch-toxikologisch zu beraten und die arbeitsmedizinische Vorsorge umzusetzen. Eine detaillierte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht erforderlich. Die Festlegung einer "geringen Gefährdung" sollte aber nachvollziehbar dokumentiert sein.




