Arbeitsschutzmaßnahmen
Die Schutzleitfäden der Reihe 100 beschreiben Maßnahmen der Schutzstufe 1:
- 100 – Allgemeine Lüftung – Mindestanforderungen
- 101 – Allgemeine Lagerung – Mindestanforderungen
- 102 – Lagerung von Schüttgütern
- 110 – Organisations- und Hygienemaßnahmen "Einatmen"
- 120 – Organisations- und Hygienemaßnahmen "Haut"
Grundlegend und immer anwendbar ist der Schutzleitfaden 110 "Organisations- und Hygienemaßnahmen – Einatmen".
Der Schutzleitfaden 120 "Organisations- und Hygienemaßnahmen Haut" ist nur anzuwenden, wenn eine Gefährdung durch Hautkontakt zu erwarten ist (siehe Abschnitt "Hautkontakt mit Gefahrstoffen").
Bei staubenden Arbeitsstoffen ist zusätzlich der Schutzleitfaden 240 – Staubarbeitsplätze anzuwenden.




