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GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
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Arbeitsschutzmaßnahmen

Die Schutzleitfäden der Reihe 100 beschreiben Maßnahmen der Schutzstufe 1:

Grundlegend und immer anwendbar ist der Schutzleitfaden 110 "Organisations- und Hygienemaßnahmen – Einatmen".

Der Schutzleitfaden 120 "Organisations- und Hygienemaßnahmen Haut" ist nur anzuwenden, wenn eine Gefährdung durch Hautkontakt zu erwarten ist (siehe Abschnitt "Hautkontakt mit Gefahrstoffen").

Bei staubenden Arbeitsstoffen ist zusätzlich der Schutzleitfaden 240 – Staubarbeitsplätze anzuwenden.

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Quelle

"Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung"
Broschüre der BAuA

Autoren

  • Dipl.-Ing. Annette Wilmes

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