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- Info
Mangelnde Hygiene beim Umgang mit Gefahrstoffen
Einführung
Grundsätze nach TRGS 500 Hygienestandards und eine gute Arbeitspraxis sind immer bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen umzusetzen. Denn durch mangelnde Hygiene können Gefahrstoffe zum Beispiel über die Hände ins Gesicht gelangen und verschluckt werden. Das Verschlucken von Gefahrstoffen spielt aber auch dann eine Rolle, wenn am Arbeitsplatz gegessen und getrunken wird oder Lebensmittel am Arbeitsplatz aufbewahrt werden. Eine weitere Gefährdung ist das Abfüllen und Lagern von Gefahrstoffen in Getränkeflaschen oder Lebensmittelbehältern. Darüber hinaus können Arbeitsstoffe in andere Bereiche verschleppt werden (zum Beispiel in Privatbereiche), wo eigentlich nicht mit gefährlichen Stoffen gerechnet und deshalb auch keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Art der Gefährdungen und deren Wirkungen
Eine gute Arbeitspraxis vermeidet unnötig hohe Stoffbelastungen am Arbeitsplatz. Sie ist eine solide Grundlage für das Funktionieren technischer Maßnahmen, denn selbst eine Absauganlage mit hoher Absaugleistung wird durch Staubansammlungen und offenen Behältern mit Lösemitteln in ihrer Wirkung zumindest stark beeinträchtigt. Weitere technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen bauen auf gut organisierten Hygienemaßnahmen und einer guten Arbeitspraxis auf. Geringe GefährdungEin Beschäftigter kann einer geringen Gefährdung ausgesetzt sein, wenn - die verwendete Stoffmenge gering ist,
- die Dauer und Häufigkeit der Belastung niedrig ist,
- bei Feststoffe staubarme Verwendungsformen wie zum Beispiel Pasten, Wachse, Granulate verwendet werden
- kein Hautkontakt mit einem ätzenden Stoff besteht und
- der Gefahrstoff nicht mit dem Gefahrensymbol giftig oder sehr giftig gekennzeichnet ist.
Es gibt nur wenige Tätigkeiten mit Gefahrstoffe bei denen die Beschäftigten gering gefährdet sind Beispiele: - Haushaltsprodukte, wenn sie unter im Hauhalt üblichen Bedingungen verwendet werden,
- Ausbesserung kleiner Lackschäden,
- Verwendung und Aufbewahrung haushaltsüblicher Mengen von Klebstoffen.
GefahrstoffverzeichnisEntspricht die Tätigkeit den oben genannten Bedingungen, entfällt die Pflicht, ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen, Betriebsanweisungen zu erstellen, die Beschäftigten arbeitsmedizinisch-toxikologisch zu beraten und die arbeitsmedizinische Vorsorge umzusetzen. Eine detaillierte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht erforderlich. Die Festlegung einer "geringen Gefährdung" sollte aber nachvollziehbar dokumentiert sein.
Grenzwerte, Beurteilungskriterien
Die Grundsätze der Hygienestandards und einer guten Arbeitspraxis sind im Kapitel 4 der TRGS 500 - Schutzmaßnahmen festgelegt. Die Beurteilung, ob die Maßnahmen im Betrieb, an den Arbeitsplätzen und während der Tätigkeit umgesetzt sind, kann mit den Schutzleitfäden der Reihe 100 erfolgen. Die Schutzleitfäden sind wie Checklisten aufgebaut und bieten somit auch eine Möglichkeit zur Dokumentation. Die Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen ist im Schutzleitfaden integriert. Die Schutzleitfäden entwickelte die BAuA gemeinsam mit der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie. Sie sind ebenfalls unter www.einfaches-massnahmenkonzept-gefahrstoffe.de abrufbar.
Arbeitsschutzmaßnahmen
Die Schutzleitfäden der Reihe 100 beschreiben Maßnahmen der Schutzstufe 1: Grundlegend und immer anwendbar ist der Schutzleitfaden 110 "Organisations- und Hygienemaßnahmen – Einatmen". Der Schutzleitfaden 120 "Organisations- und Hygienemaßnahmen Haut" ist nur anzuwenden, wenn eine Gefährdung durch Hautkontakt zu erwarten ist (siehe Abschnitt "Hautkontakt mit Gefahrstoffen"). Bei staubenden Arbeitsstoffen ist zusätzlich der Schutzleitfaden 240 – Staubarbeitsplätze anzuwenden.
Vorschriften, Regelwerk, Literatur
Gesetze, Verordnungen Technische Regelwerke zu den Arbeitsschutzverordnungen Internetangebote/Links
Textbausteine für Prüflisten und Formblätter
Prüffragen- Sind chemische Arbeitsstoffe im Betrieb mit einem Gefahrensymbol gemäß der RL 67/548/EWG (Stoff-RL) beziehungsweise RL 1999/45/EG (Zubereitungs-RL) oder mit einem Gefahrenpiktogramm gemäß der neuen CLP-Verordnung gekennzeichnet?

 - Entstehen im Produktionsprozess Stoffe, Zubereitungen oder Zwischenprodukte, die als gefährlich gekennzeichnet sind oder durch andere Eigenschaften die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gefährden?
- Sind Stoffe oder Inhaltsstoffe der eingesetzten Zubereitungen bekannt, die mit einem Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) in der TRGS 900 oder einen Biologischen Toleranzwert (BGW) in der TRGS 903 aufgeführt sind?
- Werden bei den Tätigkeiten Stäube, Gase, Dämpfe oder Nebel freigesetzt?
- Werden Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel, Lebensmittel und –zusatzstoffe, Futtermittel und –zusatzstoffe, Arzneimittel, Medizinprodukte, Abfälle, Altöle oder Abwässer im Betrieb eingesetzt?
- Gibt es nicht als gefährlich eingestufte chemische Arbeitsstoffe, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gefährden? Zum Beispiel:
- Tiefkalte und heiße Flüssigkeiten, Gase oder Dämpfe
- Erstickende und narkotisierende Gase
- Tätigkeiten die zu Gefährdungen durch Hautkontakt führen
- Arbeitsstoffe die eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden (zum Beispiel aufgewirbelte brennbare Stäube)
Wenn eine oder mehrere Fragen mit "ja" beantwortet werden kann, dann ist eine Beurteilung der Gefährdung durch Gefahrstoffe erforderlich. Die Überprüfung und Umsetzung der Hygiene und Arbeitspraxis mit Hilfe von Schutzleitfäden der Reihe 100 ermöglichen den Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung. Weitere Maßnahmen können mit einem standardisierten Arbeitsverfahren oder dem Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe abgeleitet werden.
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